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Gerichtliche Gutachten der Berliner Handels kammer Allgemeines. Nach den Anschauungen im Handelsverkehr ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit einem Stammkapital von 20000 M ein Papierwarengeschäft betreibt, befugt, einem Angestellten ohne Befragung der Gesell schafter oder einen Gesellschaftsbeschluß einen größeren Vor schuß auf zukünftige Gehalts- oder Provisionsbezüge zu bewilligen, sofern diese Bewilligung nach der besonderen Lage des Falls aus sachlichen oder persönlichen Gründen sich rechtfertigen läßt. Ein Vorschuß von 300 M. ist unter den gegebenen Voraus setzungen nicht übermäßig oder ungewöhnlich. Buchhandel. Die Provision eines Buchhandlungsreisenden, der mit Abzahlerkundschaft arbeitet, ist erst dann ganz verdient, wenn die letzte Rate des gelieferten Werkes gezahlt ist. Provi sionsreisenden des Buchhandels werden Vorschüsse zur Bezah lung der Reisespesen nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung gewährt. Ein diesbezüglicher Handelsbrauch besteht nicht. Ein Handelsbrauch, nach welchem Provisionsreisende des Buchhan dels für Verluste aus den von ihnen abgeschlossenen Geschäften haften, besteht nicht. Es besteht im Verkehr unter Buchhändlern kein Handelsbrauch, nach welchem das Stillschweigen des Ver käufers auf eine innerhalb der Remissionsfrist gestellte Anfrage wegen Verlängerung dieser Frist als Zustimmung anzusehen ist. Kartonpapiere. Marktpreise für Kartonpapiere werden nicht notiert. Anzeigen. Es besteht kein Handelsbrauch, nach welchem vor dem Druck einer Anzeige ein vom Besteller geliefertes Klischee auf seine Brauchbarkeit zu prüfen oderein Probeabzug desselben dem Besteller vorzulegen ist. Ist die mehrmalige Aufnahme der selben Anzeige für einen Gesamtpreis übernommen, so hat der Besteller handelsüblich die einzelne Anzeige nicht sofort nach dem Erscheinen zu bezahlen. Nur wenn der Besteller die Ein rückung auf unbestimmte Zeit unterbricht, hat er die bereits erschienenen Anzeigen vor Erledigung des gesamten Auftrages im Verhältnis zum vereinbarten Gesamtpreise zu begleichen. Schreib- und Zeichengeräte. Es besteht kein allgemeiner Handelsbrauch im Schreib-und Zeichenwarenhandel, nach welchem dem um Uebersendung von Mustern ersuchenden Interessenten die nach eigener Wahl des Lieferanten übersandten Muster un berechnet zu überlassen sind. Dem Empfänger berechneter Muster steht die Rücksendung frei, welche handelsüblich frankiert zu erfolgen hat. E □ । □ [izi] □ □ Ein vorzüglich bewährtes, ===== billiges ====== Durchschreibpapier für $chreibmajchinen • • empfiehlt die Papierfabrik zu Haynau CURT v. GABLENZ :: HAYNAU in Schlesien :: E 185180 E E ======= E ][ I[ Farbdruckpresse „FOMM“ m. selbsttätigem Farbwerk, Einrichtung z.selbstätigen Ein- und Ausführung des Tisches resp. Schlittens, Greifervorricht, für d. Decken u. Friktionskuppelung. Das Farbwerk arbeitet nach dem unter Patentschutz stehenden Verfahren, bei welchem behufs Erzielung einer vollkommenen Einfärbung jede Auftragwalze nur einmal überdie Gravur läuft. Interessenten diene gern mit Referenzen u. mit Probedrucken. Bereits eingegang. Nachbestellungen legen Zeugnis ab für die nutzbring. Verwendbarkeit der Presse in jedem grösseren Betriebe. [123423 Fabrik für Buchbinderei-Maschinen AUGUST FOMM Leipzig-Reudnitz Filiale: Berlin C 19, Neue Grünstr. 32 2 seit. Kunstdruck! seitige Streichanlage mit senkrechtem Trockenschacht, Syst. A.W., bauen unter Garantie Grahl & Hoehl, Dresden. Ersparnis durch Wegfall grosser Gebläse, 4 HP Kräfte =3000Mk. Anlagekapital. Einrichtung dafür sowie für Chromo- u. alle Buntpapiersorten übern, bei gewissenh. Ausführung Aug. Weichelt, Ottendorf-Okrilla i. Sachs.