Volltext Seite (XML)
2908 PAPIER-ZEITUNG Nr. 70 abgesetzt, und so in den Verkehr gebracht, so ist ihr Recht er schöpft. Hätten sie während der ganzen Dauer des Urheber rechts das ausschließliche Recht gegenüber jedem Dritten auch für die von ihnen selbst in den Verkehr gebrachten Exemplare, so wäre dem Verlagsbuchhandel damit ein Privilegium gegeben, wie es sonst für keinen Gewerbetreibenden besteht. Besonders wäre damit, worauf Mitteis in seinem Aufsatz im »Recht« 1906 Seite 573 hinweist, der Antiquariatsbuchhandel so gut wie be seitigt. Für den § 4 des Patentgesetzes hat das Reichsgericht in seinem Urteil vom 26. März 1902 (Entscheidungen, Band 51, Seite 139) ausgesprochen, daß die Wirkung des Patents, daß außer dem Patentinhaber im Inlande niemand den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig in Verkehr bringen darf, sich da mit erschöpft, daß der Patentinhaber sein Erzeugnis in den Ver kehr bringt, daß er damit die Vorteile, die ihm das Patent ge währt, genossen und sein Recht konsumiert hat, das Gesetz ihm nicht aber die Befugnis einräume, die Art des Verkehrs mit seinem in den Verkehr gebrachten Erzeugnis anders als durch Vertrag mit seinen Abnehmern und dementsprechend auch nur mit Wirkung gegen diese zu regeln und zu beschränken. Die ausschließliche Befugnis des Urhebers (Verlegers) im § 11 des Urheberrechtsgesetzes, das Werk gewerbsmäßig zu ver breiten, ist nichts anderes, als die ausschließliche Befugnis des Patentinhabers, den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen. Für beide Fälle muß grundsätzlich das gleiche gelten. Auch der Urheber (Verleger) hat kein aus schließliches Recht, solche Exemplare des Werks gewerbsmäßig zu verbreiten, die von ihm oder einem anderen Berechtigten in den Verkehr gebracht und so Eigentum Dritter geworden sind. Er kann diesem Dritten weder die Veräußerung überhaupt, noch die gewerbsmäßige Veräußerung (Verbreitung) untersagen, noch dieses aus dem Eigentum folgende Recht des Dritten, § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuches, durch Bestimmung eines Preises, unter dem er nicht soll veräußern dürfen, beschränken (§ 137 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Nach Satz 2 § 137 des Bürgerlichen Gesetzbuches wirkt selbst ein diese Verfügungs befugnis des Eigentümers ausschließendes oder beschränkendes Rechtsgeschäft nicht dinglich,: sondern nur obligatorisch unter den Kontrahenten. Der Kläger steht mit der Verklagten in keinem Vertrags verhältnis. Das allgemeine Verbot, das der Kläger an sie er lassen, ist rechtlich ebenso bedeutungslos wie der solches all gemeine Verbot enthaltende Aufdruck auf den in den Verkehr gebrachten Exemplaren des Kursbuches. 3. Steht dem Kläger das von ihm in Anspruch genommene ausschließliche Recht aus § 11 des Urheberrechtsgesetzes nicht zu, so fällt auch der Grund, den die Klage aus dem § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches entnommen hat, und es kommt nur noch die Begründung aus § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Frage, nach welchem niemand, auch der Eigentümer nicht, sein Recht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich zum Schaden eines andern mißbrauchen darf. Auf solches Verhalten der Verklagten könnte der Anspruch auf Unterlassen ebenso gestützt werden wie der erhobene Anspruch auf Schadenersatz, selbst wenn der Kläger durch das Verhalten der Verklagten mit Schaden auch nur bedroht würde. In dieser Richtung wird die Abweisung der Klage aber durch die nicht erschütterten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters begründet. Dieser erkennt an, daß der Ver klagten ein Verstoß gegen die guten Sitten vorgeworfen werden könnte, wenn sie sich die Exemplare des Kursbuches, die sie vertreibt, auf unrechtmäßige Art durch arglistige Maßnahmen verschaffte, lediglich um sie billiger als der durch Sonder abkommen gebundene Vertragstreue Teil, der Sortimenter, ver kaufen zu können. Er legt dann aber dar, daß dies weder er wiesen, noch durch die Tatsachen, welche der Kläger dafür be hauptet habe, zu beweisen sei. Gegen diese Ausführungen ist, da sie weder einen Rechtsirrtum noch einen prozessualen Ver stoß erkennen lassen, in dieser Instanz nicht anzukämpfen. So dann stellt aber der Berufungsrichter weiter fest, daß völlig ungewiß sei, ob der Kläger durch den billigeren Verkauf seines Kursbuches seitens der Verklagten objektiv geschädigt werde, und daß bei dieser Ungewißheit jeder ausreichende Anhalt da für fehle, daß die Verklagte subjektiv das Bewußtsein habe, durch ihr Verfahren dem Kläger Schaden zuzufügen. Der Be rufungsrichter erwägt dabei ganz zutreffend, daß der Kläger für die von der Verklagten vertriebenen Exemplare den Preis er halte, für den er sie an andere Weiterverkäufer abgebe, Der Berufungsrichter sagt ferner, daß die Annahme des Klägers, der Absatz des Kursbuches werde zurückgehen, wenn ein Teil der Sortimenter sich für dessen Vertrieb nicht mehr interessiere und