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Nr- 5 2 PAPIER ist also nicht mehr berechtigt, Urteil wegen der Schuld summe zu beantragen, und hat, wenn er dies dennoch tut, die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen. Der un rechtmäßig Verurteilte kann, wenn es sich um ein Ver säumnisurteil handelt, binnen zwei Wochen nach der Zu stellung des Urteils Einspruch bei dem Gerichte einlegen, welches das Urteil erlassen hat. 2. Wenn der Vertreter des Fragestellers im Termin nicht erschienen ist, gleichviel aus welcher Ursache, und infolgedessen Versäumnisurteil erging, so braucht Frage steller Vertretungkosten für den Termin nicht zu zahlen. Ob er auch die bisherigen Vertretungskosten nicht zu zahlen braucht, hängt zunächst davon ab, ob den Vertreter für sein Ausbleiben ein Verschulden trifft. Ob ein Unwohlsein als ein verschuldetes angesehen werden kann, erscheint höchst zweifelhaft, dies könnte nur unter ganz besonders gearteten Umständen bejaht werden. Auch dann ist noch die Entstehung eines Schadens in Höhe der Vertretungs- kosten Voraussetzung für deren Nichtzahlung. Das Gericht war verpflichtet, dem Anträge auf Versäumnisurteil zu ent sprechen. Braunholzpapier ZEITUNG 2J99 Geschützte Versandhülle? 7602. Frage. Ist der beiliegende Umschlag für Kataloge, wie ihn die Firma X liefert, gesetzlich geschützt? Antwort: Die beutelförmige Hülle trägt an demjenigen Rand ihrer Oeffnung, welcher keine Klappe trägt, innen einen angeklebten Papierstreifen, wodurch eine Art Tasche entsteht, in welche die Klappe gesteckt wird. Ob derartige Hüllen als Gebrauchsmuster geschützt sind, wissen wir nicht. Da auf dem Beutel kein Schutzvermerk steht, darf man annehmen, daß er ungeschützt ist. Ueberdies wird nur die wissentliche Nachahmung bestraft. Papierabfälle brutto für netto 7603. Frage: Wir bezogen von einem Papierhändler eine Ladung gemischter Papierabfälle in Preßballen. Die Ware wird uns brutto für netto berechnet, d. h. wir sollen Eisenreifen und Holzleisten für Papierabfälle bezahlen. Ist das Gewicht der Leisten und Eisenreifen bei Papierabfällen mit zu berechnen? Unser Lieferant behauptet es. Unserer Ansicht nach können wir Holz und Eisen nicht als Papierabfälle bezahlen. Antwort: Auf Erkundigung bei angesehener fachkundiger Stelle erfahren wir, daß es im Papierabfallhandel Sitte ist, Preßballen brutto für netto zu berechnen und keinerlei Abzug für Eisenreifen oder Holzleisten vorzunehmen. 7601. Frage: Die Papierfabrik X bot mir auf meine Anfrage 20000 kg Braunholzpapier, in 90 und 115 mm breiten Rollen geschnitten, zu einem bestimmten Preise frei Y. an. Um das Papier zu prüfen, ließ ich zunächst eine Rolle unbeschnitten hierher kommen, und nachdem ich das Papier zufrieden stellend fand, erteilte ich den Auftrag. Die Lieferung erfolgte nach verschiedenen Anmahnungen, ein Teil am 10. und ein Teil am 15. März. Die Sendungen trafen in Y. an der Bahn am 12. und 17. März ein und wurden am 18. März dem Empfänger in Y. durch den Spediteur zugestellt. Bei Oeffnung der Päcke sah man, daß die Rollen schlecht, wenn überhaupt, geschnitten waren, sie sind mehr durchgesägt! Die abgewickelte Papier bahn zeigt nicht Schnittkanten, sondern ausgefranste Kanten, welche die Verarbeitung unmöglich machen. Sofort nachdem dies bemerkt, und mir mit Brief vom 28. März mitgeteilt wurde, machte ich telegraphisch und brieflich den Fabrikanten darauf aufmerksam, stellte die Lieferung zur Verfügung und bat gleichzeitig um Ersatz. Die Firma lehnt die Be schwerde schlankweg ab, da diese nicht sofort und auch nicht innerhalb der von ihr angeblich festgesetzten Zeit von 8 Tagen vorgebracht wurde. Sie lehnt Ersatzlieferung ab. Die Oeffnung der Päcke wurde vorgenommen kurz vor Inangriffnahme der Ware am 27. März. Beim Verarbeiten der Papierrollen finden sich im Innern der Rollen ausgerissene und mit Quetschfalten versehene Stellen, sodaß das Papier an diesen Stellen jedesmal bei der Verarbeitung riß, was schlankes Verarbeiten unmöglich macht. Selbst wenn der äußerlich erkennbare Zustand der Rollen zu spät gerügt worden wäre, ist der Fabrikant immer noch ver antwortlich für den Zustand der Rollen im Innern, welcher sich erst beim Verarbeiten zeigt. Die Verarbeitung einer so großen Menge kann nicht sofort nach Empfang vorgenommen werden, sodaß sich bei geordnetem Geschäftsbetrieb die Fehler erst bei der späteren Verarbeitung bemerkbar machen können. Uebrigens behaupte ich auch, daß nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang meine