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2594 PAPIER-ZEITUNG Nr. 58 Deutsche amtliche Zolltarif-Entscheidungen und Tarif-Auskünfte im Papierfach Fortsetzung zu Nr. 45 S. 2008 Der Königlich Preußische Finanzminister hat über die Zoll behandlung von Faltbeuteln aus Papier folgende Entscheidung ge troffen: Der Auffassung, daß unter den in Ziffer 3 des Stich worts »Papier- und Pappwaren« auf Seite 519 des amtlichen Warenverzeichnisses aufgeführten, als »Massenpackungen« be zeichneten 1 Papierbehältnissen nur solche Behältnisse zu ver stehen seien, die zur Verpackung von Warenmassen bestimmt sind, nicht aber auch solche, die zur Aufnahme einzelner Gegenstände verwendet werden, vermag ich nicht beizutreten. Vielmehr halte ich es für angemessen, die den Gegenstand des Berichts bildenden kleinen, zur Aufnahme je einer Zigarre bestimmten, tütenähnlichen Papierbehältnisse, die sich durch die an den Längsseiten angebrachten Falten als Faltbeutel darstellen, der Tarif-Nr. 665 zuzuweisen und mit 4 M., vertragsmäßig 12 M. für 1 Doppelzentner zu verzollen. Hiermit stimmt auch die Auskunft in der Papier-Zeitung vom II. April, s. Nr. 29 S. 1302, überein, welche der Hamburgische General-Zolldirektor über dieselben Waren einer Firma in Hamburg erteilt hatte. Der Provinzial-Steuerdirektor der Rheinprovinz in Köln hat für Spitzenblätter (mit Metalldruck versehenes, in der Masse gejärbtes Papier), das im amtlichen Warenverzeichnis unter dem Stichwort »Papier« Ziffer 4 mitbegriffen ist, den Zollsatz der Tarif-Nr. 656 mit 10 M., vertragsmäßig 8 M. für 1 Doppelzentner bestimmt. Unter der Bezeichnung Spitzenblätter geht ein rechtwinklig be schnittenes, mit Metalldruck versehenes, in der Masse gefärbtes Papier ein, das einmal von oben nach unten zusammengefaltet ist und zur Unterlage oder Einlage für Spitzen und dergl. dient. Die Ware wird in Belgien hergestellt und nach Deutschland eingeführt. (Vergl. Nr. 20 S. 908 der Papier-Zeitung.) Der Provinzial-Steuerdirektor für die Provinz Brandenburg in Berlin hat für Hutleder (Schweißleder) aus Papier den Zollsatz der Tarif-Nr. 671 mit 7o M. für 1 Doppelzentner angeordnet. Die Ware besteht in etwa 45 mm breiten Streifen von einer aus Papier hergestellten Ledernachahmung. Die Streifen sind an der einen Längsseite mit einem schmalen Vorstoß aus schwarzem, dichtem Baumwollengewebe durch Nähen ver bunden. In dem Vorstoße befindet sich eine Einlage aus un gefärbtem Holzdrähte. Die Ledernachahmung verleiht der Ware nach Aussehen und Verwendungszweck den vorherrschenden Charakter und ist für die Zollbehandlung ausschlaggebend. Waren aus Ledernachahmungen aus Papier sind als Papier- und Pappwaren zu behandeln. Das vorliegende Hutleder ist daher als eine Papierware in Verbindung zu verzollen, wobei auf das Stichwort »Lederwaren« Anmerkung zu Ziffer 1 bis 3 und Stichwort »Papier- und Papp waren« Ziffer 8 b verwiesen ist. Als Herstellungsland ist Großbritannien bezeichnet, von wo die Waren angebracht werden. LOUIS KOCH Halberstadt 5 Graphische Kunst-Anstalt Lichtdruck, Steindruck, Lithographie, Buchdruck Gegründet 1869 Zirka 140 Angestellte Relchsbank-Glro-Konto K. K. Oesterr. Postsparkassen-Konto Telegr.-Adr.: Kochdruck A.B.C. Code 5th. Edition Ansichts - JPostharten in Itichtdmck nnd Fnrbenlichtdmck s: tt Flatino-Chromo * — A.quarelldruck Chromo-Gm-rar^, Chromo-Fhotofflanz etc. Nur Anfertigung. Kein Verlag. Muster zu Diensten. 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