Volltext Seite (XML)
Nr. 56 PAPIER-ZEITUNG 23'5 Feinmühle für Papierstoff Bisher hat man es nicht für zweckmäßig gehalten, für die feineren Papiersorten den Stoff durch eine Feinmühle gehen zu lassen. Man zog es vor, den Stoff länger als sonst in dem gewöhnlichen Holländer zu bearbeiten, was mit erheblichem Kraftaufwand und Zeitverlust verbunden war. Der Grund hierfür war, daß in den gewöhnlichen kegelförmigen Feinstoffmühlen die Fasern gezwirnt oder zusammengerollt wurden, während sie sich in Schrauben linien um den Messerkegel nach dem Ausgange bewegten. Dabei wurden die Fasern verkürzt, sodaß das daraus her gestellte Papier nicht die erforderliche Festigkeit erhielt. Vorliegende Feinstoffmühle, für welche Irwin P. Dillon, der technische Direktor der Great Northern Paper Co. in rad b10; alle diese Zahnräder 10 werden mittels des in einer Nut des Gehäuses b' angeordneten und um dieses dreh baren Zahnrades b" (Bild 1), das seinerseits mittels Hand rades b' 2 betätigt wird, gemeinsam angetrieben. Bei der Ausführungsform nach Bild 3 schließt sich die zylindrische Mahlwalze b unmittelbar an die kegelförmige Mahlwalze m an und ist über die Messer des Gehäuses b' hinaus um ein Stück verlängert. Der fertiggemahlene Stoff wird bei g abgeführt. Unfall-Entschädigung in Amerika Obwohl in den Vereinigten Staaten für die Arbeiter nicht durch Unfallversicherung gesorgt ist, können sie doch auf Grund der bestehenden Ge- Bild 2 setze Entschädigung für Verletzungen verlangen, die ihnen durch Schuld oder Nachlässigkeit des Fabrikbesitzers wider fahren. Sie müssen dann allerdings einen sehr kostspieligen und langwierigen Rechtsstreit anfangen, dessen Ausgang keineswegs sicher ist. Nachstehenden Fall dieser Art entnehmen wir dem Fachblatt »The Paper Mill«: Fräulein Jessie Vande Bogart war Arbeiterin in derMarinette and Menominee Paper Co. im Staate Wisconsin. Während w sie daselbst beschäftigt war, wurde ihr Haar von einer vorstehenden, auf einer raschlaufenden Welle sitzenden Stell schraube erfaßt und nebst einem Teil ihrer Kopfhaut abgerissen, auch wurde sie an anderen Teilen ihres Körpers verletzt. In der ersten Instanz waren ihr 12000 Dollar Entschädigung zuerkannt worden. Auf eingelegte Be rufung hob aber der oberste Gerichtshof das Urteil auf und verwies es in die erste Instanz zurück. Diesmal kam der Fall vor die Geschworenen in Marinette und diese bewilligten der Arbeiterin eine Entschädigung von 14000 Dollar. Es wird angenommen, daß hiergegen wieder Be schwerde eingelegt wird, daß also die Sache damit noch keineswegs zu Ende ist. Papier aus Baumwollstengeln In den Vereinigten Staaten von Amerika hat sich eine Gesellschaft mit 15 Millionen Dollar Kapital (60 Millionen M.) gebildet, welche die Stengel der Baumwollpflanze in den Südstaaten verwerten will. Die Baumwollpflanzer müssen die Stengel der Pflanze jetzt aus der Erde nehmen und verbrennen, um den Boden für die kommende Ernte vor zubereiten. Nach vieljährigen Versuchen soll es nun ge lungen sein, aus diesen Stengeln Papier zu machen und als Nebenprodukte Alkohol, Essigsäure, rauchloses Pulver, Zelluloid und Dünger zu gewinnen. Man rechnet, daß auf jeden Ballen geernteter Baumwolle mindestens eine Tonne Stengel entfällt, daß man also auf einen jährlichen Ertrag von 10 bis 12 Millionen Tonnen dieses Rohstoffs sicher rechnen kann. Wenn wir annehmen, daß 30 v. H. Papier daraus gewonnen wird, so könnten mehr als 500 Papier maschinen mit dem aus Baumwollstengeln gewonnenen Zellstoff gefüttert werden. Der Umstand, daß hauptsächlich Bankpräsidenten, Bankiers usw., aber wenig Papier-Sachverständige dem Direktionsrat angehören, kann zu dem Schluß berechtigen, daß das große Kapital bis jetzt nur auf dem Papier steht, und daß noch viele Jahre verrinnen dürften, ehe die be absichtigte große Zahl von Fabriken in den Baumwollstaaten entsteht. Schadenersatzprozeß. Wie das »Tageblatt von St. Gallen« mit teilt, wurde ein seit Jahren anhängiger Schadenersatzprozeß der Korporation Zug gegen die Papierfabrik Perlen wegen Beein trächtigung der Fischerei in der Reuß endgiltig vom Luzerner Obergericht zugunsten der Korporation Zug entschieden. Die Papierfabrik Perlen hat der Korporation eine Entschädigung von 1600 Frank zu zahlen und sämtliche rechtlichen und außer rechtlichen Kosten zu tragen, -s- Lawrence, Staat Massachusetts, das amerikanische Patent Nr; 804586 erhielt, sucht diese Mängel der bisherigen Fein stoffmühlen dadurch zu beseitigen, daß sie an die gewöhn liche kegelförmige Feinstoffmühle noch eine zweite zylin drisch . gestaltete Mühle anschließt, durch welche die zu sammengerollten (gezwirnten) Fasern wieder aufgerollt werden und wieder diejenige Länge und parallele Lage er halten, die sie beim Verlassen des Holländers hatten. Bild 1 zeigt eine solche Feinstoffmühle im Längsschnitt, Bild 2 einen Querschnitt nach 2—2 in Bild 1, Bild 3 eine ab geänderte Ausführungsform im Längsschnitt. Die Achse a der kegelförmigen Messerwalze m und der sich anschließen den zylindrischen Messerwalze b ist in den Ständern a' eines Gestelles a‘ gelagert und in üblicher Weise in der Längsrichtung verschieb- und einstellbar, um den Raum zwischen der kegelförmigen Messerwalze m und ihrem Gehäuse m' enger oder weiter machen zu können. Mittels angetrieben. Der zu Zuführkammer c' und und aus dieser durch den Ueberlaufstutzen d in den Vorraum m 2 des kegelförmigen Mahlgehäuses m 2 . Von hier nimmt er in üb licher Weise seinen Weg durch das Messer- gehäuse m1 bis an dessen Ende, füllt dann den Raum m 2 an und tritt aus diesem durch den Kanal b" (Bild 2) in das zylindrische Gehäuse b 1 zwischen dessen Messer und die Messer der Mahl walze b. Der Stoff durchläuft den ganzen Umfang des Gehäuses b' und tritt bei b 1 (Bild 2) aus, um den Knotenfängern und der Papiermaschine zugeführt zu werden. Die Messer des Gehäuses b' sind auf eine Reihe radial angeordneter Kasten b 2 (Bild 2) verteilt, und zwar sitzen sic an Blöcken b*, welche innerhalb dieser Kasten b'' mittels Schraubspindel vor- und zurückbewegt werden können. Auf jeder Schraubspindel sitzt ein Zahn in die Bild 3 einer Riemscheibe r wird die verfeinernde Stoff tritt bei c Bild 1