Volltext Seite (XML)
(.Dresden, Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschrijten nur an Papier-Zeitung Berlin W 9 erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW, Zimmer-Straße 29 Briefkasten Der Frage muß 1O Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur wenn Abdruck ohne Namen gestattet Hinausschieben der Lieferzeit 7657. frage: Wir hatten mit einer Firma einen Abschluß auf Deckel, welcher am 1. Juli zu Ende ging. Da wir am 27. und 28. Juni Störung unserer elektrischen Anlage durch Blitz einschlag hatten, und erst am 10. Juli wieder in Betrieb kamen, fertigten wir die Ladung sofort an und teilten der Firma am 9. Juli mit, daß wir die Ladung voraussichtlich am 13. Juli ab rollen lassen könnten. Die Firma schrieb uns am 11. Juli: »Die restliche Ladung 65:100 cm sollen wie bisher nach H. rollen. Sie wollen uns Mitteilung machen, wann die Ladung fertig ist « Darauf telephonierten wir der Firma, wobei sie uns ersuchte, die Ladung erst am 20. Juli abrollen zu lassen, was wir ver sprachen. Dann kam eine Karte vom 14. Juli hier an, worin sie versucht, die Ladung weiter bis zum 10. August hinauszuschieben. Wir schrieben ihr sofort wieder, daß diese neue Aufgabe zu spät gekommen, die Ladung bereits herausgearbeitet sei und nun am 20. Juli auch rollen müsse. Die Firma konnte anscheinend die bestellten Pappen nicht so schnell unterbringen und wollte anderseits die Abschlußmenge nicht fahren lassen, da der Preis billig war. Sie führt an, wir hätten sie vom 30. Juni bis zum 13. Juli warten lassen, der Kunde habe sich anderweitig eingedeckt, und deshalb könnten wir mit der Ablieferung jetzt auch mal warten. Wir sind der Ansicht, daß wir für Naturereignisse nicht haftbar sind, und die 10 Tage Verspätung auch nichts ausmachen können. Unmöglich können wir die Pappen auf unsere Kosten lagern. Deshalb schrieben wir der Firma: falls sie die Faktura vom 20. Juli an erkennt und demgemäß zahlt, wollen wir die Deckel noch un entgeltlich bis zu späterm Abruf für sie auf Lager halten. Finden Sie unser Vorgehen richtig? Antwort: Fragesteller und der Kunde sind überein gekommen, daß die Ladung am 20. Juli abrollen soll. Hier durch ist ein Vertrag zustande gekommen, welchen eine Partei nicht einseitig ändern kann. Aber auch wenn der Kunde die telephonische Vereinbarung bestreitet, hat er keinen Rechtsanspruch auf Hinausschieben der Lieferfrist. Wenn Fragesteller den Wunsch des Kunden erfüllen und die Ladung nicht nur später absenden, sondern auch un entgeltlich aufbewahren, so handeln sie entgegenkommend. Auf Bezahlung der Ladung in gleicher Weise, als wenn sie am 20. Juni abgerollt wäre, haben Fragesteller Anspruch. Entlassung des erkrankten Werkführers 7658. Frage: Unser Werkführer, mit dem wir gegenseitige 3monatliche Kündigung haben — vom 1. eines jeden Monats an fangend — erlitt am 14. Juni einen Unfall, infolgedessen sich eine schwere Magenblutung einstellte. Der Arzt sagte uns, die Krankheit könne 6—8 Wochen dauern; auch könne sich die Magenblutung unter Umständen leicht wiederholen. Da die Werkführerstelle bei uns längere Zeit nicht unbesetzt bleiben kann, haben wir einen andern Herrn angestellt, welcher nächste Woche antreten wird. Unser jetziger Werkführer ist laut Aussage des Arztes z. Zt. (15. Juli) noch nicht wieder arbeitsfähig. Wir versuchten, uns mit ihm vergleichsweise zu verständigen und wollten ihm vollen Gehalt bis 15. August zahlen, sowie 1 M. 50 Pf. Krankengeld täglich, auch ihm die Wohnung bis zum 15. August belassen. Dazu verstand er sich indessen nicht, verlangte vielmehr Be zahlung vom 1. Juli ab auf 3 Monate sowie Belassung der Wohnung bis 1. Okober. Hat er nach der Gewerbeordnung ein Recht dazu? Für welche Zeit kann er Gehalt und Wohnung beanspruchen? Wir schrieben dem Werkmeister am 1. Juli, daß wir ihn leider entlassen müßten, da er laut ärztlicher Aussage frühestens am 17. Juli wieder arbeiten könne und sich die Magenblutung leicht später wiederholen könne. Antwort: Die Gewerbe-Ordnung regelt die Verhältnisse der Werkmeister und Techniker in den §§ 133 a bis f. Darüber, wie sich das Dienstverhältnis eines Werkmeisters bei längerer Krankheit gestaltet, sagt § 133 c der GO. u. a.: »Der Geschäftsherr kann einem Werkmeister usw. