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3104 PAPIER-ZEITUNG Briefkasten Der Frage muß io Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Auflösung einer Handelsgesellschaft 7795. Frage: i. Eine nicht ins Handelsregister eingetragene Firma, die den Namen eines von zwei teilhabenden Brüdern trägt, wird nach jahrelangem Bestehen aufgelöst, d. h. die beiden Brüder trennen sich. Kann dabei von einem Austritt desjenigen Teilhabers die Rede sein, welcher der Firma den Namen ge geben hat? 2. Sind Bestimmungen, die innerhalb eines handelsgerichtlich nicht eingetragenen Geschäftes für dasselbe getroffen werden, bei einer richterlichen Entscheidung zwischen zwei Inhabern dieses Geschäftes für denjenigen Teilhaber, unter dessen Namen das Geschäft nicht geht, bindend? 3. Eine Firma hat zwei Inhaber, von denen einer eine Er findung macht und Geld zu Versuchen für diese Erfindung Vom Geschäft erhält, wobei mündlich ausgemacht wird, daß, wenn das Geschäft die Kosten dieser Versuche trägt, es auch Inhaber der Erfindung sein soll. Nach ein paar Tagen erklärt der Er finder seinen Austritt aus dem Geschäft aus anderen, nicht die Erfindung angehenden Gründen. Der gesetzliche Schutz für die Erfindung ist bis zu der Austrittserklärung noch nicht beantragt, auch dann noch nicht, als der austretende Teilhaber seine erste Bestimmung als nur in gemeinsamem Interesse gegeben, wider ruft und das erteilte Patent und dessen rechtliche Folgen allein für sich beansprucht. Sind diese beiden letzten Erklärungen bei einer gesetzlichen Entscheidung maßgebend? 4. Ist es gleichgiltig in vorstehendem Falle, ob das Geld nur deshalb dem Geschäft entnommen wurde, weil der Erfinder als Teilhaber irgend welches Privatvermögen nicht besitzt? (Nach im Geschäft getroffener Vereinbarung.) Antwort: 1. Ja. 2. Ja. Die Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Ob die Firma eingetragen ist, und ob der eine oder andere Gesellschafter der Firma den Namen gegeben hat, kommt dabei nicht in Betracht. 3. und 4. Da die Gesellschaftsfirma aufgelöst wurde, bevor der eine Gesellschafter das Patent erhalten hat, so kann nicht die Gesellschaftsfirma sondern nur deren Rechts nachfolger Rechte gegen den Erfinder geltend machen. Ob der Rechtsnachfolger Anspruch auf die zukünftige Erfindung hat, oder sich mit Erstattung der Kosten begnügen muß, welche die Gesellschaftsfirma für die Vorarbeiten zur Er findung gehabt hat, läßt sich auf Grund der angegebenen Tatsachen nicht entscheiden. Braunholzpapier 7796. Frage: Ich bot meinem indischen Kunden Papier laut Proben I und III an, wovon er Qualität I, aber Farbe wie Probe II bestellte. Der Fabrikant des Papieres III erbot sich, Qualität I in Farbe II zu liefern, wogegen keine Bedenken standen, da die Farben von II und III ziemlich ähnlich sind. Er lieferte aber ein Papier IV, das in Qualität, vor allem aber in der Farbe ganz bedeutend von der Vorlage, wie auch von seinem früheren Fabrikat abweicht, weshalb mein Käufer, der auf äußerste Aehnlichkeit in der Farbe besonderen Wert legt (was der Fabrikant auch weiß), Anstand nimmt, das Papier anzunehmen. Die Farbe ist im indischen Markt deshalb von großer Wichtigkeit, weil die Eingeborenen andere Qualität oder anderes Fabrikat bei der Ware voraussetzen, die in das fragliche Papier ein gepackt wird, sobald eine merkliche Farbenabweichung zu be merken ist. Dem Fabrikanten wurde eine Farbvorlage in der Größe des Abschnittes V unterbreitet, die er jetzt für ungenügend erklärt, während er sie bei Auftrags-Erteilung nicht beanstandete. Es handelt sich um 300 Ballen zu 12 Ries. Das eingesandte Ausfallmuster entstammt der ersten Partie von 50 Ballen. Das Gewicht beträgt anstatt der vorgeschriebenen 28 Pfund nur etwa 261/2 Pfund. Ich bitte um Auskunft, inwieweit der Käufer berechtigt ist, die Ware aufzuwerfen, oder einen Abzug zu machen, sowie inwieweit der Fabrikant dessen Ansprüche zurückweisen oder anerkennen darf. Antwort: Das gelieferte Papier wird wegen der Farbe beanstandet, und der Unterschied zwischen Farbenprobe und Lieferung überschreitet den für die Fabrikation nötigen Spielraum erheblich. Für die Bemessung des Nachlasses fällt aber ins Gewicht, daß das gelieferte Papier sonst ebenso gut ist wie die Vorlage, und daß bei den billigen Braunholzpapieren die Rohstoffe nicht in stets gleicher Be schaffenheit zu haben sind. Wir empfehlen daher einen Nachlaß von 3—4 v. H. Der indische Käufer dürfte kaum Schwierigkeiten bei seiner Kundschaft haben, da der Unter schied dem Unkundigen nicht auffällt, so lange kein Gegen muster zum Vergleich vorhanden ist. Ungetreuer Reisender 7797. Frage: Vor kurzem stellte ich einen neuen