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2686 PAPIER-ZEITUNG ab, was sich ja auch in der Preisverteilung zeigen wird. In der papierverarbeitenden Industrie haben wir dann noch die Pfälzische Geschäftsbücherfabrik von C. Just & Söhne, die mit den Preisgerichts - Entscheidungen gewiß auch sehr zufrieden sein wird. Und so bitte ich die Leser unseres Faches, bis zur Preisverteilung, die am 6. September veröffentlicht werden soll, Geduld zu haben und dafür mit diesen Zeilen fürlieb zu nehmen. Carl Kempe sen. Lichtdrucke nach Gemälden Nach Originalen eines vor 38 Jahren verstorbenen Kunst malers sollen bei uns eine Reihe von Bildern in Form eines Albums auf photographischem Wege (als Lichtdrucke) verviel fältigt werden. Die Originale selbst sind insofern freigegeben, daß die Museen, in deren Besitz sie sich befinden, das Kopieren und Photographieren derselben jederzeit gestatten. Die Anfertigung von Photographien und Kopien ist jedoch mit Schwierigkeiten verbunden, weil die Originale an verschiedenen Plätzen zerstreut sind, wie in Wien, Krakau, Preßburg, Lemberg usw. Es gibt jedoch bereits eine im Jahre 1890 in Wien er schienene Ausgabe dieser Bilder, welche als Photogravüren ver vielfältigt würden. Diese Photogravüren würden sich derart für unsere Zwecke verwenden lassen, daß sie photographisch ver größert und nachträglich von einem Maler vervollständigt und überzeichnet würden. Es wäre nunmehr für uns wichtig, folgendes zu wissen: 1. Sind Photogravüren und Lichtdrucke als photographische Vervielfältigungen im Sinne des Gesetzes vom 10. Januar 1876 betreffend den Schutz der Photographien anzusehen und als solche nur 5 Jahre nach Herausgabe vor Nachdruck geschützt? 2. Würden wir und inwiefern gegen das erwähnte Gesetz verstoßen, wenn wir nach den vorhandenen Photogravüren photographische Vergrößerungen zum Zwecke der Verviel fältigung anfertigen würden? oder 3. falls wir die vorhandenen Photogravüren für den er- •wähnten Zweck benutzen, müssen wir dazu die Erlaubnis des Wiener Verlegers haben? Außer den in Wien erschienenen Photogravüren gibt es von den erwähnten Bildern auch mehrere Ausgaben Ansichtspost karten, welche teils als Lichtdrucke, teils als Photogravüren aus geführt sind, aber — wie wir annehmen — nach den Wiener Photogravüren angefertigt sind, und welche die durch das Gesetz vom 10. Januar 1876 vorgeschriebenen schützenden Vermerke und Eigenschaften nicht aufweisen. Die Anfertigung von Ver größerungen und Zeichnungen für unsere Zwecke wäre technisch auch nach diesen Postkarten möglich. Könnte die Benutzung dieser Postkarten für erwähnte Zwecke von irgend jemandem, z. B. von dem Wiener Verleger, verboten und gerichtlich verfolgt werden? Kunstdruckerei Antwort eines Fachmannes: . Es handelt sich um die Nachbildung von Originalen eines vor 38 Jahren verstorbenen Malers. Der Fragesteller sagt jedoch nicht, welcher Nationalität der Maler gewesen ist. Nach deutschem Recht und ebenso nach österreichi schem (falls es sich um einen österreichischen Künstler handelt) geht der Schutz 30 Jahre nach dem Tode des Ur hebers, somit wären die Werke des vor 38 Jahren ver storbenen Kunstmalers nicht mehr schutzberechtigt. Der Fragesteller will nun nicht die Originale selbst kopieren, weil sie sich in verschiedenen Museen befinden, und es für ihn eine größere Ausgabe wäre, wenn er seine Kopien in diesen Museen machen ließe. Er zieht es deshalb vor, seine Nachbildungen nach in Wien erschienenen Photogravüren oder nach Postkarten, die wieder nach diesen Photo gravüren hergestellt sind, anzufertigen. Die drei Fragen, welche er diesbezüglich stellt, sind folgendermaßen zu beantworten: 1. Photogravüren und Lichtdrucke sind allerdings als photographische Vervielfältigungen im Sinne des Gesetzes vom 10. Januar 1876 anzusehen und daher nur 5 Jahre ge schützt, wenn es sich um Darstellungen, die nach der Natur aufgenommen sind, handelt. Wenn jedoch die Photo gravüren oder Photographien solche Werke wiedergeben, welche an sich gesetzlich gegen Nachdruck und Nach bildung noch geschützt sind, so findet das Gesetz vom 10. Januar 1876 keine Anwendung, vielmehr sind solche dem Kunstschutzgesetz vom 9. Januar 1876 unterstellt und genießen gleich langen Schutz wie die Originale, die sie wiedergeben. 