Rüge bezüglich des äußeren Befundes der Rollen zeitig genug angezeigt wurde. Nachdem die Firma nun jeglichen Ersatz ablehnt, sehe ich mich nach neuer Ware von anderer Seite um und habe, um den Schaden der Fabrik so viel wie möglich zu vermindern, ver sucht, einen Teil der Rollen durch Abschleifen in verarbeitungs fähigen Zustand zu versetzen. Dies war aber unmöglich, da die Rollen viele Ausrisse und Quetschfalten enthalten, ich habe die Sendungen daher endgiltig zur Verfügung gestellt. Sie werden eingepackt und dem Spediteur auf Lager gegeben. Habe ich recht gehandelt, hat der Fabrikant das Papier zu rückzunehmen und die Kosten für von hier nach Y. gerichtete Ersatzlieferungen, Eilgutsendungen usw. zu ersetzen? Antwort: Das Handelsgesetz schreibt umgehende Prüfung der Ware vor, soweit sich diese beim ordnungsmäßigen Geschäftsgang durchführen läßt. Fragesteller hat keinen stichhaltigen Grund dafür angeführt, daß etwa die Oeffnung der Ballen und Besichtigung der darin enthaltenen schmalen Papierrollen im ordnungsmäßigen Geschäftsgang nicht möglich war. Der rauhe Schnitt der Rollen sowie die Faltigkeit des Papiers hätten sich auch ohne Ver arbeitung sofort feststellen lassen. Wenn aber zur genauen Prüfung der Ware deren probeweise Verarbeitung nötig ist, so muß nach höchstgerichtlichen Entscheidungen auch diese vorgenommen werden. Unseres Erachtens ist dem nach der Fabrikant berechtigt, die Rüge zurückzuweisen. Preis einer Drucksache 7604. Frage: Der Inhalt einer Drucksache (Auflage 5000, 32 Seiten) war auf Grund eines Angebotes an eine L er Firma zum Preise von 366 M. 25 Pf. vergeben worden. Bei Ein sendung des Manuskripts stellt es sich heraus, daß 32 Seiten nicht reichen, sodaß es 34 Seiten gibt. 2 Seiten mehr müßten nach obigem Angebot 24 M. mehr efgeben. Eigentlich müßte, je mehr Seiten, der Druck im Verhältnis um so billiger werden. Statt dessen versteift sich die Druckfirma darauf, für die zwei Seiten 94 M. mehr zu berechnen. Ist es im Druckgewerbe üblich, daß man seine Besteller so behandelt? Ich bin doch nicht verpflichtet, mehr zu zahlen als für 32 Seiten 366 M. 25 Pf. und für 2 Seiten 24 M.? Antwort: Wir nehmen an, daß in dem vereinbarten Preis der Drucksache Papier, Satz und Druck inbegriffen sind. In diesem Fall bedeuten die zwei Seiten Text mehr, nicht nur um 2/32 des Preises mehr, sondern es muß für die zwei übrigen Seiten eine besondere Form gedruckt werden, was die Herstellung in erhöhtem Maße verteuert; auch muß nicht für 2, sondern für 4 Seiten Papier verbraucht werden, da man ein zweiseitiges Blatt nicht gut einheften kann. Die Druckerei ist also berechtigt, erheblich mehr als 24 M. für die 2 Seiten Ueberschuß zu berechnen. Ob die Be rechnung von 94 M. nicht doch zu hoch ist, können wir, ohne das Werk zu sehen, nicht entscheiden. Zoll auf Tüten 7605. Frage: Wie viel Zoll würden Papiertüten mit Druck nach Frankreich und Oesterreich kosten? Antwort: Die französischen Zollsätze haben sich in den letzten Jahren nicht geändert, sie sind in dem Werk »Bürners Zolltarife für das Papier- Schreibwaren- und Buch gewerbe«, von welchem noch einige wenige Exemplare zum herabgesetzten Preise von 1 M. zu haben sind, enthalten. Die neuen österreichischen Zollsätze für Papierwaren wurden in Nr. 12 von 1905 mitgeteilt. Da die Zollsätze in beiden Ländern je nach Art der Tüten und des Aufdrucks ziemlich mannigfaltig sind, müssen wir uns auf den Nachweis der Quelle beschränken. Papiersäcke für pulverförmige Ware 7606. Frage: Ich erhalte durch eine Behörde, die sich gleich falls dienstlich äußern soll, die Anfrage, ob in meiner Gegend (Bayern) eine bedeutende Papierindustrie besteht, deren Spezi alität Pulpsäcke sein sollten. Diese Papier- oder Pulpsäcke, welche anstatt Jute- und Baumwollsäcken gebraucht sein sollten, müßten zum Verpacken von Mehl usw. dienen und je 50 oder 100 kg enthalten können. Da mir auf meine Umfrage am hie sigen Platze niemand dienliche Auskunft erteilen konnte, und mir lediglich gesagt wurde, daß derartige Säcke in Amerika in Gebrauch seien, worüber einmal ein Artikel in der Papier-Zeitung gestanden habe, bitte ich Sie um Auskunft. Antwort: Wir wiesen in Nr. 8. S. 297 unter obigem Titel darauf hin, daß in Amerika derartige Säcke seit Jahr zehnten üblich sind und forderten die deutsche Papier industrie auf, ähnliche Erzeugnisse auf den Markt zu bringen. Ob diese Aufforderung, welche rege Aussprache veranlaßte, schon zur Herstellung solcher Papiersäcke in Deutschland geführt hat, ist uns nicht bekannt.