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PAPIER-ZEITUNG Nr - 59 richt akademisch gebildete Maler und Zeichner, welche zu dem Kunstgewerbe in enger Beziehung stehen und künst lerisch befruchtend auf das Gewerbe einwirken können; für den technischen Unterricht in Theorie und Praxis aber wähle man Fachleute. Der Unterricht sei auch für diese Fachschulen obli gatorisch; durch mäßiges Schulgeld wird der Eifer zu lernen erhöht. Den Kuratorien gewähre man das Recht, die Unterrichtsstunden in bestimmten Grenzen festzusetzen und gebe ihnen Autorität den Schülern gegenüber. Damit wird den Gewerben eine Selbstverwaltung gewährleistet, die auf andern Gebieten segensreich wirkt. Zurzeit sind die Fachschulen auf die Unterstützung der Fachgenossen und ziemlich hohe Schulgelder angewiesen; durch den größeren Abgang zahlender Zöglinge kann ihre Existenz leicht in Frage gestellt werden. Kalender Nachdruck erwünscht! In den zurzeit angefertigten Kalendern ist die Einteilung der Wochen verkehrt. In allen für das Publikum angefertigten Kalendern fängt nämlich die Woche mit Sonntag an und hört mit Samstag auf. Diese Zeiteinteilung paßt weder für eine christliche Zeitrechnung noch für einen christlichen Staat, denn bereits in der Bibel heißt es: »6 Tage sollst Du arbeiten und am 7. sollst Du ruhen.« Die Christen feiern den Sonntag als Ruhetag, also muß man, um folgerichtig zu sein, den Sonntag als den letzten Tag der Woche und nicht als den ersten, wie es auf allen Kalendern fälschlich angegeben ist, annehmen. Im praktischen Leben wird ebenfalls allgemein der Montag als erster Tag der Woche angenommen. Dieser Ansicht tritt auch die Reichsgesetzgebung bei. Die so tief in das Volksleben ein schneidende Versicherungsgesetzgebung, insbesondere das Invalidenversicherungsgesetz, bestimmt in § 30, daß die Beitrags woche mit dem Montag beginnt. Durch die falsche Einteilung der Kalenderwochen für das Publikum besteht jedoch bei diesem die Anschauung, daß die Woche mit Sonntag beginnt. Diese Anschauung kann unter Um ständen große Nachteile im Gefolge haben. Nehmen wir an, ein Handlungsgehilfe oder ein Dienstmädchen sei am 1. Juli 1906 in Stellung getreten und hätte am Eintrittstage gearbeitet. Diese Person sei in der vorigen Stellung nur bis einschließlich Sonn tag, 24. Juni 1906, verblieben; daher muß also für sie für die vom Montag, 25. Juni, bis einschließlich Sonntag, 1. Juli 1906, dauernde Beitragswoche eine Invalidenmarke geklebt werden. Der Arbeitgeber unterläßt dies jedoch, weil er auf dem Kalender sieht, der Sonntag ist der erste Tag der Woche. Vielleicht ver fällt er dadurch nur in eine Geldstrafe bis zu 300 M. Wird je doch nach Ablauf von 2 Jahren der vorbezeichnete Versicherte erwerbsunfähig, und fehlt ihm nur noch die eine Marke für die als Beispiel erwähnte Kalenderwoche an der Wartezeit von 200 Beitragswochen, ohne deren Zurücklegung keine Invaliden rente erhältlich ist, so kann nach Ablauf dieser 2 Jahre die Marke nicht mehr nachgeklebt werden, der Arbeitgeber ist vielmehr nach vielfach ergangenen Entscheidungen haftpflichtig und hat zeitlebens die Invalidenrente, die durch sein Verschulden der Versicherte von der Versicherungsanstalt nicht erhalten kann, zu zahlen. Warum also den alten Zopf beibehalten? Fort mit ihm und praktisch und im Interesse des großen Publikums ge handelt, das sei die Losung. Die Kalendermacher sind ja Kauf leute, und diese sind als praktisch bekannt. Hier können sie zeigen, daß sie es sind. P. E. Auszeichnungen des Buchgewerbes auf der III. Deutschen Kunstgewerbe-Ausstellung in Dresden Die in Nr. 58 S. 2401 abgedruckte, uns von einem Mit arbeiter gesandte Liste der Auszeichnungen war leider unvollständig. Wir bringen nachstehende Ergänzung: Goldene Medaille erhielten noch: FI. Dannhorn, Leipzig; Paul Kersten, Berlin; J. A. Loeber, Elberfeld; F. Weise, Elberfeld; Hollerbaum & Schmidt, Berlin. Silberne Medaille: K. Böttger, Berlin; W. Buhtz, Magde burg; W. Collin, Berlin; Hübel & Denck, Leipzig; W. Rauch, Hamburg; Karl Schultze, Düsseldorf. Wie wir erfahren, hat das Landesgewerbe-Museum in Stuttgart eine Anzahl ausgestellter künstlerischer Einbände angekauft, so von P. Kersten, W. Collin, Hübel & Denck. 2441 Wachsprägung oder Bleiprägeverfahren? In Nr. 57 schreibt Ihr Mitarbeiter auf S. 2366: »Der gewaltige Druck bei Bleiprägung erhellt ja schon daraus, daß man sich gezwungen sah, den sukzessiven Teildruck einzuführen.