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2198 PAPIER-ZEITUNG Nr. 52 Warenzeichen Gesetz vom 12. Mal 1894 Unter dieser Ucberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen der Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröflentlicht. graphisches, Plakat-, Vorsatzpapier. Klasse 27. Eingetragen für Paul Herzberg, Berlin, Beuthstraße 7, zufolge Anmeldung vom 4. Oktober 1905 am 26. Mai 1906. Geschäfts ¬ betrieb: Papierfabrik. Waren: Klosett-, Krepp-, Blumen-, Umschlag-, Druck-, Kunst druck-, Pack-, Seiden-, Servietten-, Lösch-, Filtrier-, Paus-, Lichtpaus-, Karton-, Durch schreib-, Pergament-, Bunt-, Bezug-, Zigaretten-, Karbon-, Konzept-, Butterbrot-, Glace-, Kuvert-, Wachs-, Bütten-, Hartpost-, Schreibmaschinenpost-, Luxus-, photo- Schiefer-, Spitzen-, Tapeten- und Klasse 23. Eingetragen für The Smith Premier Typewriter Company m. b. H., Berlin, Friedrichstr. 62, zufolge An meldung vom 28. März 1906 am 28. Mai 1906. Geschäftsbetrieb: Schreibwarenfabrik. Waren: Schreibmaschinen, Vervielfälti gungsapparate, Farbbänder, Kohlenpapier, Gummi, Wachs papier, Farben, Papiere. Klasse 28. Eingetragen für Nenke & Ostermaier, Dresden, zufolge Anmeldung vom 26. März 1906 am 17. Mai 1906. Geschäfts betrieb: Buch-, Stein- und photomechanische Kunstdruckerei. Waren: Postkarten, Landschafts ansichten,Gemäldereproduktionen, Plakate, illustrierte Kataloge, Reisewerke, wissenschaftliche illu ¬ strierte Werke, Wandtafeln usw. FR AM MMC Klasse 27. Eingetragen für M. Mayer, Koblenz-L., zu folge Anmeldung vom 29. September 1905 am 3t. Mai 1906. Geschäftsbetrieb: Briefumschlag- und Papierausstattungs fabrik. Waren: Briefpapier- und Briefumschläge. — Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt. Klasse 27. Eingetragen für Briefumschlagfabrik Heidenau, Ge sellschaft mit beschränkter Haftung, Heidenau-Dresden, zufolge Anmel dung vom 12. Februar 1906 am 9. Juni 1906. Geschäftsbetrieb: Her stellung und Vertrieb von Brief umschlägen, Briefpapieren, Papier ausstattungen und Warenpackungen. Waren: Briefumschläge, Brief ¬ papier, Papierausstattungen und Warenpackungen. Sterilose Klasse 6. Eingetragen für Horst Dietrich, Kleinwolms dorf b. Radeberg i. S., zufolge Anmeldung vom 10. April 1906 am 8. Juni 1906. Geschäftsbetrieb: Fabrikation von Filtermasse, Pappe, Papier sowie Chemikalien. Waren: Filtermasse aus Pflanzenstoffen, Papier und Pappe. ANTILOPE Klasse 32. Eingetragen für Fa. A. W. Faber, Stein bei Nürnberg, zufolge Anmeldung vom 9. Juni 1905 am 9. Mai 1906. Geschäftsbetrieb: Bleistiftfabrik. Waren: Bleistifte, Farbstifte, Pastellstifte, Patentstifte, Künstlerstifte und deren Einlagen, Kopierstifte, Tintenstifte, Gummistifte, Radier gummi. Briefkasten Der Frage muß 10 Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anffagen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Packseiden 7598. Frage: Nach beifolgender Papierprobe I hat ein Ge schäftsfreund von uns Abschluß von 2000 Pfund zu 24 Pf. gemacht. Die zweite Sendung enthält 4 Rollen, Nrn. 2, 3, 4 und 5. Besteht ein Unterschied, und welcher, in der Güte der ersten Sendung Nr. 1 und der zweiten Nrn. 2 bis 5? Das Papier soll zum Ein wickeln von Backwaren verwendet werden und muß zur Haupt sache dünn, aber fest und zähe sein. Des Käufers (und auch unserer) Ansicht nach sind Nrn. 2 bis 5 stofflich, wie auch hin sichtlich der Festigkeit und Zähigkeit viel minderwertiger als Probe Nr. 1, weshalb ersterer dem Lieferanten die zweite Sendung zur Verfügung stellen und auf Rücknahme sowie Rückzahlung