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2764 PAPIER-ZEITUNG Nr. 67 Cambric-Papier 452. Schiedspruch Wir haben mit der Geschäftsbücherfabrik X in A einen Streitfall, dessen Entscheidung laut Uebereinkunft durch Sie erfolgen soll mit der Bedingung, daß die Kosten uns zur Last fallen, falls der Schiedspruch dahin gehen sollte, daß wir io v. H. oder mehr nachzulassen haben. Tatbestand: Wir liefern an genannte Firma seit längerer Zeit ein schwarzes Cambricpapier auf schwarzem Stoff mit Moirdpressung im Format 51X35 cm zu . . M. die 1000 Bogen frei A mit 2 v. H. per Kasse; ein Muster unserer früheren Aus führung, mit A bezeichnet, fügen wir bei. Am 7. Juni machten wir wieder eine Lieferung von 5000 Bogen nach einliegender Probe B, welche Ware uns zur Ver fügung gestellt wird, da sie unbrauchbar und minderwertig sei. Es ist nun gerade das Gegenteil der Fall, denn wir hatten von dem billigen Rohstoff nach Muster A nichts mehr vorrätig und verwandten den besseren Rohstoff nach Muster B, der zwar eine Kleinigkeit leichter, aber qualitativ besser und viel tiefer schwarz, deshalb auch teurer ist. Das Papier wird zum Ueberziehen billiger Geschäftsbücher verwendet, und aus dem besseren Rohstoff dürfte sich kaum eine Unverwendbarkeit ergeben. Die Firma behauptet auch, daß die Pressung ungleichmäßig scharf sei, und daß Formatabweichun gen von 1/2 cm vorkämen, worauf wir erwiderten, daß natürlich die Preßwalzen nach und nach etwas schwächer würden, aber daß die Prägung des gelieferten Papieres nicht so schwach sei, um eine Neugravierung der Walze nötig zu machen. Ferner be merkten wir, daß beim Schneiden gepreßter Papiere von der Rolle manchmal kleine Schwankungen vorkommen können, die eben nicht zu vermeiden sind, und welche der Verbraucher des Papieres bei Festsetzung des Formats mit in Berück sichtigung ziehen muß. Wenn es sich um ein übliches Format handelte, hätten wir die Ware zurückgenommen. Da wir aber für das Format keine anderweitige Verwendung haben, unterbreiten wir die nach unserer Ansicht nicht gerechtfertigte Beschwerde Ihrer Ent scheidung. Y, Buntpapierfabrik in B * * * Die Buntpapierfabrik Y in B sollte mir eine Anfertigung Moire-Cambricpapier, genau wie gehabt, liefern, hat aber weder Papierqualität, Pressung noch Format innegehalten. Ich mußte infolgedessen die Annahme verweigern, was von den Lieferanten aber als unberechtigt zurückgewiesen wird. Wir haben be schlossen, uns Ihrem Urteil zu unterwerfen, um das ich hier durch bitte. Ich füge die darüber gewechselten 15 Briefe und 2 Rechnungen bei, ebenso .liegen Proben der Dezember-Februar- Lieferung sowie der eben beanstandeten Anfertigung bei. X, Geschäftsbücherfabrik in A X hat genau wie gehabt bestellt, und der Auftrag wurde ohne Vorbehalt bestätigt. Mäßige, in der Fabrikation begründete Abweichungen müssen der Fabrik Y trotzdem zugebilligt werden. Die Unterschiede der Februar- und der Juni-Lieferung in bezug auf Farbe und Stoff liegen innerhalb des Zulässigen. Der Gewichtsunterschied ist jedoch zu groß: Das Quadratmeter-Gewicht der Februar-Lieferung (A) beträgt 91 g, das der Juni-Lieferung 70 g. Dieser Unter schied wird dadurch, daß der Stoff von B etwas besser ist, nur zum Teil aufgewogen. Auch der Unterschied in der Schärfe der Prägung ist zu groß. Die Juni-Lieferung ist erheblich weniger scharf geprägt, worunter die Flammung (Moirierung) des Papiers gelitten hat. Unseres Erachtens hätte die Fabrik Y nötigenfalls eine neue Prägewalze ein ziehen sollen, um der Vorschrift »genau wie gehabt« nach zukommen. Unterschiede in den Abmessungen der Bogen kommen nur in einem Teil der Ladung vor. 1/2 cm Abweichung (wie solche die Fabrik zugibt) wäre noch zulässig, aber 1 cm zu kurz (wie das Papier nach Angabe des Kunden ist) durfte das Papier nicht sein. Trotz dieser Unterschiede läßt sich das Papier für die Zwecke des Bestellers verwenden, was auch daraus hervor geht, daß er davon bis zur Beschaffung von Ersatz ver arbeitet hat. Diese Verwendung kann aber nur für weniger gute Ware und — wegen der Größenunterschiede — mit erheblichem Abfall erfolgen. Die Buntpapierfabrik Y könnte dieses Papier wegen des ungewöhnlichen Formates nur mit bedeutendem Verlust an den Mann bringen. Wir entscheiden aus allen diesen Gründen, daß die Geschäftsbücherfabrik die gelieferten rund 11400 Bogen behalten muß, aber den Kaufpreis um 15 v. FI. kürzen darf. Den Kaufpreis für die am 23. Juni gelieferten rund 6350 Bogen braucht die Geschäftsbücherfabrik nur so zu be zahlen, wie wenn die Ware am 7. September geliefert worden wäre, denn sie war für diesen Zeitpunkt bestellt. Die Lagerkosten beim Spediteur in A gehen auf Rech nung der Buntpapierfabrik. Unsere Schiedsprüche werden stets kostenfrei erteilt. Franz Clouth Rheinische Gummiwarenfabrik mit beschränkter Haftung Cöln-Nip’pes PRESS-& GAUTSCH WALZEN H mit Gum m i - Ueberzug FÜR PAPIER FABRIKEN. A unter Garantie für das Festsitzen des Gummis auf dem Eisen. Gummi-Treibriemen m. Baumwoll-Einl., durchnäht u. undurchnäht Durchnähte Gummi-Baumwollriemen, Ciouth’s Balata-Treibriemen Verdichtungsmaterialien, Gummi-Klappen, Siebleder etc. Saugkastenbeläge und Schaber aus Hartgummi. [183797 Neuheiten Stapf-Schüttelung, DRP. 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