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3038 PAPIER-ZEITUNG Nr. 73 Beleidigung von Schulknaben Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Wegen Beleidigung von Schulknaben wurde am n. April vom Landgerichte Essen (R.) der Händler Julius Koch zu einem Jahre Gefängnis verurteilt. Nach längerem Aufenthalt in Bra silien war er zurückgekehrt und hatte ein Papiergeschäft er öffnet. Er vertrieb u. a. das »Kleine Witzblatt« und »Sekt«. Durch seine interessanten Erzählungen über brasilianische Ver hältnisse und seine dortigen Erlebnisse verstand er es, eine große Anzahl schulpflichtiger Knaben in sein Geschäft zu ziehen. Er begnügte sich aber nicht damit, harmlose Dinge über Brasilien zu erzählen, sondern setzte den Knaben auch auseinander, wie die kleinen Kinder entstehen. Er zeigte ihnen Ansichtskarten, welche die einzelnen Stadien des intimen Verkehrs darstellten. Dann erzählte er noch, wie der fragliche Akt ausgeführt wird, wie eine Zangengeburt stattfindet usw. Ferner zeichnete er den Knaben die weiblichen Geschlechtsteile vor und ließ sie von ihnen nachzeichnen. Der größte Teil der Knaben war in ge schlechtlichen Dingen noch vollständig unerfahren. Die meisten wurden durch diese Erzählungen derart erregt, daß sie nachts nicht schlafen konnten; auch konnten sie dem Unterrichte nicht mehr mit Aufmerksamkeit folgen. Ueber die Erregung der Knaben freute sich der Angeklagte. In seiner Revision behauptete der Angeklagte, der Tat bestand der Beleidigung sei nicht ausreichend festgestellt. Wenn das Urteil sage, die Knaben hätten sich geschämt und sich deshalb beleidigt gefühlt, so könne dies als ausreichende Feststellung nicht angesehen werden. Das Reichsgericht hat aber das Urteil für genügend begründet erachtet und die Revision verworfen. Handlungsgehilfen in kleinen Orten. Die Handelskammer Stolp klagt in einer Eingabe an den Präsidenten des deutschen Handelstages darüber, daß Handlungsgehilfen in Manufaktur waren- und Konfektionsgeschäften die von ihnen angenommenen Stellen vielfach nicht antreten, weil ihnen inzwischen anderwärts eine bessere Stellung geboten wurde. Klagen auf Ersatz des entstandenen Schadens gegen solche Handlungsgehilfen seien mit großen Schwierigkeiten verknüpft, weil der Schaden oft nicht genau nachgewiesen werden könne, und selbst im Falle einer Verurteilung des Gehilfen sich öfter dessen Zahlungsunfähigkeit herausstellen könne. Hervorgehoben wird, daß die beklagte Erscheinung namentlich in kleineren Orten mit weniger als 20000 Einwohnern zu beobachten sei. Der Deutschnationale Handlungsgehilfen - Verband weist aus diesem Anlasse darauf hin, daß er eine derartige Handlungs weise der Angestellten durchaus mißbilligt, daß aber die selbst ständigen Kaufleute nicht schuldlos sind an der Abneigung der Handlungsgehilfen, in Kleinstädten Stellung zu nehmen. Schon die in Gemeinden unter 20000 Einwohnern kürzer bemessene Mindestruhe, der Mangel an Kaufmannsgerichten, die oft sehr mangelhaften Einrichtungen der Arbeits-, Wohn- und Schlaf räume und die persönliche Unfreiheit verleiden selbst denjenigen Handlungsgehilfen, die eine Kleinstadt der Großstadt vorziehen, die Annahme einer Stellung dort. Wenn die selbständigen Kaufleute und Gemeindeverwaltungen sich entschlössen, durch Einführung der elfstündigen Mindestruhe, des 8 Uhr-Laden schlusses, Verbesserung der Sonntagsruhe, Errichtung von Kauf mannsgerichten usw. die sozialen Verhältnisse in den Klein städten zu bessern, so würde dies dem Zuge in die Großstädte mit Erfolg entgegenwirken. Offene Tür nach Ladenschluß. Ein Geschäftsinhaber hatte bei Eintritt des Ladenschlusses die zu seinen Verkaufsräumen führende Ladentür nicht fest verschlossen, sodaß es dem kontrollierenden Beamten möglich war, ungehindert in den Laden einzutreten. Im Verkaufsraum waren noch verschiedene Käufer anwesend, die aber, wie nachgewiesen wurde, schon vor Eintritt des Ladenschlusses eingetreten waren. Der Ladeninhaber wurde wegen Vergehens gegen § 139 der Gewerbeordnung an geklagt, vom Schöffengericht indes freigesprochen, weil das Gesetz die Abschließung der