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2844 PAPIER-ZEITUNG Nr. 68 Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Warenzeichen 7^23. Frage: Wir haben ein Wortzeichen seit 6—8 Jahren zu unserem Reklamegebrauch und mehrere roooooMal gedruckt und verbreitet. Eine; Konkurrenzfirma eignet sich in diesem Jahre das Wort an, läßt es sich schützen und benutzt es nun zum Vertrieb des Konkurrenzfabrikats. Ein Rechtsanwalt be hauptet, dies sei gestattet und es sei ein Urteil des Reichs gerichts bereits ergangen, das die Firma schütze, die das Wort nachträglich eintragen ließ und gebrauchte, obschon erwiesen war, daß die klägerische Firma dasselbe Wort jahrelang offen kundig gebraucht hatte. i. Ist Ihnen dies Urteil bekannt? 2. Kann man den Besitzer der Eintragung wegen Diebstahls an geistigem Eigentum belangen lassen und auf Schadenersatz klagen? Antwort: Das Gesetz zum Schutz von Warenbezeich nungen schützt den Gebrauch eines Warenzeichens dem jenigen, welcher dieses Zeichen zuerst zum Schutze an meldet. Da Fragesteller sein Warenzeichen nicht hat schützen lassen, so darf nach dem Gesetz sein Mitbewerber, welcher sich das Zeichen schützen ließ, dieses Zeichen nicht nur verwenden, sondern auch dem Fragesteller die Verwendung verbieten. Unter den in § 4 des Gesetzes aufgeführten Fällen, in welchen das Zeichen auf Antrag eines anderen als des Schutzberechtigten gelöscht werden kann, ist der Fall nicht enthalten, daß das Zeichen vor der Anmeldung von einem andern benutzt wurde. Grobem Mißbrauch des Warenzeichenschutzes ist durch § 15 des Warenzeichen-Gesetzes vorgebeugt, welcher lautet: »Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder An kündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rech nungen o. dgl. mit einer Ausstattung, welche innerhalb be teiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waren eines anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten zur Ent schädigung verpflichtet und wird mit Geldstrafe von 100 M. bis 3000 M. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.« Ob dieser Paragraph hier angewandt werden kann, können wir nicht beurteilen. Das Urteil, welches der Anwalt erwähnt, ist vermutlich das in bezug auf die »schwarze Hand«, das Warenzeichen der staatlichen Tabakmanufaktur in Straßburg i. E., ge fällte, welches seinerzeit viel Aufsehen erregte. Eine andere Tabaksfirma hatte die längst eingeführte schwarze Hand der Manufaktur für sich eintragen lassen und siegte im Rechtsstreit. Oxydieren von Bronzedruck bei aufgezogenen Plakaten 7724. Frage: Wir senden Ihnen ein Plakat mit Bronzedruck sowie ein aufgezogenes Exemplar, bei welchem die Bronze oxydiert ist. Beim Aufziehen wurden die Plakate mit Leim an gestrichen und alsdann im Lackiersaal zwischen Holzpappen zum Trocknen gelegt. Die Bronze ist fast bei sämtlichen bis jetzt aufgezogenen Exemplaren mehr oder weniger oxydiert. Auf welchen Uebelstand ist diese Erscheinung zurückzu führen, und wie ist dem abzuhelfen? Wir haben gute Bronze verwandt, die Qualität des Leims scheint uns deswegen ein wandfrei zu sein, weil die weiße Fläche beim Aufziehen flecken los geblieben ist. Antwort eines Fachmannes: An den gesandten Plakaten ist es nicht möglich, mit Sicherheit die Ursache des Oxydierens der Goldbronze festzustellen. Nach meinem Dafürhalten trägt der Lack die Schuld, und ich rate, es mit einem andern Lack zu versuchen. Es ist zu beobachten, ob die aufgezogenen, unlackierten Plakate auch schon das Schwarzwerden des Bronzedrucks zeigen Das Schwarz werden unechter Metallteile hat seine Ursachen entweder in Präparaten, wie Kleister, Leim, Grundiermittel, die irgend eine Säure enthalten, oder in feuchter Luft, die mit Schwefelkohlendunsten geschwängert ist (Nähe von Abort gruben). Es darf nur völlig säurefreier Leim oder Kleister benutzt werden. Man prüft Klebestoffe auf Säure, indem man ein Stück blaues Lackmuspapier mit dem Klebstoff betupft. Rötet sich das Papier, so enthält der Klebstoff Säure und darf nicht verwendet werden. P. K. Höflichkeit und Geschäft 7725. Frage: Ich bestellte am 4. Mai bei X in A wie folgt: Senden Sie mir 40000 Frachtbriefe zu 5.40, und es wäre mir lieb, wenn Sie zum selben Preis erst 