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. Geschäfts-Uebernahme Ist der Käufer bei Uebernahme des Inventars eines Detail Geschäftes verpflichtet, die elektrische Anlage mitzubezahlen? Meines Erachtens gehört die Lichtanlage zum Hause, und man kann doch nur den Preis für die Beleuchtungskörper, also Kron leuchter und Glühlampen, bezahlen. Gilt dasselbe für Linoleum? Ferner wird mir der Umbau in Anrechnung gebracht, welcher sich im Innern des Ladens um das Schaufenster belindet, be stehend aus der Holzverkleidung mit Glasscheiben. Der Kontrakt hierfür lautet: Für die im Laden, Kontor- und Lagerraum be findlichen Regale, Tische und Einrichtungsgegenstände, deren Anschaffung vor dem i. Januar 1903 liegt, wird der noch fest zusetzende Taxwert, und deren Anschaffung nach dem 1. Januar 1903 liegt, wird der Einkaufspreis einschließlich Aufstellungskosten laut Rechnungsbetrag abzüglich 20v.H. von dem Käufer gezahlt. Der Verkäufer ist und bleibt Besitzer der Häuser. Bei einem Auszuge könnte ich doch die elektrische Anlage und das Linoleum nicht mitnehmen? X. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die Auffassung des Fragestellers, daß eine elektrische Anlage Zubehör des Hauses bildet, ist zutreffend. Nach dem Inhalte des Kontraktes hat jedoch vorliegend der Käufer alle Einrichtungsgegenstände, welche der Vor besitzer angeschafft hat, zu bezahlen. Hierzu ist auch die elektrische Anlage zu rechnen, sofern sie der Vorbesitzer auf seine Kosten hat anbringen lassen. Linoleumbelag und bauliche Anlagen, welche eigens für die Zwecke des Geschäfts vorgenommen sind, wird man ebenfalls zu den vom Vörbesitzer angeschafften Ein richtungsgegenständen im weiteren Sinne zählen müssen, sodaß auch diese nach Maßgabe des Kontrakts zu bezahlen sind. Doch kann dies bezüglich der baulichen Anlagen zweifelhaft sein und hängt im Streitfälle ganz von der richterlichen Auslegung der Vertragsbestimmung ab. Dadurch, daß der Verkäufer zugleich Eigentümer des Hauses ist, wird die Rechtslage verwickelt. Die elektrische Anlage, soweit sie mit dem Gebäude fest verbunden ist, bliebe trotz Bezahlung Eigentum des Verkäufers, und Frage steller würde nur das Recht erlangen, sie bei seinem der- einstigen Auszuge wegzunehmen, j'edoch unter der gleich zeitigen Verpflichtung, das Haus auf seine Kosten wieder instand zu setzen. Aber selbst dieses Wegnahmerecht wäre ausgeschlossen, wenn die Wegnahme für den Frage steller keinen Nutzen hat. Da letzteres hier anzunehmen sein wird, so wäre Fragesteller benachteiligt, wenn er die elektrische Anlage trotzdem bezahlen müßte, da eine solche Benachteiligung nicht als Absicht des Vertrages vermutet werden kann, der Vertrag aber auch eine klare und zweifels freie Bestimmung darüber nicht enthält, so wird anzunehmen sein, daß die elektrische Anlage nur insoweit vom Frage steller zu bezahlen ist, als sie ohne Instandsetzungskosten, von ihm weggenommen werden und für ihn von Nutzen sein kann. Die Beleuchtungskörper würden also zu bezahlen sein, die mit dem Gebäude fest verbundene Anlage dagegen nicht. Der Linoleumbelag kann vom Fragesteller dergestalt weggenommen werden, daß er für ihn Nutzen hat und Instandsetzungskosten nicht verursacht. Es steht also nichts entgegen, den Vertrag so auszulegen, daß Fragesteller den Linoleumbelag zu bezahlen hat, anderseits aber ihn wegzu nehmen berechtigt ist. Bezüglich des