Reisenden an. Er sendet mir auch genügend und gute Aufträge. Wie ich aber meiner Kundschaft dieselben bestätige, stellt es sich her aus, daß er die Mengen eigenmächtig erhöht hat, die Quadrat meter-Gewichte änderte (weil sonst die Bestellung nicht aus führbar) und bei Packstoffen, die nach Metern verkauft werden, die Breiten anders aufgegeben hat. Daß er mich täuschen wollte, geht daraus hervor, daß er der Kundschaft andere Kopien über gab und für mich neue Kopien ausschrieb, obgleich meine Auf tragsbücher zweifache Kopie geben. Fast jeder zweite Auftrag geht nicht in Ordnung. Außerdem hörte ich jetzt durch Zufall, daß er, bevor er zu mir kam, bei einer Firma in Stellung war, worüber er gar keine Angaben in seinem Bewerbungsschreiben gemacht hatte. Ich mußte im Gegenteil aus dem Brief an nehmen, daß mein Reisender selbständig war. Glauben Sie, daß ich durch diese beiden Gründe zur so fortigen Entlassung berechtigt bin? Antwort: Nach § 72 HGB kann der Geschäftsherr den Handlungsgehilfen sofort entlassen, wenn dieser im Dienste untreu ist. Wer Bestellungen fälscht, ist im Dienst untreu, da her ist Fragesteller zur sofortigen Entlassung berechtigt. Der andere Grund berechtigt nicht ohne weiteres zur Ent lassung. Kundenfang 7798. F'rage: Ich beziehe seit Jahren von X & Y in B meine' Toilettenpapiere und lasse von dieser Firma die Toilettenpapiere mit der Firma meiner Kundschaft versehen. Im vorigen Jahre erzählte mir bereits mein Kunde A in Z, für welchen ich auch schon damals bei der Firma X & Y das Toilettenpapier mit Firma versehen ließ, daß er von dem Reisenden für die Fabrik direkt besucht worden sei. Ich schenkte dem keinen Glauben und ließ in diesem Jahre wieder, am 20. April, von der Firma X & Y an den Kunden A-100 Rollen und 50 Päckchen Toiletten papier mit der Firma A versehen, in meinem Namen direkt zu senden. Dem Reisenden der Firma X & Y wurde zurzeit dieser Auftrag von mir selbst übergeben. Zufällig besuchte ich meinen Kunden A in Z kurz nachdem der Reisende von X & Y ihn verließ. Derselbe teilte mir mit, daß der Reisende ihm durchaus Toilettenpapier verkaufen wollte und es ihm 1 Pf. billiger anbot, als er es bei mir kauft, trotz des Hinweises meines Kunden, daß er es nicht für richtig halte, ihm Angebot zu machen, und daß er schon aus Rücksicht auf die gegenseitige Kundschaft und aus Freundschaft von mir be ziehen müsse. Der Reisende antwortete: »Ach was Freund schaft und Kundschaft, wenn Sie es durch mich billiger beziehen können.« Ich habe dem Reisenden vor kurzem einen größeren Auftrag erteilt und verriet ihm seinerzeit den Namen meines Kunden, nachdem er mir versprochen, meine Kundschaft nicht zu be suchen. Wie kann man sich gegen solches Vorgehen seitens der Fabrik schützen? Ist es nicht angebracht, unter Nennung der Namen dies zu veröffentlichen, damit andere Großabnehmer ge warnt werden? Antwort'. Es ist im anständigen Handelsverkehr üblich, daß ein Großhändler oder Fabrikant, welcher den Namen des Abnehmers eines Kunden erfährt, diesem die Ware nicht direkt anbietet. In obigem Fall hat die Firma X & Y gegen diese Vorschrift verstoßen. Der Verstoß ist be sonders schlimm, da der Kunde ausdrücklich vorgeschrieben hatte, daß Abnehmer A nicht von der Fabrik besucht werden dürfe. Es empfiehlt sich, daß Fragesteller von der Fabrik Auskunft fordert. Vielleicht liegt nur ein Mißgriff der Reisenden vor, welchen die Fabrik gut machen wird. Frage steller kann der Fabrik schreiben, daß er bei ihr ferner nur bestellen wird, falls sie sich verpflichtet, bestimmte Kunden des Fragestellers nicht durch ihre Reisenden auf suchen zu lassen. In § 826 BGB heißt es dem Sinne nacht Wer einem andern in einer gegen die guten Sitten ver stoßenden Weise Schaden zufügt, ist zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. In diesem Falle scheint ein Schaden noch nicht entstanden zu sein, da der besuchte Kunde bei der Fabrik nicht bestellt hat. Wäre eine Bestellung zu stande gekommen, so könnte Fragesteller auf Grund dieses Paragraphen von der Fabrik Schadenersatz forden. Der Schaden bestände im entgangenen Gewinn. Agentenprovision 7799. Frage: Meiner Meinung nach wird doch die Provision einfach von den gezahlten Nettobeträgen berechnet und nicht abzüglich sämtlicher Fracht- und Rollgeldspesen, ebensowenig abzüglich 2 v. H. Skonto, welche der Kunde garnicht ab gezogen hat. Antwort: Wir sind gleicher Ansicht. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencsti, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SW 11 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29 Hierzu eine Beilage der Siemens-Schuckert-Werke, G. m. b. H., Berlin SW, Askanischer Platz 3