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn dieser durch anhaltende Krankheit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird.« Wann eine Krankheit als an haltend angesehen werden muß, ist im Gesetz nicht an gegeben und unterliegt im Streitfall dem Ermessen des Richters. Die Dienstzeit des Werkführers und andere Um stände, z. B. ob er die Krankheit durch einen Betriebsunfall erworben hat, können dabei von Einfluß sein. Als Fragesteller an uns diese Frage richtete, war seit dem Unfall 1 Monat vergangen. Diese Zeit ist unseres Er achtens zu kurz, um zur Entlassung des Werkführers auf Grund des § 133c zu berechtigen. Dem Handlungsgehilfen wird in § 63 HGB. die Frist, während welcher er bei Krankheit nicht entlassen werden darf, auf 6 Wochen fest gesetzt. Solange kann unseres Erachtens auch der erkrankte Werkführer nicht ohne seine Einwilligung entlassen werden. Erst wenn er nach 6wöchiger Krankheit noch nicht arbeits fähig ist, kann er unseres Erachtens auf Grund des er wähnten Paragraphen entlassen werden. Auch gebühren ihm während der 6 Krankheitswochen seine bisherigen Be züge, jedoch darf der Arbeitgeber das Gehalt um denjenigen Betrag vermindern, welcher dem Werkführer für diese 6 Wochen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfall versicherung zukommt. Wenn der Werkführer nach sechs Wochen arbeitsfähig ist, so darf ihm nur unter Einhaltung der vertragsmäßigen Frist gekündigt werden. Die Angabe des Arztes, daß sich die Magenblutungen wiederholen können, ist kein Entlassungsgrund. Patentbuchstaben Lopziohno' paginier einr.Chiele8Comp Berlin S 42 = gegr. 1881 = Spezialität: 174414 Maschinen f.F uss- u. Handbetrieb sol. Konstruktionen. Kataloge grat, u.jranko Rembrandt Kunst-Kolorier-fnstalt Berlin Fürstenstrasse 20 In unserer Anstalt wer den nur wirklich her vorragende Kolorits ge liefert, da dieselbe von akademisch gebildeten Kräften geleitet wird. Preise äusserst (596 Probe-Kolorit gratis Schnellste Lieferung Braune Packlacke Äusser unseren allerseitsrühm lich bekannten roten u. anderen farbigen feineren und billigeren Siegellacken fabrizieren wir in letzterer Zeit auch noch als be sondere Spezialität: [473 Braunen Packlack der, obwohl sehr billig im Preise, vorzüglich brennt und dabei viel härter, resp. weniger zerbrechlich ist als sonstige billigere Packlacke. Käufern von grösseren Quanti täten stehen wir mit Mustern und Preisen gerne zu Diensten. P. van Son & Co. Tinten- und Siegellack-Fabrik Deventer (Holland) Stahlfedersabrik Heintze & Blanckertz, Berlin erfte in Deutschland -608-106) Beste Bezugsquelle für Wiederverkäufer Nur für Grossisten! Papiere Seßrifijießerei ^ui^Dru^erei. Ginric^tunjen sofort. : iraQQQQQQQQHQQQQGlQQQQG Torten Teller- und Brunft fort am SMain Tablett-) Bitte Illustrationen u. Preisliste abzufordern [183003 Gustav Demmler Spitzenpapierfabrik BERLIN SW, Zossener Strasse 31 □QQQQQQQQQQQQQQQQQQQQG 0 _ 2 Desiexpracrscnesre " ' WeihnachtssNeujahrs- I Geschenke k I Le, i Mustersegen 20^i.BriefmarkenJ Um rechtseitige Bestellung wird gebeten. EDUARD DRESSLER Glaswaarenfabrik BERLIN sw.Ritterstr. 71 SPECIALITÄT: Tintefässer Anfeuchter Briefleger Notiztafeln Federschalen Copirnäpfe Schwammnäpfe Gummitöpfe etc. Glas-Porzellan-u. Holzschreibzeuge Ansichtsartikel JII. Musterbuch frei.Referenz, erb