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2578 PAPIER.ZEITUNG Nr. 62 Deutsche amtliche Zoll-Auskünfte und Zolltarif- Entscheidungen Vergl. Nr. 61 S. 2538 Der Hamburgische General-Zolldirektor hat für Duplexpapier, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier« Ziffer 3 und Anmerkung zu Ziffern 2 und 3 sowie Stichwort »Pappe« all gemeine Anmerkung 1, den Zollsatz von 10 M., vertragsmäßig 3 M. für 1 dz nach Tarif-Nr. 655 festgesetzt. Das starke, auf beiden Seiten glatte Papier besteht aus zwei zusammen gegautschten Papierstofflagen, von denen die eine in der Masse blau, die andere in der Masse braun gefärbt ist. Es dient nach Angabe des Fragestellers für Packzwecke, hauptsächlich zum Einschlagen von Zeugwaren; zur Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier ist es nicht geeignet. Sein Gewicht auf 1 m im Geviert beträgt etwa 254 g. Die Ware wird in Schweden hergestellt und von dort eingeführt. Derselbe General-Zolldirektor hat für anders beschaffenes Duplexpapier nachfolgender Beschaffenheit dieselbe Verzollung angeordnet. Das auf einer Seite geglättete Papier wird durch zwei Lagen Papierstoff gebildet, die zusammengegautscht sind; die eine Lage ist in der Masse blau, die andere in der Masse grauweiß gefärbt. Das Papier besteht nur zum kleineren Teile aus mechanisch bereitetem Holzstoffe (Holzschliff). Sein Gewicht auf 1 qm beträgt etwa 185 g. Zur Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier eignet es sich nicht, dient nach Angabe des Fragestellers vielmehr zu Packzwecken, haupt sächlich zum Einschlagen von Zeugwaren. Das Duplexpapier ist hiernach als Packpapier der Tarif-Nr. 655 zu verzollen. Es wird ebenfalls in Schweden hergestellt und von dort hierher verfrachtet. Derselbe General-Zolldirektor hat für mit Pressungen ver sehenes Buntpapier, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier« Ziffer 4, den Zollsatz der Tarif-Nr. 656 mit 10 M., ver tragsmäßig 8 M. für 1 dz bemessen. Das gegautschte, weiche, aber sehr zähe Papier ist auf der Schauseite mit brauner Farbe überstrichen und hat durch Prägen das Aussehen von genarbtem Leder erhalten. Es kennzeichnet sich als mit Pressungen ver sehenes Buntpapier. Dasselbe wird in Japan hergestellt und zu Kartonnagen verwendet. Von Japan wird es hier angebracht. Der Provinzial - Steuerdirektor in Köln hat für nicht aus gestanzte Geschäftskarten sowie Geschäfts- und Warenempfehlungen aus Papier und Pappe, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Karten« Ziffer 6, Stichwort »Papier« Ziffer 5 und Anmerkung, Stichwort »Ankündigungstafeln« Ziffer ta und Stichwort »Bilder« Anmerkung 1, den Zollsatz der Tarif-Nr. 657 mit 10 M., vertrags mäßig 6 M. für 1 dz bestimmt. Alle Proben bis auf eine sind auf der einen Seite mit Bildern und Warenempfehlungen be druckt, auf der andern Seite frei. Die eine Probe enthält zwischen Bild und Warenempfehlung freien Raum zur Aufnahme der Speisenfolge. Einige Proben sind zürn Befestigen an Säulen, Mauern und andern leicht in die Augen fallenden Stellen be stimmt und stellen sich als Ankündigungstafeln (Plakate) dar. Die Proben 1—4 bestehen aus Papier, eine aus Pappe. Die Waren werden in Belgien fabriziert und von dort eingeführt. Der General-Zolldirektor in Hamburg hat für Papierservietten, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier« Ziffer 5 und Ziffer 6, ferner Stichwort »Papierservietten« und Stichwort »Papier und Pappwaren« Ziffer 8a 1, die Zollsätze der Tarif-Nr. 657 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. und mit 20 M. für 1 dz festgesetzt. Die in Serviettengröße abgeteilten, mit Bildern, Blumenranken usw. teils einfarbig weiß, teils mehrfarbig bedruckten Seiden- papierblätter sollen für Reklamezwecke, als Einwickelpapier und auch als Servietten dienen. Sie gehen in nicht gefalteten Blättern ein. Probe 1 ist rechtwinklig geschnitten und deshalb nach Tarif-Nr. 657 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 dz zu verzollen. Probe 2 hat ausgezackte Ränder und ist deshalb nach Tarif-Nr. 658 mit 20 M. für 1 dz zollpflichtig. Wenn die Blätter in der bei Servietten üblichen Art gefaltet sind, unterliegen sie der Ver zollung nach Tarif-Nr. 670 mit jo M. für 1 dz. Die Waren werden in Japan hergestellt und von dort eingeführt. Derselbe General-Zolldirektor hat für Patent Packing, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier« Ziffer 7, den Zollsatz der Tarif-Nr. 659 mit 24 M. für 1 dz bestimmt. Die Patent Packing genannte Ware stellt sich dar als ein auf einer Seite mit Asphalt überstrichenes und mit einem rohen Jutegewebe überzogenes Packpapier, das