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Briefkasten Der Frage muß io Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Hochglanz auf Chromobildern Zur Frage 7720 in Nr. 67. Die Antwort in Nr. 67 entspricht nicht der Sache. Die dort erteilte Antwort bezieht sich auf Bromsilberbilder (Photographie), dagegen fragt Fragesteller wegen galatinierter Buntdrucke an. Ich gab voriges Jahr in Nr. 55 auf Frage 6664, Nr. 51, entsprechende Antwort. Die Antwort in Nr. 55 von 1905 lautet: Um auf Buntdrucken durch Gelatinieren eine hochglänzende Fläche zu erhalten, wird wie folgt verfahren: Weiches, d. h. Fluß- oder Regenwasser wird gut aufgekocht, und man setzt dem noch heißen Wasser soviel beste Gelatine zu, daß die Masse nach dem Erkalten stark zwischen den Fingern klebt, und eine Probe auf dem Papiere glänzt. Die Lösung wird durch dichte Leinwand gepreßt (filtriert), um Schmutz und Klümpchen zurückzuhalten, und man streicht damit einen Bogen probeweise erst ganz mager und nach dem Trocknen dieses Anstrichs nochmals ziemlich dick nach. Beim Streichen muß darauf gesehen werden, daß keine zu starken Streifen sich bilden, weshalb ein feiner Pinsel verwendet werden muß. Ist auch der zweite Anstrich trocken, so wird der Bogen zur Erzeugung von Hochglanz auf eine ganz rein geputzte trockene Spiegelglasplatte aufgezogen, indem der Bogen vorerst in kaltes Wasser und nachher mit der Schicht seite auf das Glas aufgelegt wird. Ueberschüssiges Wasser und Blasen werden mit einer steifen Bürste durch Ueberstreichen der Rückseite ausgerieben, und die Glasplatte wird mit dem an haftenden Bogen hochkant zum Trocknen aufgestellt. Nach er folgter Trocknung springen die Bogen hochglänzend vom Glase oder sie lassen sich abziehen, wobei ihre Fläche vollkommen spiegelglatt ist. Durch Maschinen läßt sich der Glanz bei gelatiniertem Papier nicht erzeugen! Bedingung ist, daß das Papier nicht zu stark saugfähig sein darf, es muß gut sein. Um den Gelatineanstrich gegen Wasser unempfindlich zu machen, setzt man der flüssigen Gelatinelösung etwas in Wasser gelöstes Formalin (mit Wasser verdünntes käufliches Formal dehyd) zu, wovon aber nur möglichst wenig zu nehmen ist, weil sonst die Gelatinelösung zusammengezogen und unbrauchbar wird. Es ist zu empfehlen, den ersten schwachen Anstrich ohne und den zweiten dicken Anstrich mit Formalin zu machen, also zweierlei Lösungen zu verwenden. Die Härtung des Gelatineanstrichs kann auch so erfolgen, daß man die ohne Formalin gestrichenen Bogen in einer Schale badet, in welcher käufliches Formalin in der 50 fachen Wasser menge verdünnt eine viertel oder halbe Stunde badet. Durch einen Versuch mit einem Probebogen desselben Papiers muß man vorher prüfen, ob es diese Behandlung zuläßt. M. Warenzeichen Zur Frage 7723 in Nr. 68. Wir danken Ihnen für die uns in unserer Etiketten-Angelegenheit erteilte Auskunft und bitten Sie heute, uns die Stelle angeben zu wollen, wo die Etiketten ein zutragen sind und ob F. . . . mehl auch geschützt ist. Falls Sie dieses erforschen könnten, wäre es uns sehr angenehm. Auch wäre uns erwünscht, zu erfahren, wie hoch sich die Kosten der Eintragung belaufen würden. Antwort: Wir bedauern, Nachforschungen darüber, ob gewisse Zeichen eingetragen sind, nicht übernehmen zu können. Die Anmeldung beim Kais. Patentamt in Berlin kostet 30 M., hiervon werden 20 M. zurückerstattet, wenn die Anmeldung nicht zur Eintragung führt. (Vergl. das Gesetz zum Schutz von Warenbezeichnungen.) Postkarten-Karton mit Bleiweiß-Strich 7742. Frage: Ich bitte Sie, mir klipp und klar zu sagen, ob die Herstellung des beiliegenden Kartons für Postkarten (mit Bleiweißstrich) zulässig ist. Der Karton wird bei mir bestellt, und ich bin mir nicht klar, ob ich solchen, ohne Gefahr zu laufen, herstellen darf. Antwort: Die Verwendung gesundheitsschädlicher Far ben bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen wird durch das Reichsgesetz vom 5. Juli 1887 geregelt. Dort sind die Gegenstände genau angeführt, zu deren Herstellung bleihaltige Farben nicht verwandt werden dürfen. Diese sind, soweit dazu Streichpapier benutzt werden kann: Bilder bogen,Bilderbücher, Blumentopfhüllen und künstliche Christ bäume. Ansichtskarten gehören nicht zu diesen Gegen ständen, dürfen also nach der heutigen Gesetzgebung auf mit Bleiweiß gestrichenes Papier gedruckt werden. Nr. 70 Packpapier 7743. Frage: Ich bestellte 2000 kg Packpapier