« Dazu möchte ich bemerken, daß die galvanoplastische Anstalt der »Deutschen Jäger-Zeitung«, Neumann in Neudamm, die Blei prägung auf einem Kosmos-C-Kalander ausführt. Die Spann vorrichtung auf dem Oberzylinder nimmt einen Filz von 1 mm Stärke auf, und dieser Filzaufzug genügt, die Bleiprägung »zu halten«, ohne daß diese »sich schiebt« oder »streckt«, was bei glattem Zylinder regelmäßig der Fall ist. Jedenfalls wird in Neudamm die kostspielige Wasserdruckpresse erspart. Kempe sen., Nürnberg Gefängnisarbeit Der Deutsche Buchdrucker-Verein in Leipzig, der Bund deutscher Buchbinder-Innungen in Berlin, sowie die Handwerks kammer in Danzig hatten sich wegen des Wettbewerbs, welchen die Gefängnisarbeit vielen Gewerbetreibenden macht, beschwerde führend an das preußische Abgeordnetenhaus gewandt und eine Reihe von Vorkommnissen hervorgehoben. Die Direktion des Gefängnisses in Aurath (Reg.-Bez. Düsseldorf) hat zugunsten ihrer Gefängnisdruckerei an zahlreiche Behörden ein Rund schreiben versandt, in dem sie ihre Druck- und Buchbinder arbeiten zu Preisen anbot, mit denen kein Privatbetrieb kon kurrieren könne, und zwar weil, wie in der Petition gesagt wird, nur ein Tagelohn von 50 Pf. berechnet und das Material zum Selbstkostenpreis in Ansatz gebracht werde. Durch die Unter bietungen würden die Prinzipale, durch die dürftige Anlernung von Sträflingen zu Setzern, die auf dem Arbeitsmarkte mit den niedrigsten Löhnen vorlieb nehmen müßten, würden die Setzer geschädigt. Ferner würden in den Gefängnissen Standesamts- Formulare angefertigt und Standesamtsregister durch die Buch bindereien hergestellt, ebenfalls zu Preisen, die unter den markt gängigen bleiben. In der Kommission hatte der Regierungsvertreter darauf hin gewiesen, daß die Beschäftigung von Gefangenen für Staats betriebe gerade wiederholten Wünschen des Parlaments ent spreche, weil dadurch der Wettbewerb am offenen Markte ver mieden werde. Infolgedessen hatte auch die Kommission Uebergang zur Tagesordnung gegenüber sämtlichen Petitionen beschlossen. Das Abgeordnetenhaus hat jedoch noch kurz vor seinem Auseinandergehen in der Sitzung vom 4. Juli beschlossen, die eine Petition, soweit sie sich gegen die Erweiterung des Druckereibetriebes in den Strafanstalten richtet, der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen. Eg. (Leipz. N. N.) Braunschweiger Brief Mitte Juli Durch den Syndikus der braunschweigischen Handelskammer für das Herzogtum Braunschweig, Herrn Regierungsrat Stege mann, waren kürzlich eine größere Anzahl hiesiger Buch druckereibesitzer zu persönlicher Aussprache über die Eingabe der wirtschaftlichen Verbände der Saar-Industrie geladen. In dieser Eingabe wurde die Handelskammer ersucht, sie möge für geschäftliche Bevorzugung solcher Druckereien eintreten, die den allgemeinen deutschen Buchdruckertarif nicht anerkannt hätten. Sämtliche anwesenden Herren sprachen sich scharf gegen derartige Machenschaften gegen unsere Tarifeinrichtung aus und baten dringend, einem derartigen Ansuchen auf keinen Fall Folge zu geben. In der Plenumversammlung beschloß denn auch die Handelskammer die Eingabe kurzer Hand abzulehnen. In der gleichen Sitzung gelangte auch die Eingabe des hiesigen Vereins der Buch- und Steindruckereibesitzer an das Herzogliche Staatsministerium zur Beratung, welche der Handels kammer ebenfalls zur Begutachtung übergeben worden war. In dieser Eingabe (vgl. Nr. 99 von 1905) wurde u. a. das Herzog liche Staatsministerium gebeten, Vorschriften über die höchste Zahl der für einen Betrieb zulässigen Lehrlinge zu geben, d. h. die auf Grund des deutschen Buchdrucker-Tarifs festgesetzte Lehrlingsskala für unser Gewerbe gesetzlich festzulegen. Die Kammer beschloß, diesen Antrag auf Reglung des Lehrlings wesens im Buchdruckgewerbe zu unterstützen, und zwar empfiehlt sie Reglung auf Grund des § 128 der Reichs-Gewerbe-Ordnung. Damit scheint die seit vorigen Herbst schwebende Eingabe end lich ihrer Erledigung entgegenzugehen. Die Kosten der von den braunschweigischen vereinigten Krankenkassen vor ungefähr Jahresfrist errichteten Genesungs heime für männliche Personen im Lechlumer Holze bei Wolfen büttel scheinen mit der Zeit doch höher zu werden, als an fänglich gedacht. Nachdem zuerst von den angeschlossenen Kassen für den Kopf ein Beitrag von 1 M. erhoben worden war, wurde beschlossen, von den männlichen Mitgliedern monatlich einen freiwilligen Beitrag von 5 Pf. zu erheben, welcher gerade ausreichen sollte, die entstehenden Verwaltungskosten zu decken. Außerdem hatten viele Arbeitgeber namhafte frei-