10000 Stück senden könnten, die andern auf Abruf. X schickt alle 40000 und verlangt Barzahlung innerhalb 30 Tagen. Es hätte sich jedoch gehört, daß X erst mir noch mals Bescheid gab, ehe er die Sendung an mich abgehen ließ. Muß ich zahlen, und ist X, wenn er gerichtlich gegen mich vor geht, im Recht? Antwort: Der Brief des Fragestellers enthält einen Auf trag und einen Wunsch. X war berechtigt, den Auftrag auszuführen und den Wunsch nicht zu erfüllen. Frage steller hat eben die im geselligen Verkehr Sehr angenehme Höflichkeit in unzweckmäßiger Weise auf -das Geschäft übertragen, während hier doch nur klare und bündige Sprache am Platze ist. Hätte Fragesteller geschrieben, wie er es meinte, etwa: »Senden Sie mir 10 000 Frachtbriefe sofort und fertigen Sie noch 30000 auf Abruf an, so hätte er sich vor Schaden bewahrt.« Researches on Cellulose 7726. Frage: Erscheint das in Nr. 65 unter »Mitteilungen des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker« erwähnte Werk »Researches on Cellulose II« (1900 1905) nur in englischer Aus gabe oder auch in deutscher, und was kostet es in letzterer? Antwort: Weder der erste noch der zweite Band dieses Werkes ist bisher ins Deutsche übersetzt. Arbeitszeit 7727. Frage: In meinem Betriebe (unter 20 Arbeiter) ist die Arbeitszeit wie folgt festgesetzt: Von 7—12 und von r‘/2 bis 7 Uhr mit den gesetzlichen Frühstück- und Vesper-Pausen. Auf Ansuchen meiner sämtlichen Arbeiter habe ich vom März bis November die Arbeitszeit von 6—12 und 1’4—5 Uhr festgesetzt, um den Leuten Zeit zu geben, im Feld und Garten tätig sein zu können. Durch mein Entgegenkommen haben die Arbeiter frei willig auf die Vesperpause verzichtet, da sie nachmittags nur 33/4 Stunden arbeiten und um 5 Uhr frei sind und dann zu Hause ihren Kaffee einnehmen können. Es wird mir nun von der Polizeibehörde aufgegeben, auch während der Nachmittags-Arbeitszeit von 33/4 Stunden eine Pause für Vesper einzuschalten und insbesondere den jugendlichen Arbeiterinnen 1/, Stunde Vesperpause anzuordnen. (§ 136 Abs. 1 der Gewerbeordnung). Ich kann aber in der Gewerbeordnung keinen Paragraphen finden, der bestimmt, daß bei einer so kurzen Nachmittags-Arbeit eine Pause eingeschaltet werden muß. Ich denke mir, der Gesetzgeber will im § 136 Abs. 1 zum Aus druck bringen, daß nach 4 stündiger Arbeit eine Pause nötig ist, und es unter dieser Arbeitszeit keiner Unterbrechung be darf. Die zum Wohle der Arbeiter eingerichtete kurze Arbeits zeit am Nachmittag müßte aufgehoben werden, wenn mir diese kurze Zeit durch Pausen verkürzt werden müßte. Ich bitte um Ihre Ansicht. Antwort: Pausen sind in § 136 der Gewerbe-Ordnung nur für jugendliche Arbeiter, d. h. für solche, die noch nicht 16 Jahre alt sind, vorgeschrieben. Danach müssen jugendliche Arbeiter von 14—16 Jahren täglich 3 Pausen haben, eine mindestens einstündige mittags und je eine halbstündige vor- und nachmittags. Nach Erlaß vom 15. Juli 1893 (Ministerialblatt S. 269) müssen die Pausen auch gewährt werden, wenn die Beschäftigung nur etwas mehr als 6 Stunden dauert, und die Mittagspause 11/2 Stun den beträgt. Unsere Ansicht ist demnach, daß die Vor schrift der Polizei dem Gesetz gerecht wird und befolgt werden muß. Waren-Zeichen der Postkarten-Verleger 7728. Frage: Ihre Zeitung brachte vor mehreren Jahren, ich glaube 1904, die verschiedenen Zeichen und Fabrikmarken der Postkarten-Verleger. Ich bitte Sie, mir die entsprechenden Nummern unter Nachnahme zu senden. Oder gibt es sonst ein Verzeichnis? Antwort: Wir veröffentlichen unter »Warenzeichen« jede Woche die neu eingetragenen geschützten Zeichen der Papier- und Buchgewerbe, darunter auch diejenigen der Postkarten-Verleger, soweit es Wortzeichen sind, oder wir vom Verleger den Druckstock des Bildzeichens erhalten. Eine Zusammenstellung von Zeichen der Postkarten-Ver leger haben wir jedoch nicht gebracht, und um alle von uns nach und nach gebrachten Zeichen zu finden, müßte man alle Jahrgänge durchblättern. Ein besonderes Ver zeichnis dieser Zeichen ist uns nicht bekannt. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencsi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV n erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29