andere Kursbücher empfehlen würde, und er werde in die Zwangslage kommen, den Preis herabzusetzen, den er bisher von seinen Abnehmern erhalten, bei der großen Verbreitung des Buches (380000—400000 Exemplare) durch nichts bewiesen sei, auch nicht einmal die Wahrscheinlichkeit für sich habe. Damit verneint der Berufungsrichter nicht bloß einen entstandenen, sondern auch einen drohenden Schaden. Ist dem Kläger kein Schaden entstanden, und droht ihm ein solcher auch nicht, so lallt für die Begründung der Klage aus § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Boden ganz fort. Es kommt dann nicht einmal auf die weiteren Ausführungen des Berufungsrichters und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision an, daß das Verhalten der Verklagten nicht gegen die guten Sitten verstoße. Eine Schädigung der Sortimenter oder solcher Wettbewerber der Verklagten geltend zu machen, deren Absatz die Verklagte, wie die Revision ausführt, illoyal dadurch schädigt, daß sie durch den billigeren Preis des Kursbuches Käufer für andere Artikel anlockt, ist der Kläger nicht berufen. Neuer Zirkel. Eine recht bedeutungsvolle Erfindung ist, nach der Ostd. Rundsch., dem 25jährigen Lehrer Luczak in Ostrowo (Kr. Hohensalza) geglückt, nämlich die Dreiteilung des Winkels. Die Lösung dieser Aufgabe wurde bisher für unmöglich gehalten. Der Erfinder vollzieht diese Teilung mit Hilfe eines von ihm erdachten Zirkels, der an einem Fuße mit zwei Knien versehene Seitenfüße hat. Mit diesem Zirkel läßt sich jeder Winkel in drei Teile zerlegen. Der Erfinder hat den Zirkel in Deutschland und acht anderen Staaten patentieren lassen. Eine Fabrik bot für das Patent bereits 30000 M. Probenschau Unter dieser Ueberschrift werden alle von Beziehern der Papier-Zeitung eingesandten Muster von Erzeugnissen des Papier- und Schreibwaren-Faches, die Neues oder Bemerkenswertes bieten, kostenfrei veröffentlicht Gemäldepostkarten vom Dresdner Kunstinstitut Woldemar Zobel in Dresden-A. Die Firma gibt Nachbildungen berühmter Gemälde in Form künstlerisch ausgeführter Postkarten heraus. Diese Karten sind in vielfarbigem Steindruck hergestellt, geben dem Beschauer also weit mehr den Eindruck des Kunstwerks, als z. B. einfarbige Nachbildungen auf photo graphischer Grundlage. Anderseits ist es bei der Technik des Steindrucks nicht zu vermeiden, daß kleine Farben und Formabweichungen unterlaufen, die aber nur beim Vergleich mit dem Original bemerkbar sind. Unter den uns vorge legten Mustern befinden sich nicht nur die schönsten Gemälde der Dresdner Galerie von Rafael, Correggio, Murillo, Holbein, Dolci, Ribera, van Dyck, Reni und vielen anderen, sondern auch Kunstwerke, deren Originale im Ausland auf bewahrt werden. Neben diesen Gemäldepostkarten hat die Firma auch Frauenköpfe auf Postkarten in großer Zahl herausgegeben, die durch prächtiges Kolorit über eine ge wisse Süßlichkeit in der Auffassung hinweg täuschen. Auch diese Karten sind in vielfarbigem Steindruck ausgeführt. Spielkarten von Eduard Büttner & Co. in Berlin N, Oranienburgerstr. 59. Die Firma fertigt sowohl deutsche wie französische Karten für verschiedene Geschmacks richtungen und Ansprüche. Unter den deutschen Karten ist die Volkskarte als wohlfeile Sorte in trotzdem vorzüglicher Ausführung zu erwähnen. Sie hat das kleine Format 91/2X 51/2 cm, etwas größer ist das Format der Vereinskarte mit 10x6 cm, gleiches Format haben die Reichskarte und die Landeskarte. Alle aufgeführten Karten haben fein abgetöntes sauberes Kolorit und gefällige eigenartige Bilder, der Karton ist hart, steif und federnd, die Ecken sind abgerundet, und die Rückseite trägt ein Linienmuster. Die Jranzöstschen Karten sind entsprechend ihrer größeren Verbreitung auch bedeutend reichhaltiger. Die Piquet- und Whist-Karten im Format von 9X6 cm und mit den allgemein üblichen Bildern bilden die Mehrzahl. Sie sind sorgfältig und aus gutem Karton gearbeitet. Ihre Oberfläche ist glatt und hat schöne Weiße, die Ecken sind abgerundet und meist mit Goldschnitt versehen. Prächtige Spiele sind die fünf Sorten Salon-Piquet- Karten mit feinem aquarellähnlichem Farbendruck und an sprechenden neuen Bildern. Alle Spiele dieser Karten tragen die Bezeichnung in der linken Ecke, z. B. bei Coeur Bube ein B mit dem Coeurzeichen darunter. Auch von den Patience-Karten in der Größe von 61/2X41/2 cm sind fünf verschiedene Spiele vorhanden, die sich hauptsächlich durch die mit buntem Farbendruck ausgestattete Rückseite von einander unterscheiden. Sie/ passen nach ihrem zierlichen Format und ihrer sorgfältigen Ausführung vorzüglich zu Geschenken für Damen. Die Tarockkarten, 1r1/2X61/2 cm groß, haben eigenartige sehr sorgfältig ausgeführte Bilder, eines der vier verschiedenen Spiele hat Goldschnittecken. Recht eigenartig ist eine »Pokerkarte«; etwa 9X6’4 cm groß, mit Bildern, die ungefähr die Technik des alten Holztafel druckes nachahmen sollen, haben sie den Vorzug der Eigen art bei sorgfältigster Ausführung.