zum Verpacken von überseeischen Postpaketen Verwendung finden soll Sie ist als mit Gespinst waren teilweise überzogenes Papier zu verzollen. Die Ware wi.d in England hergestellt und von dort hier angebracht. Die Großherzoglich Badische Zolldirektion in Karlsruhe hat für Geschäftsbücher aus Papier und Pappe, mit Gespinstwaren über zogen, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Geschäfts bücher« Ziffer 1, den Zollsatz der Tarif-Nr. 668 mit jo M. für 1 dz angeordnet. Die Blätter des in starke Pappe gebundenen Buches bestehen aus senkrecht und wagerecht in verschiedenen Farben liniiertem Papier. Am Kopfe der einzelnen Blätter ist vorgedruckt, für welche Einträge jede Seite und jede Spalte des Buches bestimmt ist. Der Einband ist mit sehr stark zu gerichtetem (appretiertem) Gewebe von olivgrüner Farbe über zogen. Das Buch ist als ein mit Gespinstwaren überzogenes Geschäftsbuch aus Papier und Pappe zu verzollen. Solche Waren werden in der Schweiz hergestellt und von dort ein geführt. Die Königlich Sächsische General-Zolldirektion in Dresden hat für Haibsparterie, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 8a 3, den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit 14 M. für 1 dz beschlossen. Die als Halb- sparterie bezeichnete Ware stellt sich als gewebeartiges Ge flecht aus gefärbten, gepreßten Holzspänen und weißen Papier streifen dar. Für die im Warenverzeichnisse nicht namentlich aufgeführte Ware bestimmt sich die Tarifstelle nach der Vor bemerkung 10 zum Warenverzeichnis und zwar mit Rücksicht darauf, daß keiner der beiden gleichmäßig vorhandenen Bestand teile der Ware den vorherrschenden Charakter verleiht, nach dem Stoffe desjenigen Bestandteils, durch den die Verzollung nach dem höheren Zollsätze herbeigeführt wird. Dies ist das Papier. Die Ware ist deshalb als anderweit nicht genannte Ware aus Papier in Verbindung mit Holz zu verzollen. Sie wird in Böhmen hergestellt und nach Deutschland eingeführt. Streifen japanischen Papiers als Stopfbüchsenpackung. Der Hamburgische General - Zolldirektor hat für Maschinenpackung, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier« allgemeine Anmerkung und Stichwort »Papier- und Pappwaren« Ziffer 833, den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit 14 M. für 1 dz verfügt. Die Ware besteht aus einem sehr festen, zähen (japanischen) Papiere (sog. Vellum-Cloth), welches auf einer Seite mit einer Kautschuk lösung überzogen und durch mehrfaches Zusammenfalten (Um legen) und Pressen in die Form glatter Streifen aus mehreren Lagen gebracht ist. Die Streifen haben eine Stärke von etwa 3 mm und verschiedene Breiten (etwa 1,5 bis 4 cm). Sie sollen in Längen von etwa 98 cm eingehen und als Maschinenpackung, insbesondere als Stopfbüchsenpackung, Verwendung finden. Hiernach liegt eine Ware aus Papier vor. Die Mitverwendung der zum Zusammenkleben der einzelnen Papierlagen dienenden Kautschuklösung bei der Herstellung ist nicht als eine Ver bindung der Ware mit andern Stoffen anzusehen. Die Ware wird in Großbritannien angefertigt und von dort eingeführt. Die Großherzoglich Badische General-Zolldirektion in Karls ruhe hat für Ankündigungstafeln aus ausgestanzter, zum Teil mit Bilderpapier überzogener Pappe, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Pappen« allgemeine Anmerkung 2, den Zollsatz der Tarif-Nr. 670 mit 30 M. für 1 dz als zutreffend bezeichnet. Die Ankündigungstafeln bestehen aus 2 mm starker Pappe aus Holz stoff, die auf der Vorderseite mit einem in mehrfarbigem Drucke hergestellten Bilde und auf der Rückseite mit blauem Papiere beklebt ist. Die Pappe ist an der untern Schmal- und der rechten Längsseite rechtwinkelig zugeschnitten, im übrigen aber so ausgestanzt, daß sich die Umrisse der im Bild dargestellten Kuh ergeben. Das Bild enthält auch Warenempfehlungen. Auf der Rückseite der Tafeln ist ein nach unten breiter werdender und mit einem Falze versehener etwa 40 cm langer Streifen aus Pappe so aufgeleimt, daß er als Stütze für die Tafeln beim Auf stellen nach hinten umgeklappt werden kann. Diese Waren werden in Belgien hergestellt. Gummierte ßapiere aller Art, von grösster Klebfähigkeit liefert billigst [176472 Emil Seidel, Leipzig-Lindenau Gummier-, Lackier-, Perforier-Anstalt. * Plakat-Beleistung. •mmmmmamummumumammmauamaamamamua Kuvertmaschinen mit selbsttätiger Fa?onschlusskiappen-Gummierung Maschinen für Zigarren-, Lohn- und Aktenbeutel usw. :: :: :: A . unter Garantie für A11 GGAnmAGsAr gleichmässigen, —A •3-V-I4IA33UA tadellosen ASchnitt, liefert BERNS. ECKNER, Maschinen-Fabrik BERLIN SO, Rungestrasse 18 [176473'