der Kaufsumme klagen will. Antwort: Das Papier der Rollen 2 und 3 besteht sowie das Kaufmuster 1, in der Hauptsache aus Holzzellstoff, jedoch ist das Papier der Rollen 2 und 3 unreiner und hat geringere Glätte und Zähigkeit als das Kaufmuster. Das Papier dieser Rollen ist etwas weniger wert als das Kauf muster, aber zum Verpacken von Backwaren tauglich, und wir schätzen den Minderwert auf 5 v. H. Das Papier der Rollen 4 und 5 enthält außer Holzzellstoff auch etwas Holz schliff, hat aber besseren Glanz als die Rollen 2 und 3. Auch das Papier dieser Rollen hat unseres Erachtens einen Minderwert von 5 v. H. gegenüber dem Kaufmuster. Extraformate von Schreib- und Druckpapier 7599. Frage: Ich muß von den Fabriken folgende Extra formate von Schreib- und Druckpapier verlangen: cm 59X172, 70X190, 74X203, 81x226, 81X218, 81X236. Einige Fabriken ant worteten, daß sie des großen Ausschusses wegen obengenannte Formate zu hoch berechnen müßten, andere, daß sie nicht die passenden Maschinen besäßen, um so ungewöhnliche Formate herzustellen. Ich bitte um Aufgabe der Maschinen-Breiten, die sich für derartige Formate eignen und keinen oder nur geringen Aus schuß verursachen. Ich könnte mich dann an Fabriken wenden, welche Maschinen von der zu den großen Formaten nötigen Breite haben. Antwort eines Fachmannes: Es gibt wenig Fabriken, die auf die gefragten Formate eingerichtet sind. Die Schmal seiten passen wohl auf die meisten Papiermaschinen, aber die Querschneider sind selten auf so langen Schnitt eingerichtet. Hat man Querschneider mit dieser Einrichtung, so ist es fraglich, ob Packpressen auf so ungewöhnliche For mate vorhanden sind. Sind es keine Papiere für Vielfarben druck, Landkarten usw., die man wegen des guten Deckens beim Druck nur mit der Schmalseite, also XX59, XX70, XX74, XX81, arbeitet, so könnten auch die Breitseiten auf den Papiermaschinen eingestellt werden, dann müssen aber ebenso breite Rollkalander, Querschneider und entsprechende Packpressen vorhanden sein. Die Papiermaschinenbreiten, die aus den meisten Adreßbüchern zu ersehen sind, nutzen dem Fragesteller nichts, aber durch Anzeige in der Papier- Zeitung wird er entsprechende Angebote erhalten. Bsch. Zahlung vor dem Urteil. — Säumiger Rechtsanwalt 7600. Frage: 1. Ist es gesetzlich zulässig, einen Gläubiger, wenn er in dem gerichtlichen Verhandlungstermin seine Verpflichtung erfüllt, für die Kosten der Schuldsumme verurteilen zu lassen, oder kann der Kläger bezw. sein Vertreter nur wegen der Kosten des Verfahrens die Verurteilung beantragen, und an wen ist im entgegengesetzten Fall der Einspruch zu richten? 2. Bin ich verpflichtet, die Vertretungkosten auch dann zu zahlen, wenn der Vertreter durch plötzliches, infolge Unmäßigkeit eingetretenen Unwohlseins zu dem Termin, an welchem die Sache zur Entscheidung stand, nicht erschienen ist, und die Klage auf Antrag der Gegenpartei durch Versäumnisurteil ab gewiesen wurde? War das Gericht verpflichtet, dem Verlangen auf Abweisung zu entsprechen? Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: 1. Die Frage ist unverständlich. Statt Gläubiger soll es wohl Schuldner heißen. Dann ist noch unklar, was Fragesteller mit den »Kosten der Schuldsumme« im Gegensatz zu den »Kosten des Verfahrens« meint. Anscheinend soll die Frage lauten, ob ein Schuldner, der vor dem Termine die Schuldsumme bezahlt, dennoch zur Zahlung der Schuldsumme, oder nur noch zu den Kosten des Verfahrens verurteilt werden darf. Die Frage ist in letzterem Sinne zu beantworten. Kläger