Umbaues um das Schaufenster werden die gleichen Gesichtspunkte maßgebend sein. Kann er also mit Nutzen und ohne Kosten weggenommen werden, so wird er zu bezahlen sein. Mit Sicherheit könnte die Absicht beider Teile erst bei vollständiger Kenntnis aller Vertragsverhandlungen ermittelt werden. Tarockkarten für 35 000 Lire. Turiner Antiquare haben von dem Edlen Alessandro Colleoni in Bergamo eine Serie von Tarockkarten, die mit Miniaturmalereien versehen sind, für 35000 Lire gekauft. Wenn man in Bergamo von miniaturierten Tarockkarten spricht, denkt man nur an zwei Spielkartenreihen, die zu 26, die in der Akademie Carrara sind, und die zu 49, die bisher der Edle von Colleoni besaß. Diese beiden Spiele ge hörten jedoch zu einem Stamm und würden vereint das voll ständigste miniaturierte Tarockspiel geben, das man kennt. Die Karten Colleonis wurden von dem berühmten Maler Antonio Cicognara aus Ferrara gemalt und dem Kardinal Ascanio Sforza (1445—1505) geschenkt. Derselbe Künstler malte, dem »Tag« zu folge, später zwei andere Spiele für die beiden Schwestern des Kardinals, die Augustinernonnen in dem von ihrer Mutter Bianca Visconti gegründeten Kloster in Cremona waren. Die kostbaren Karten, die durch Erbschaft in die Hände der Familie Colleoni kamen, haben das Maß 17:7 cm. Die Figuren, die alle Merkmale der Paduanischen Schule haben, sind auf Goldgrund gemalt, die Kartenzeichen auf Silbergrund. Amerikanische Schreibwaren Federhalter von Luther L. Mc Cormick in Woodward, Oklahama Territory. Amerik. Patent Nr. 781 085. Dieser Federhalter, welcher in der Abbildung im Längs schnitt dargestellt ist, ist durch eine Längsscheidewand A in zwei gleiche Teile zerlegt. In jedem Teile ist ein halb zylindrischer Schieber B angebracht, der vorn eine Schreib feder trägt. Eine in dem hinteren Teil dieses Schiebers B angeordnete Schraube D ragt durch einen Schlitz a der Halterhülse nach außen und begrenzt die Bewegung des Schiebers B entsprechend der Länge dieses Schlitzes a. Ist der Schieber B soweit als möglich zurückgezogen, so liegt die Schreibfeder innerhalb der Halterhülse und ist vor Beschädigungen geschützt. In dem hinteren Ende des Halters können in gleicher Weise Schieber mit Schreib federn angebracht sein, oder man kann dort ein Stück Radiergummi oder dergl. befestigen. Beide Enden des Halters können bei Nichtgebrauch durch übergeschobene Kappen verschlossen werden. Schreibfeder von James W. Thompson in Ashland, Penn] sylvania. Amerik. Patent Nr. 797087. Die in dem Halter 2 von üblicher Ein richtung befestigte Feder 1 aus Metall oder sonstigem geeignetem Stoff gleicht äußerlich einer Holzschraube, indem der zylindrische, vorn kegelförmig zugespitzte Schaft 3 mit einem scharfgängigen, nach außen vortreten den Schraubengewinde ausgestattet ist. An diesem Gewinde entlang fließt die Tinte, und man sieht, daß die Feder bei jedesmaligem Eintauchen eine erhebliche Tintenmenge zu rückzuhalten vermag. Längsnuten s, die das Gewinde durchschneiden und bis zur Spitze 4 reichen, befördern den Tintenfluß. Die Spitze kann vorn geschlitzt sein, dies ist jedoch nicht erforderlich. Die Feder soll besonders für Vervielfältigungszwecke verwendet werden, indem sie wegen ihrer großen Widerstands fähigkeit gestattet, einen starken Druck beim Schreiben auszuüben, sodaß eine größere Zahl von Kohlepapier-Abdrücken gleichzeitig her gestellt werden können.