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Schimmelflecke auf Kalikobänden Aus Holland 7761. Frage: Wir sind im vierten Jahr in unserem Neubau (Geschäftsbücherfabrik) und haben auf den Waren in ganzem, schwarzem Kaliko viel Schimmelflecke. Anfang Juni ließen wir eine Partie Quartbücher, in schwarzem Kaliko gebunden, von Flecken reinigen und acht Tage später waren wieder neue darauf. Auch Kalikorücken an billigen, broschierten Sachen zeigen öfters Flecke am Rücken, während der Kaliko auf den Deckeln sauber bleibt. Wir bemerken, daß die Kalikorücken mit Kleister umgezogen werden. Das Gebäude liegt mit der langen Fensterseite von Ost nach West, sodaß die Sonne beinahe den ganzen Tag auf das erste Stockwerk scheint, wo wir Lager halten, und nachmittags ist es dort ziemlich warm. Am Tage wird gewöhnlich drei bis vier Stunden ein Fenster aufgemacht, nachts ist alles geschlossen. Der Leim, welchen wir verwenden, kostet 60 M. die 100 kg, und es ist uns aufgefallen, daß er nach dem Kochen unter Zu fügung von ein wenig Glyzerin schon nach 2 bis 3 Tagen zu schimmeln beginnt. Der Kaliko ist billige, deutsche Ware. Seit 3 Jahren lagern in demselben Stockwerk steif broschierte Sachen mit dunkel grünem Kalikorücken, welche noch so frisch aussehen wie der Kaliko auf der Rolle. Bei diesen wurde aber eine bessere Sorte Leim verwandt. Bei einer anderen Sorte Bücher mit demselben Kaliko- Ueberzug, welche in Schrenz eingeschlagen lagern, kommen die Flecke in weit geringerem Maße vor. Antwort eines Fach-Mitarbeiters: Es ist unmöglich, von hier aus die Ursache der Stock flecke ergründen zu können, wahrscheinlich sind die Decken in feuchtem Zustande eingepackt worden und lagern in einem sehr feuchten Raum, dem gute Durchlüftung mangelt. Zur Entfernung der Flecke ist Abwaschen mit Essig- oder Schwefeläther mittels Watte zu empfehlen. Dann müssen die Deckel auf Schnüre gezogen und in einem Raum aufgehängt werden, der fortwährend frische Luft zufuhr hat. P. K. Ausstellung von Zeugnissen 7762. Frage: Gemäß § 113 GO. können die Arbeiter ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, welches auf Verlangen des Arbeiters auch auf Führung und Leistungen auszudehnen ist. Die Anmerkung zu Abs. 3 desselben Para graphen verweist auf Anm. 2 zu § in; hiernach ist die Ein tragung des Grundes der Auflösung des Arbeitsverhältnisses strafbar. Wie hat sich ein Arbeitgeber zu verhalten, wenn er mit der Führung und den Leistungen eines Arbeiters, welcher beim Aus tritt ein Zeugnis gemäß § 113 Abs. 2 GO. verlangt hat, unzu frieden ist? Darf er dem Arbeiter ein schlechtes Zeugnis geben, weil Führung und Leistungen entsprechend sind? Ist im Abs. 3 des § 113 nur Bezug auf die Anmerkung 2 des § in genommen, um den Ausdruck »Merkmale« zu verständigen, oder hat der Schlußsatz dieser Anmerkung auch für Strafe bei Ausstellung von Zeugnissen Geltung? Es ist nicht aus geschlossen, daß sich dies nur für Eintragung in das Arbeits buch versteht, andernfalls wäre der Arbeitgeber ja gezwungen, jedem Arbeiter ein gutes Zeugnis auszustellen. Antwort: § 113 GO. bestimmt im dritten Absatz: Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeug nisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. Der Gesetzgeber will also verhindern, daß die Zeug nisse seitens der Arbeitgeber zu versteckten Angaben über den Inhaber benutzt werden. Dagegen muß der Arbeit geber auch tatsächliche Angaben über Führung und Leistung des Arbeiters machen, wenn dieser es wünscht, sich dabei aber jedes eigenen Urteils enthalten (§ 111). Ueberhaupt ist bei Ausstellung von Zeugnissen stets zu bedenken, daß man nichts einschreiben sollte, was den Arbeiter in seinem Fortkommen hindert, und daß die Ge richte geneigt sind, den wirtschaftlich Schwächeren zu schützen. Papierleimung 7763. frage: Beifolgend bemustertes Normalpapier wird mir, weil nicht leimfest, von der Behörde, der ich es lieferte, zur Verfügung gestellt. Ich bitte, das Papier zu prüfen und mir Ihr Urteil zukommen zu lassen. Antwort: Das gelbliche Papier mit dem Wasser zeichen Normal 4b und dem Fabriknamen zeigt sich bei der Probe als nicht genügend geleimt. Dicke Tintenstriche laufen zwar an den Kreuzungsstellen nicht aus, dagegen werden starke Tintenstriche auf der Rückseite derart sicht bar, daß diese sich nicht mehr zum Beschreiben eignet. Eigentumsrecht an Lithographiesteinen. Maschinen als Hypothek 7764. Frage: 1. Im Druckfach wird z. B. in Rechnung gestellt: 5000 Briefbogen zu 16 M. ... 