2. Da die Originale eines vor 38 Jahren verstorbenen Künstlers, wie oben angeführt, nicht mehr schutzberechtigt sind, sind es auch nicht die Kopien, die danach angefertigt Nr. 65 wurden, und so ist es meiner Ansicht nach rechtlich er laubt, die vorhandenen Photogravüren zu weiteren Nach bildungen zu benützen. 3. Aus dem unter 2. Gesagten geht hervor, daß eigent- lieh die Erlaubnis des Wiener Verlegers nicht erforderlich ist, jedoch halte ich es für unfein, wenn ein Haus die Ver vielfältigungen eines anderen Verlages mechanisch reprodu zieren will, ohne die Erlaubnis desselben einzuholen. Wenn der Fragesteller in der gleichen Lage wäre, würde es ihm jedenfalls unangenehm sein, wenn ein Mitbewerber von ihm seine Verlagswerke, für deren Erlangung er vielleicht erhebliche Kosten gehabt hat, ohne weiteres kopieren würde. Da es für das ganze Verlagsgeschäft von großer Wichtigkeit ist, daß auch die Kopien solcher Werke der bildenden Künste, die bereits Gemeingut geworden sind, Schutz vor Nachbildung erlangen, wurde von Kunst anstalten der Antrag gestellt, daß in den Entwurf zu dem neuen Kunstschutzgesetz, welches bei der nächsten Tagung des Reichstages behandelt werden wird, eine diesbezügliche Bestimmung aufgenommen werden soll. Wenn ich z. B. von dem Bilde eines alten Meisters, welches sich in einer schwer zugänglichen Sammlung des Auslandes befindet, mit großen Mühen und Opfern eine Kopie habe anfertigen lassen, um sie in meinem Verlage erscheinen zu lassen, ist es jedenfalls empfindlich und gleichzeitig ungerecht, wenn der erste beste Konkurrent meine Reproduktion ohne weiteres nachbilden kann. Das neue Gesetz wird ihm da her nur gestatten, daß auch er wohl das Original nach bilden darf, aber nicht die von einem andern hergestellte Kopie. Nach dem zukünftigen Gesetz also wäre die Handlung, welche der Fragesteller vornehmen will, auch rechtlich unerlaubt. Das vorher Gesagte gilt auch für den Fall, daß der Fragesteller zur Anfertigung seines Albums die nach den erwähnten Photogravüren hergestellten Postkarten ver wenden will. Auch in dieser Hinsicht wird das neue Gesetz Bestimmungen enthalten, welche auch den Postkarten, deren Schutz seither so zweifelhaft war, einen sicheren und aus reichenden Schutz vor Nachbildung gewähren. F. D. Aus den Typographischen Gesellschaften Augsburg. Graphischer Klub. Nach längerer Pause wurde am 4. August im Sitzungssaale der Städtischen Zentral-Turnhalle eine Mitglieder-Versammlung abgehalten. Vor Eintritt in die Tagesordnung waren die eingelaufenen Neuheiten aufgelegt. Besonderes Interesse erweckte das neue Positiv-Kopier-Verfahren Klimsch-Tellkampf, das von dem Vorsitzenden Herrn Blessing näher erläutert wurde. Auch ein Plakat von der Farbenfabrik Kast & Ehinger in Stuttgart fand viel Beifall. In der Sitzung wurden drei Mitglieder in den Klub aufgenommen. Für den von seinem Amte zurückgetretenen Schriftführer Herrn Meyer wurde Herr Xaver Sellmann gewählt. Nach eingehender Aus sprache wurde einstimmig beschlossen, den 1. Vorsitzenden Herrn Adolf Blessing als Delegierten zum zweiten Vertretertag des Verbandes Typographischer Gesellschaften am 23. September 1906 im Buchgewerbehaus zu Leipzig zu schicken. Der Halb jahresbericht des Kassierers ergab ein erfreuliches Resultat. Die außergewöhnliche Liebenswürdigkeit und Opferwilligkeit des Herrn Friedrich Sommer-München, welcher unsere Ton plattenschneidekurse leitete und auch jetzt noch um unseren Klub sehr bemüht ist, wurde gebührend gewürdigt. Die Ver sammlung sprach den Wunsch aus, Herrn Sommer noch be sonders zu ehren. Einige Vereinsmitteilungen bildeten den Schluß der Versammlung. Buchdrucker als Sänger Der erste Sängertag der rheinisch-westfälischen Buchdrucker- Gesangvereine wurde am 8. August in Krefeld abgehalten. Der Tag galt nicht nur der Feier des Zusammenschlusses der graphi schen Vereine, sondern er sollte auch das vierzigjährige Be stehen des Buchdruckerverbandes gebührend würdigen. Aus diesem Grunde war auch der Verbands-Vorsitzende Döblin aus Berlin zu dieser Feier eingeladen. Es waren Vereine aus Bochum, Elberfeld, Barmen, Gelsenkirchen, Essen, Duisburg, Düsseldorf und Abordnungen aus Aachen, Köln und Bielefeld erschienen. —t. Folgen der Portoerhöhung. Den Zeitungsverlegern kommt verschiedentlich die Erhöhung der Ortsposttaxe zugute. Ver schiedene Vereine, die seither ihre Mitglieder durch Postkarten zu Sitzungen usw. einluden, haben beschlossen, dies von nun an durch Anzeigen zu bewerkstelligen. K.