in Rollen nach Muster A und bekam Papier wie Muster B, welches viel leichter ist. Wie habe ich mich zu verhalten? Muß ich das Papier behalten und mit welchem Abzug? Wie viel weniger Wert hat es? Antwort: Das gelieferte Papier ist auf beiden Seiten rauh, während die Vorlage auf der einen Seite glatt ist. Ferner hat das gelieferte Papier geringere Festigkeit. Unseres Erachtens kann Fragesteller nicht gezwungen werden, das gelieferte Papier zu übernehmen. Der Wertunterschied be trägt etwa 10 v. H. l 30 i Verlagsrecht 7744. Frage: Ist das Verlagsrecht eines Verlegers, welches er käuflich erworben hat, pfändbar? Antwort: Ja, nach § 36 des Gesetzes über das Reichs- Verlagsrecht vom 19. Juni 1901. Entfärbung von Papier durch Bleichsoda 7745. Frage: Am 9. März 1905 bestellte ich bei meinem langjährigen Lieferanten, Papierfabrik X, einen Posten Papier wie folgt: »Ich gebe Ihnen in Auftrag 15000 kg Kolonialpack 71X49 cm 75—80 g. Lieferzeit auf Abruf nach Bedarf in Partien zu 5000 kg. Qualität genau nach erhaltenem Kolonialpack, lege Muster nochmals bei, wovon die eine Hälfte meinem Kunden zurücklassen mußte. Färbung nach mitfolgender Probe, nicht abweichend. Schwere nicht unter 75 und nicht über 80 g Be dingung. Die Ballen wünsche zu 500 Bogen abgeteilt, evtl, mit kleinen Kartonstückchen. Da ich für diesen Auftrag eine Beutel maschine herstellen lasse, die Lieferung derselben mir zum Mai oder Juni in Aussicht gestellt ist, so werde Ihnen 4 Wochen vorher Mitteilung machen, wann die erste Rate gebrauche.« Da mir der Maschinenfabrikant Mitte März schrieb, die Maschine (eine ganz neue Bauart) hoffe er in 4 bis 6 Wochen gebrauchsfähig montiert zu haben, so beorderte ich die erste Rate von 4887 kg, die ich am 15. Mai empfing. Die Maschine war jedoch noch lange nicht fertig, denn es stellten sich immer neue Schwierigkeiten heraus, und ihre Lieferung verzögerte sich bis 28. April 1906. Da ich mich mit meinem Kunden dahin geeinigt habe, daß ich, sobald die Maschine funktioniere, mit Lieferung beginnen könnte, sandte ich ihm am 30. Mai 100000 Beutel. Nach etwa 14 Tagen stellte er mir solche zur Verfügung, weil die Beutel beim Hineinpacken von etwas feuchter Bleichsoda rot werden. Ich setzte mich mit der Fabrik in Verbindung und bezog mich ausdrücklich auf meinen Passus bezüglich der Qualität, denn das Muster, das ich als Qualitätsprobe einsandte, wird nicht rot. Ich legte einen Beutel für Farbmuster bei, auf dem groß und deutlich »Bleichsoda« gedruckt war. Die Fabrik verweigert jedoch Schadenersatz. Ich habe über 2000 kg bedrucktes Papier hier liegen; meiner Ansicht nach liegt der Uebelstand nicht in der Färbung, sondern in der Qualität, daß zuviel Holz dazu verwandt wurde, was bei meinem Bestellmuster nicht der Fall ist. Daß die Reklamationsfrist verstrichen, wie die Fabrik behauptet, ist meines Erachtens nicht richtig, denn der Fehler ist innerer Natur und zeigte sich erst bei Füllung der Beutel. Der mir nur an bedrucktem Papier, das ich zu nichts verwenden kann, entstandene Schaden beläuft sich auf etwa 900 M. Das noch nicht bedruckte Papier werde ich behalten und zu andern Zwecken zu verwenden suchen. Habe ich bei Klage Aussicht auf Erfolg? Auf gütlichem Wege ist nichts zu erreichen. Papierwarenfabrikant Antwort: Fragesteller sandte uns ein unbedrucktes Bestellmuster und ein bedrucktes Muster für die Färbung sowie ein Bestätigungsmuster der Papierfabrik (unbedruckt) und eine bedruckte Probe des Ausfalls. Alle diese Muster haben gleichmäßig gelbe Farbe. Die beiden unbedruckten Proben, Bestellmuster und Bestätigungsmuster, erweisen sich bei Behandlung mit Dr. Wursterscher Di-Lösung als ziemlich gleichmäßig holzhaltig, und wenn man beide mit feuchter Soda bestreut, so bleiben beide unverändert. Von den beiden bedruckten Mustern dagegen wird das Liefermuster durch Aufstreuen feuchter Bleichsoda rosa gefärbt, während das Färbungsmuster bei gleicher Behandlung unverändert bleibt. Solche Widerstandsfähigkeit kann aber von dem Papier nur gefordert werden, wenn sie ausdrücklich be dungen ist, und das geschah in der Bestellung nicht. Aus dem Aufdruck auf dem der Papierfabrik übergebenen Farb muster ging nicht die Notwendigkeit hervor, daß das be stellte Papier gleichfalls zum Verpacken von Soda dienen solle. Da das Papier den übrigen Bedingungen entspricht, muß Käufer den durch die zu oberflächliche Bestellung an gerichteten Schaden tragen.