80 M. Lithographie 80 „ 160 M. oder 5000 Briefbogen mit Lithographie 160 M. Ist die Konkursmasse verpflichtet, die Steine auszuliefern, sind hierüber Entscheidungen getroffen? 2. Der Gemeinschuldner nimmt zur 1. Hypothek 40000 M. Nach Erhalt des Geldes, womit er den Neubau vereinbarungs gemäß bezahlen mußte, zahlt er dem Baumeister 12000 M. bar und gibt an Zahlungsstatt 6500 M. Maschinen; der Baumeister quittiert 18500 M., seine Bausumme, erhalten zu haben. Nun beim Konkurs fordert der Baumeister die Maschinen, die er nur mietweise überlassen hatte; dem Hypothekar war die Quittung eingesandt worden, daß 18 500 M. bezahlt sind. Der Baumeister und der Gemeinschuldner haben also den Hypo thekar getäuscht. Gehören diese Maschinen dem Hypothekar oder dem Baumeister? 3. Außer diesen Maschinen wurden andere von Fabriken geliefert mit Eigentums-Vorbehalt bis zur Bezahlung des letzten Betrages. Die Hälfte und mehr der Kaufpreise wurde abgezahlt. Ge hören diese Maschinen dem Lieferanten oder den Hypotheken- Gläubigern? Das Druckereigebäude ist neu für den Druckerei zweck errichtet. 4. Was sind Masse-Objekte, und welche werden als zum Grundstück, also zu den Hypotheken gehörend, betrachtet? 5. Ist hierbei Gewicht darauf zu legen, ob Maschinen nur auf den Fußboden gestellt, oder ob sie mit Schrauben befestigt sind? Ohne Maschinen sind Grundstück und Gebäude rund 35000 Mark wert, aber mit 70000 M. Hypotheken belastet, da ihnen auch die Maschinen, d. h. das gesamte Druckerei-Grundstück mit Zubehör als Sicherheit angeboten wurde. Konkurs-Verwalter Antwort: 1. Der Besteller hat kein Eigentumsrecht an dem Lithographiestein, auch wenn er die Lithographie be zahlt hat. Der Stein gehört der Druckerei. Diese darf aber von der Lithographie für andere keine Abzüge machen und muß dem Besteller bei Nachbestellungen die Auflage ohne Berechnung der Lithographie liefern. Die Konkursmasse braucht also die Steine nicht auszuliefern. Gerichts-Entscheidungen sind uns nicht erinnerlich, allein der Verein Deutscher Steindruckerei-Besitzer in Leipzig hat diese Anschauung als Handelsbrauch festgestellt. 2. Wir veröffentlichten in Nr. 5 von 1906 S. 198 eine Reichsgerichts-Entscheidung, wonach Maschinen in manchen Fällen wesentliche Bestandteile des Fabrikgebäudes sind, und der Hypothekengläubiger ein Pfandrecht darauf hat. Diese Reichsgerichts-Entscheidung paßt genau auf vorliegenden Fall. 3. Auf Grund der eben erwähnten Reichsgerichts-Ent scheidung kann der Hypotheken-Gläubiger ein Vorrecht auch auf die mit Eigentums-Vorbehalt gelieferten Maschinen geltend machen, wird aber bei Uebernahme den Rest des Kaufpreises bezahlen müssen. 4. Auch diese Frage findet ihre Beantwortung in der Begründung, welche das Oberlandesgericht Breslau und das Reichsgericht in dem Rechtsfall abgaben, dessen Ent scheidung in Nr. 5 abgedruckt wurde. 5. Es kommt nach der in Nr. 5 abgedruckten Ent scheidung nicht darauf an, ob die Maschinen auf den Fuß boden gestellt oder mit Schrauben befestigt sind, sondern darauf, daß die Maschinen mit dem Gebäude zusammen ein einheitliches Ganzes, nämlich eine Druckerei, bilden. Papier fressender Käfer 7765. Frage: Beigehend sende ich Ihnen einen Käfer und ein angefressenes Stück Papier. Ich bin jetzt über 50 Jahre Buchdrucker, aber so einen Käfer und Fraß habe ich noch nicht gesehen. Kennen Sie ihn? Antwort: Der Sachverständige, dem wir das wie ein kleiner Gotteskäfer aussehende, etwa 2 mm lange Tierchen zeigten, nannte sofort den Namen und erklärte, daß der Käfer häufig in großen Schwärmen auftritt und beinahe alles — auch Papier — anfrißt. Er heißt Niptus (auch Ptinus) hololeucus, kommt in Wohnungen häufig vor und kann, wenn er massenhaft auftritt, viel Schaden anrichten. Um ihn zu vertreiben, muß man die Zimmer feucht abreiben.