Ladentür nicht verlange. Anderer Ansicht war die Elberfelder Strafkammer. Sie hob das frei sprechende Urteil auf und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 30 M. Sie begründete ihr Urteil damit, daß ein Laden bei Eintritt des gesetzlich festgelegten Ladenschlusses nicht mehr geöffnet sein dürfe. Wenn auch der Laden nicht unbedingt verschlossen sein müsse, so sei es doch Pflicht des Ladeninhabers, dem Publikum auf irgend eine Weise klar zu machen, daß das Geschäft für jeden Verkehr geschlossen sei. —t. 8-Uhr-Ladenschluß in Leipzig. Nach einer dem Vorsitzenden der Schutzgemeinschaft für Handel und Gewerbe zugegangenen Mitteilung wird vom 1. Oktober ab der Acht-Uhr-Ladenschluß für alle Geschäftszweige eingeführt. Der Neun-Uhr-Ladenschluß bleibt bestehen an den Vorabenden vor Sonn- und Feiertagen, an den letzten vierzehn Tagen vor dem Weihnachtsfeste, an den acht Tagen vor Ostern und sechs Tagen vor Pfingsten. k. Probenschau Unter dieser Ueberschrift werden alle von Beziehern der Papier-Zeitung eingesandten Muster von Erzeugnissen des Papier- und Schreibwaren-Faches, die Neues oder Bemerkenswertes bieten, kostenfrei veröffentlicht Postkarten von Walter Karlowa, Kunstverlag in Dresden. Die Firma gab zur Feier des 100jährigen Bestehens des Königreichs Sachsen eine Postkarte in Lichtdruck heraus, welche die Medaillon-Bilder des ersten Königs von Sachsen, Friedrich August I. und des regierenden Königs Friedrich August III. trägt. Unter diesen beiden Bildern, zwischen denen das sächsische Wappen angebracht ist, erblickt man einen der Krönungsherolde vom Jahre 1806, während am Fuß der Karte das Jagdschloß Moritzburg zu sehen ist, wo die Erhebung zum Königreich unter Entfaltung großen Pompes gefeiert wurde. Eine zweite Karte trägt ein Bild des deutsch-böhmischen Dichters und Schriftstellers Anton Ohorn mit einigen von ihm herrührenden Verszeilen. Briefbogen und Umschlag, DRGM. 277 018, von Paul Benn in Mainz, Schulstr. 52. Bei diesem Briefbogen ist das zum Umschlag nötige Stück Papier in Form einer Zunge am oberen Rande angeschnitten, sodaß der bisher notwendige Umschlag überflüssig wird. Nachstehende Bilder erläutern Form und Falzung des Briefbogens Bild 1 zeigt das ganze Format mit der angeschnittenen Umschlag zunge; die feinen Linien deuten die späteren Falzstellen an, die gestrichelte Linie ist im Bogen eine Lochreihe. Bild 2 zeigt den Bogen mit dem ersten Falz. Das unterste Drittel des Bogens ist nach vorn umgeschlagen, sodaß die untere Kante, dem Beschauer sichtbar, die Grenze zwischen Bild 5 Bild 4 dem ersten und zweiten Drittel angibt. Bild 3 zeigt den Bogen nach dem zweiten Falz: die beiden untersten Drittel sind nach hinten umgeschlagen. Dann werden (Bild 4) die beiden seitlichen Fahnen gleichfalls nach hinten ge falzt, die Klappe an der Lochreiche umgebogen, sodaß sie die Rückseite des Briefes bildet, die schmale überstehende Kante, siehe Bild 1, oben, nach vorn umgelegt und die Briefmarke als Verschluß darüber geklebt. Bild 5 zeigt den fertigen Brief mit der Marke. Für diese Anordnung führt der Erfinder folgendes ins Feld: Die Umschläge können nicht verwechselt werden. Der neue Briefbogen braucht an keiner Stelle gummiert zu sein, kann auf beiden Seiten beschrieben und kopiert werden. Der Verschluß wird allein durch die Postmarke bewirkt; der Brief erhält den Post-Aufgabestempel, sodaß der Tag der Aufgabe stets nachzuweisen ist. Auch Doppelbogen lassen sich in gleicher Weise herstellen. Briefbeschwerer »Praktisch«, DRGM 283883 von Herrn Herrmann, Katasterkontrolleur in Ohlau Die etwa 1 Kilo gramm schwere Bleistange von 10 cm Länge und 3 cm •Höhe und Breite ist mit Löschpapier oder mit Tuch über zogen und eignet sich durch ihr großes Gewicht wie durch ihre einfache Form sowohl zum Beschweren von Briefen als auch besonders zum Flachlegen gerollter Zeichnungen. Vermöge des Ueberzuges von Tuch oder Löschpapier haftet der Briefbeschwerer auch auf glatter Zeichenlein wand. Sein verhältnismäßig bedeutendes Gewicht bei ge ringem Umfange ermöglicht es, ihn auch beim Durchpausen von Zeichnungen zu verwenden.