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2200 PAPIER-ZEITUNG Nr. 52 Schwarzwerden von Goldschnitt 7607. Frage: Können Sie mir ein Mittel sagen, wie das Schwarzwerden von Goldschnitt (Blattmetall) verhindert wird. Vielleicht durch einen Lacküberzug? Antwort eines Fachmannes: Unechte Goldschnitte (Blatt metallschnitte überfährt man mit Zaponlack, um das Oxy dieren zu verhüten. Dies geschieht gleich nach dem Fertig glätten noch in der Presse. P. K. Schmier-Verfahren? 7608. Frage: Wie wendet man das Schmierverfahren an, (Bronze auf geprägte, gestrichene Lederpappe) und welches Bindemittel ist das beste für die aufzutragende Bronze? Wie und mit welcher Farbe schwärzt man die Lederpappe? Antwort: Unser Buchbinderei-Mitarbeiter konnte mit dieser Frage wegen ihrer unklaren Fassung nichts anfangen. Unser Buntpapier-Fachmann beantwortet sie wie folgt: Fragesteller sollte sich deutlicher ausdrücken. In der Buntpapierfabrikation ist der Ausdruck »Schmierverfahren« nicht bekannt. Will er mit Prägemuster versehene Leder pappen an den erhabenen Stellen mit Bronze überziehen, so ist Einwalzen mit leichtem Druckerfirnis und Einstäuben mit Bronze zu empfehlen. Zum Schwarzstreichen von Lederpappe dürfte sich Schwarzlack in Teig mit Leim- oder Kaseinlösung empfehlen. A. W. Irrtümliche Preisstellung 7609. Frage: Beigehend senden wir Ihnen ein Angebot, auf Grund dessen wir bestellten. Mit der Ware schickt uns die Kunstanstaltj eine auf den doppelten Betrag lautende Rechnung und (eilt uns auf unsere Beschwerde mit, daß das seinerzeitige Angebot auf einem Irrtum beruht hätte, da der Preis für ein Stück gemeint gewesen wäre. Sie sei der Ansicht, daß wir diesen Irrtum sofort hätten bemerken müssen, da wir Fachleute seien. Wir halten dem entgegen, daß unseres Wissens der Um satz der verkaufenden Firma in diesen Artikeln außerordentlich groß ist. Wir waren bei der Bestellung der festen Ueber- zeugung, daß das Angebot richtig sei. Wir sind der Ansicht, daß die Firma die Ware wie an geboten berechnen muß. Glauben Sie, daß wir im Falle gericht lichen Austrages Recht bekommen würden? Antwort: Wenn die Kunstanstalt bei Abgabe des Preises sich im Irrtum befand, so kann sie den auf Grund dieses Irrtums zustande gekommenen Vertrag anfechten. Dies hat nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Folge, daß der Vertrag nichtig wird, jedoch muß die Kunstanstalt den jenigen Schaden ersetzen, welchen der Fragesteller dadurch erleidet, daß er auf die Stichhaltigkeit des Preisangebotes gebaut hat. Wenn Fragesteller z. B. auf Grund des An gebotes die Ware billig weiterverkauft hat, bevor er die Unrichtigkeit der Preisstellung kannte, so muß die Kunst anstalt ihm den Schaden ersetzen. Fragesteller kann die Annahme der Ware zu dem nunmehr doppelt so hohen Preise ablehnen, aber Lieferung der Ware zum halben Preis nicht fordern. Neues Kunstschutzgesetz 7610. Frage: Ist Ihnen bekannt, wie weit das neue Gesetz zum Schutz der Photographien gediehen ist? Wann d ürfte es wohl erscheinen? Antwort: Der von der Reichsregierung eingebrachte Entwurf des neuen Gesetzes zum Schutz von Werken der Kunst und der Photographie hat bereits die zu seiner Vor beratung entsandte Reichstags-Kommission passiert und dürfte bald im Reichstag selbst zur Verhandlung kommen. Da alle Beteiligten von der Notwendigkeit des neuen Gesetzes überzeugt sind, dürfte dessen Schaffung so beschleunigt werden, daß es vielleicht schon zu Beginn 1907 in Kraft treten kann. Genaues läßt sich hierüber heute noch nicht sagen. Lack für Zeichnungen 7611. Frage: Ich habe einige Zeichnungen gefertigt, die wie Landkarten (mit 2 Rundleisten) zur Ausstellung kommen sollen. Da auf den Zeichnungen sich mehrere radierte Stellen befinden, die leicht schmutzig werden, möchte, ich sie mit farb losem Lack überziehen. Welcher Lack eignet sich hierzu am besten? Wie ist das Verfahren, und müssen beide Seiten lackiert werden um das Zusammenrollen zu verhüten ? Antivort: Die Zeichnungen sollen mit einer dünnen Lösung von reinem Gummi arabicum bestrichen werden. Wenn dieser Aufstrich trocken ist, wird ein zweiter mit ciner Lösung von weißem Schellack in Alkohol aufgetragen. JNur eine Seite ist zu lackieren. Untersuckung von Chromokarton 7612. Frage: Wie kann man Chromokarton untersuchen, ob er zweiseitig gestrichen ist? Antivort eines Fachmannes: Man schabt mit einem Messer auf der fraglichen Fläche und sieht an dem Ab geschabten sofort, ob es Farbe ist. Papierfaser schabt sich nicht so leicht ab. A. IV. Haftung des früheren Teilhabers 7613. F'rage: Eine Gesellschaftsfirma bestellte bei mir vor längerer Zeit für einen größeren Betrag Waren, die nach Ein haltung der für die Anfertigung nötigen Zeit pünktlich zur Ab lieferung gelangten. Am Tage der Lieferung oder einige Tage vorher schied der eine Teilhaber aus der Firma, gerade der jenige, der mir bekannt war, der auch wegen des Auftrages mit mir verhandelt hat. Nur mit Rücksicht auf ihn bewilligte ich der Firma den Kredit. Seinen Austritt habe ich erst nachträglich, in einer amtlichen Bekanntmachung gelesen. 