Volltext Seite (XML)
2538 PAPIER-ZEITUNG Nr. 61 Deutsche amtliche Zoll-Auskünfte und Zolltarif- Entscheidungen Vergl. Nr 55 S. 2278 Der Hamburgische General - Zolldirektor hat kürzlich für Papierservietten, die im amtlichen Warenverzeichnis unter dem Stichwort »Papier« Ziffer 5 enthalten sind, den Zollsatz der Tarif-Nr. 657 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 dz festgesetzt. Die Papierservietten kommen nicht gefaltet, sondern in ihrer ganzen Fläche ausgebreitet und zu Packen aufeinandergelegt zur Einfuhr. Sie bestehen in rechteckigen Blättern aus glattem oder gekrepptem Seidenpapier in der für Papierservietten üblichen Größe; sie haben glatte Ränder und sind mit Blumenranken und dergleichen einfarbig oder mehrfarbig bedruckt. Die Ware wird in Japan hergestellt und von dort eingeführt. Derselbe General-Zolldirektor hat für Papierservietten, die im amtlichen Warenverzeichnis unter dem Stichwort »Papier« Ziffer 6 enthalten sind, den Zollsatz der Tarif-Nr 658 mit 20 M. für 1 dz bemessen. Diese Papierservietten kommen ebenfalls nicht gefaltet, sondern in ihrer ganzen Fläche ausgebreitet und zu Packen aufeinandergelegt zur Einfuhr. Sie bestehen aus den selben Blättern, aus demselben Material und in derselben Größe wie vorhin bemerkt, nur haben sie nicht glatte, sondern aus gezackte Ränder und sind mit einer mehrfarbigen Borte bedruckt oder zeigen eine Blumenranke, die teils durch Druck in mehreren Farben, teils durch Metalldruck hergestellt ist. Sie werden ebenfalls in Japan fabriziert und von dort eingeführt. Der Provinzial-Steuerdirektor zu Köln hat für unbedruckte Briefumschläge nur aus Papier (Büttenpapier), die im amtlichen Warenverzeichnis in dem Stichwort »Briefumschläge« Ziffer 1 enthalten sind, den Zollsatz der Tarif-Nr. 665 mit 18 M., vertrags mäßig 12 M. für 1 dz bestimmt. Die Ware wird von Holland eingeführt und dort hergestellt. Der König!. Preuß. Finanzminister ist über die Zollbehand lung von Treppenläufer-Unterlagen aus Pappe der Tarif-Nr. 670 der Auffassung beigetreten, daß genannte Unterlagen aus mehreren aufeinandergeschichteten Lagen grober Pappe, die durch Zu schneiden und Umbiegen des Randes-der einen Breitseite eine Bearbeitung für ihren Verwendungszweck erfahren haben und außerdem lediglich zum Zweck des besseren Zusammenhaltens der verschiedenen Papplagen an den Rändern mit Zeugstoff be klebt sind, zu den anderweit nicht genannten Pappwaren ge hören und ohne Rücksicht auf die angegebene, als unwesentlich zu erachtende Zeugstoffverbindung nach der Tarifstelle 670 mit ip M. für 1 dz zu verzollen sind. Derselbe Finanzminister ist in betreff der Zollbchandlung des Druckwerks »Recueil General des Tarifs des Chemins de Fer'!. nicht der Auffassung beigetreten, wonach dasselbe in tarifarischer Hinsicht als ein Preisverzeichnis anzusehen und deshalb zoll pflichtig sei. Das in Paris im Verlage der Imprimerie Chaix in vierteljährlichen Neuausgaben erscheinende Buch ist zur Ver wendung als Nachschlagewerk für Eisenbahnbeamte und Groß industrielle bestimmt Es enthält zwar außer den für die Be förderung von Personen, Tieren und Waren aller Art in Betracht kommenden Vorschriften und einer Zusammenstellung der Ent fernungen zwischen den einzelnen Stationen auch die Tarifsätze für die Beförderung, jedoch kann es seiner ganzen Anlage nach nicht zu den Preisverzeichnissen gerechnet werden, sondern gehört zu den literarischen Erzeugnissen und ist daher nach der Tarifstelle 674 sollfrei zu lassen. Derselbe Finanzminister hat die Auskunft des Provinzial- Steuerdirektors zu Köln über die Zollbehandlung eines Druck werks aufgehoben, welche wir in Nr. 55 dieses Blattes vom 12. Juli mitgeteilt hatten. In dem Erlasse heißt es: »Das den Gegenstand der Beschwerde bildende geheftete Druckwerk ^Continental Time Tables, South Eastern and Chatom Railway ent hält zwar eine Anzahl von Eisenbahn- und Dampfschiffsfahr plänen, ist aber außerdem mit so umfangreichen Nachrichten und Bestimmungen über Telegraphen-, Paß-, Zoll- und Fremden wesen sowie über Geld- und Zeitverhältnisse ausgestattet, daß es nicht zu den Fahrplänen gehört, sondern noch zu den litera rischen Erzeugnissen gerechnet werden kann. Ich ersuche Euer Hochwohlgeboren daher, wegen der zollfreien Ablassung des Werkes nach der Tarifstelle 674 das Erforderliche zu veranlassen. Die dortige Tarifauskunft vom 28 März 1906 wollen Sie ent sprechend abändern.