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2688 PAPIER-ZEITUNG Nr. 65 graziösen Muster: Weiße alabastergeprägte mythologische Figuren bewegen sich auf blauem oder grauem Grunde, der in Silber gefaßt ist. Graue Karten erhalten Porzellanecken in Gold oder Silber geprägt. Verband deutscher Kaufleute und Gewerbe treibender Eigenbericht Die 19. Generalversammlung des Verbandes tagte vom 6. bis 8. August in Dresden. Durch die Verhandlungen zog sich wie ein roter Faden die Bekämpfung des Großhandels und der Warenhäuser. Da die alten Mittel sich zum großen Teil als unzureichend erwiesen haben, wurde diesmal die Forderung einer progressiven Besteuerung jeder Zweig niederlassung nach dem Umsatz erhoben. Sicherlich leidet der Kleinhandel und das Kleingewerbe in hohem Maße durch das Filialenwesen, die Beseitigung dieser Geschäfts form durch höhere Besteuerung wäre jedoch ein Schlag ins Wasser, denn die Handelsfirmen, welche derartige Nieder lagen unterhalten, werden entweder zu einer anderen Ab satzweise übergehen oder diese versteckte Doppel besteuerung tragen, ohne die Preise ihrer Ware wesentlich zu erhöhen. Aus dem großen und dadurch billigen Einkauf der Geschäftshäuser geht für den Kleingewerbetreibenden auch die Art der wirksamsten Gegenwehr hervor, nämlich der Zusammenschluß zu kapitalkräftigen Einkaufsvereini gungen und Errichtung gemeinsamer Produktionsstätten, wozu Ansätze bereits vorhanden sind. Einem endgiltigen Entschluß soll genügende Sammlung von Unterlagen vor angehen. Wichtiger ist die sozialpolitische Forderung nach Ein beziehung in die Unfallgesetzgebung, nicht nur mit Bezug auf Lagerei-Unfälle, sondern auf alle Unfälle, welche sich im Kleinbetrieb ereignen. Eine dahin gehende Resolution an den Reichstag gelangte zur Annahme, ebenso die An träge, welche sich auf Aenderung des § 2 des Handels gesetzbuchs beziehen. Der Paragraph Abs. 1 bestimmt, daß jeder Handlungsgehilfe, der durch unverschuldetes Unglück an der Dienstleistung verhindert ist, seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt behält, jedoch nicht über die Dauer Von 6 Wochen. Die Generalversammlung verlangt die Be seitigung des Abs. 2, nach welchem dem Angestellten weder Krankengelder noch Unfallversicherungszahlungen vom Ge halt abgezogen werden dürfen. Viel Glück dürfte der Ver band nach der herrschenden Strömung bei dem Reichs parlament nicht haben. Von allgemeinem Interesse und aussichtsvoller ist der Antrag, der das Zerschlagen beschädigter Münzstücke seitens öffentlicher Kassen verbietet. Der Vorstand wurde ersucht, Schritte zu tun, daß für die Folge beschädigte Geldmünzen nicht vernichtet, sondern nach dem inneren Wert von den Staatskassen angenommen bezw. umgetauscht werden müssen. Minderwertige Münzen sollen von der Staatskasse vollgiltig angenommen werden. Lehrlinge in kaufmännischen Betrieben Der preußische Handelsminister hat, so berichtet die Halb monatsschrift »Der Handelsstand« (Organ des Vereins für Hand lungs-Kommis von 1858, Hamburg), kürzlich ein Rundschreiben an die Regierungs-Präsidenten gerichtet, das sich mit der Ver wendung von Lehrlingen in kaufmännischen Betrieben beschäf tigt. Die Verfügung des Ministers geht davon aus, daß in meh reren Eingaben an den Bundesrat darüber geklagt wird, daß in vielen kaufmännischen Geschäften die Zahl der Lehrlinge im Miß verhältnis su dem Umfange und der Art des Betriebs stehe, und daß die Prinzipale deshalb außerstande seien, den ihnen nach dem Handelsgesetzbuch obliegenden Verpflichtungen in bezug auf die Ausbildung der Lehrlinge zu genügen. Nur in seltenen Fällen geschehe es, daß die unteren Verwaltungsbehörden ein schreiten, obgleich die Gewerbeordnung dazu die Handhabe biete. In einzelnen Fällen hat der Minister Ermittlungen an stellen lassen, die ergeben haben, daß die Klagen nicht völlig unbegründet seien. Die Regierungs-Präsidenten sollen deshalb die unteren Verwaltungsbehörden auf die ihnen nach der Ge werbeordnung zustehenden Befugnisse hinweisen und sie ver anlassen, daß sie der Ausführung jener Bestimmungen besondere Sorgfalt zuwenden. In dem Rundschreiben wird besonders darauf hingewiesen, daß zur Erstattung von Gutachten und zur Aufklärung bestehender Zweifel in den Kaufmannsgerichten paritätisch besetzte Organe zur Verfügung stehen, die für diesen Zweck besonders geeignet erscheinen. In § 128 der G.