1. Haftet er trotz des Austritts für Zahlung der Waren, ist also der Tag der Bestellung für die Zahlungsverpflichtung maß gebend? oder — 2. der Tag der Warenablieferung? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Falls es sich um eine offene Handelsgesellschaft handelt, haftet im vor liegenden Falle auch der ausgeschiedene Gesellschafter für Bezahlung der Waren. Maßgebend für die Haftung ist in erster Linie der Zeitpunkt der Bestellung, aber auch der jenige der Lieferung und des Verbrauchs der Waren. Kündigung des Reisenden 7614. Frage: Mit der Firma A schloß ich im November 1905. einen Dienstvertrag, worin es unter anderem heißt: »Kündigung monatlich. Kündigung unzulässig alljährlich vom 1. 4. bis 31. 7. Das Dienstverhältnis soll alljährlich vom 1.4. bis 31.7. unkündbar sein.« Am 27. März kündigte mir die Firma meine Stellung zum 30. April, weil der hiesige Platz für zwei nur mit dem Verkauf beschäftigte Herren zu beschränkt sei. Ich habe die Kündigung nicht angenommen. Daraufhin bekam ich ein Schreiben, daß die Kündigung zu Recht bestände. Der Vertrag sage klar und deutlich, daß vom 1. April an keine Kündigung mehr aus gesprochen werden kann. Der Abgang oder die Entlassung sei somit ausgeschlossen vom 1. Mai bis 31. August. Meines Erachtens ist diese Begründung nicht stichhaltig,, denn ich bin am 1. eingetreten, habe monatliche Kündigung und außerdem monatlich meinen Gehalt erhalten, und meiner Ueber- zeugung nach rechnet doch ein Monat vom ersten bis zum letzten desselben, demnach ist eine zum 30. April ausgesprochene Kün digung nicht zu Recht geschehen, bezw. nicht rechtskräftig. Meine Fragen gehen nun dahin: 1. Ist der 27. März ein Kündigungstermin und berechtigt dieser zur Kündigung zum 30. April? 2. Wann hatte eine Kündigung stattzufinden, um das Ver hältnis vor dem 1. April lösen zu können, und wann hätte ich in diesem Fall abgehen müssen? 3. Habe ich Aussicht, einen Prozeß zu gewinnen, und bis wann muß mein Gehalt eingeklagt werden? Antwort: Der Vertrag ist undeutlich. Das Gesetz schreibt vor, daß Handlungsgehilfen nur für den Monats schluß gekündigt werden darf, und die Kündigung muß spätestens am letzten des vorhergehenden Monats erfolgen, sie darf aber auch früher erfolgen. Nach den Bestimmungen des Vertrags können unseres Erachtens die darin fest gesetzten Zeiten nicht für den, nach obigen Ausführungen willkürlichen Kündigungstag, sondern nur für die Zeit maß gebend sein, in welcher der Handlungsgehilfe unkündbar ist. Da ihm danach zugesichert ist, daß er in den Monaten April, Mai, Juni, Juli angestellt bleibt, so gilt die Kündigung vom 27. März für Ende Juli. Wollte die Firma das Dienst verhältnis früher lösen, so hätte sie spätestens am 28. Februar für Ende März kündigen müssen. Da außer dieser Auffassung auch andere möglich sind, können wir den Ausgang der Klage, die beim Kaufmanns gericht eingebracht werden müßte, nicht vorhersehen. „Vorausberechnen der Feiertage 7615. Frage: Gibt es Bücher, durch welche Laien die Fest tage (christliche und jüdische) auf mehrere Jahre im voraus fest stellen können? Ich brauche diese Angaben für Kalender von 1907 bis 1909 und bitte, mir ein entsprechendes Werk zu nennen. Antwort: Werke der gewünschten Art sind: A. Drechs lers Chronologie, Verlag von J. F. Bergmann in Wiesbaden, H. Grotefend’s Taschenbuch der Zeitrechnung des deutschen Mittelalters und der Neuzeit, Verlag der Hahn’schen Buch handlung in Hannover und F. Rühl’s Chronologie des Mittelalters und der Neuzeit, Verlag von Reuther & Reichard in Berlin. Verantwortlicher Schriftleiter i. V. Paul E. Krause, Rixdorf. Zuschrijten nur an Papier-Zeitung Berlin IV 9 erbeten. Druck von A. W. Hayn's Erben, Berlin SW. Zimmer-Straße 29 Hierzu eine Beilage von Bial & Freund, Breslau II