« Der General-Zolldirektor für Hamburg hat rohe ungerauhte Baumwollenfilze (Trockenfilze und Druckunterlagen) dem Zoll sätze der Tarif-Nr. 449 mit 6p M. für 1 dz zugewiesen. Ueber die Beschaffenheit der vorgelegten beiden Proben 1 und 2 ist das nachfolgende Gutachten des Königl. Preuß. Materialprüfungs amts in Groß-Lichterfelde-West bei Berlin abgegeben worden: »Die beiden Proben bestehen in Kette und Schuß aus Baum wollenzwirn. Wird ein Stoff nach Art der Probe 1 als endloses Gewebe hergestellt, so führt er die Handelsbezeichnung »Baum wollener Trockenfilz«. Derartige Gewebe werden in der Papier fabrikation dazu benutzt, die feuchte Papierbahn beim Trocknen an die Trockenzylinder zu pressen. Ein nach Art der Probe 2 endlos hergestelltes Gewebe kommt als »baumwollenes Druck tuch (Docke)« in den Handel. Es wird auf der Zylinder-Druck ¬ maschine zur Führung und als Unterlage für das zu bedruckende Material benutzt. Die Baumwolle kann nicht wie die Wolle durch Walken zu einem festen Filze vereinigt werden Sollen aus Baumwolle filzartige Stoffe hergestellt werden, so muß dies beim Webprozeß durch eigenartige Vereinigung mehrerer dicht übereinanderliegender Gewebe zu einem einzigen Gewebe be wirkt werden. Dies ist bei den vorgelegten Proben 1 und 2 geschehen, bei denen 6 Gewebe zu einem dichten Gewebe ver einigt wurden. Die Stoffe sind demnach als Baumwollenfilze nach Tarif-Nr. 449 zu verzollen.« Im amtlichen Warenverzeichnis sind sie unter dem Stichwort »Baumwollenfilze« enthalten. Sie werden in England hergestellt und von dort eingeführt. Die Königl. Sächsische General-Zolldirektion in Dresden hat für dünne weiße Holzpappen, im amtlichen Warenverzeichnis unter dem Stichwort »Pappen« Ziffer 2 enthalten, den Zollsatz der Tarif-Nr. 651 mit 4 M., vertragsmäßig 1 M. po Pf. für 1 dz fest gesetzt. Die als dünne weiße Holzpappen bezeichneten Waren proben stellen sich nach ihrer Brüchigkeit und Steifheit un zweifelhaft als gegautschte Pappen aus. Holzstoff dar. Sie sind ungefärbt. Dieselben werden in Oesterreich-Ungarn und in Finland hergestellt und von dort eingeführt; sie werden zur Herstellung von Faltschachteln und dergl. verwendet. Der General-Zolldirektor für Hamburg hat für Druck- und Seidenpapier, das im amtlichen Warenverzeichnis unter dem Stichwort »Papier« Ziffer 3 enthalten ist, den Zollsatz der Tarif-Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 dz als zu treffend bezeichnet. Das Druckpapier ist ein auf beiden Seiten glattes, festes, gelblichweißes Papier. Das in verschiedenen Mustern vorgelegte Seidenpapier hat eine weiße oder gelbliche Farbe und ist nicht getränkt oder bestrichen; das Gewicht auf 1 m im Geviert beträgt bei jedem Muster weniger als 30 g. Das Seidenpapier soll nach Angabe des Fragestellers zur An fertigung von Kopierbüchern dienen. Dasselbe wird in Japan hergestellt und von dort eingeführt. Derselbe General-Zolldirektor hat für Papiere zum Einwickeln usw., im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier« Ziffer 3 und Anmerkung zu Ziffern 2 und 3, den Zollsatz der Tarif-Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig p M. und 6 M. für 1 dz festgesetzt. Es sind auf beiden Seiten glatte Papiere von verschiedener Stärke aus Zellstoff (chemisch bereitetem Holzstoffe), die eine braune, nach sachverständigem Gutachten teils (Proben 1, 4 und 5) natürliche, teils (Proben 2 und 3) durch Färben der Papiermasse hervor- gerufene Farbe in verschiedenen Tönen zeigen. Ihre Glätte haben sie teils nur bei der Herstellung auf der Maschine er halten (Proben 1, 2 und 4), teils sind sie noch auf einer Seite satiniert (Proben 3 und 5). Die Proben 1 bis 4 sind als Papiere zum Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbar und eignen sich insbesondere nicht zur Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier. Papiere von dieser Be schaffenheit sind mit 10 M., vertragsmäßig p M. für 1 dz zu ver zollen. Die Probe 5 soll ebenfalls zum Einwickeln usw. Ver wendung finden, besitzt jedoch die Eigenschaften (Weichheit, geringe Stärke usw.) eines Seidenpapiers, und ihr Gewicht auf 1 m im Geviert ist geringer als 30 g. Papier von dieser Be schaffenheit ist mit 10 M, vertragsmäßig 6 M. für 1 dz zu ver zollen. Diese Waren werden in Schweden hergestellt und von dort hier eingeführt. Cbicago-Schreibmaschine, M.200.- mit auswechselbarer Typenwalze für jede Sprache. [182068 General-Vertreter: Carl Jessen, Hamburg 1, Raboisenr6