-O., der gemäß § 139b auf Lehrlinge in offenen Verkaufsstellen sowie in andern Betrieben des Handelsgewerbes Anwendung finden muß, wird gesagt: »Wenn der Lehrherr eine im Mißverhältnisse zu dem Umfange oder der Art seines Gewerbebetriebes stehende Zahl von Lehrlingen hält und dadurch die Ausbildung der Lehrlinge gefährdet erscheint, so kann dem Lehrherrn von der unteren Verwaltungsbehörde die Entlassung eines ent sprechenden Teiles der Lehrlinge auferlegt und die An nahme von Lehrlingen über eine bestimmte Zahl hinaus untersagt werden.« Achtuhr-Ladenschluß. Der Regierungs-Präsident ordnet für alle Geschäftszweige in der Stadt Schneidemühl an, daß sämtliche offenen Verkaufsstellen vom 15. August ab um 8 Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. K. Die Vereinigung der Schreibwarenhändler von Leipzig und Umgebung beschlof, in Gemeinschaft mit dem mitteldeutschen Papierverein an den Rat der Stadt Leipzig eine Eingabe zu richten und ihn zu ersuchen, die beschlossene Aenderung der Schreibheftlineatur nicht schon diesen Herbst, sondern erst zu Ostern 1907 einzuführen, da andernfalls die Händler wegen der bedeutenden noch vorhandenen Bestände großen Schaden erleiden würden. K. (L. T.) Postkarten mit Schreibraum auf der Vorderseite in Australien. Die Bundespostverwaltung in Sydney gibt bekannt, daß Postkarten aus dem Auslande, die bisher mit Strafporto belegt wurden, falls sie schriftliche Mitteilungen auf der Vorderseite enthielten, von jetzt an unbeanstandet zugelassen werden sollen. Die internationale Zulassung derartiger Karten ist vom Weltpostverein nunmehr genehmigt worden, soll aber, wie andere Neuerungen im inter nationalen Postverkehr erst am 4. Oktober 1907 in Kraft treten. Angesichts des Umstandes jedoch, daß Postkarten der beregten Art im inneren Verkehr Australiens sowie in dem mit Neu- Seeland und Großbritannien bereits seit längerer Zeit zugelassen werden, hat die Bundespostverwaltung beschlossen, die gleiche Vergünstigung den aus dem übrigen Auslande eintreffenden Postkarten schon von jetzt ab zuteil werden zu lassen. K. Amerikanische Schreibwaren Radiergummihalter von John C. St. John in Boston, Staat Massachusetts. Amerik. Patent Nr. 799618. Die Bilder 1 und 2 zeigen das Gerät von zwei “'ver schiedenen Seiten, Bild 3 einen Querschnitt in größerem Maßstabe. Ein Stück Radiergummi a ist von einer im Querschnitt rechteckigen Metallhülse b umgeben, die mit einem über die ganze Länge sich er streckenden Schlitz s (Bild 2) und mit einem zweiten, nicht über die ganze Länge sich er streckenden Schlitz e (Bild 1) ausgestattet ist. Um die Hülse b ist eine Metallklammer g gelegt, welche in der Mitte (bei f) zu einer Schleife zu sammengelegt ist. Diese Schleife f (Bilder 1 und 3) wird durch den Schlitz e der Hülse b in einen in dem Radiergummi an gebrachten Einschnitt ge schoben. Darauf werden die Enden der Klammer g um die Hülse b gebogen, wie aus Bild 3 ersichtlich. Beim Radieren faßt man die Klammer g zwischen Daumen und Zeigefinger. Durch den dabei mit den Fingern auf die Klammer ausgeübten Druck wird jede Verschiebung des mit der Klammer fest verbundenen Radiergummis inner halb der Metallhülse b verhindert. Bei Nichtgebrauch des Geräts schiebt man das Gummi völlig in die Hülse b hinein.