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Innenseite des Deckels, das kleinere als Verschlußstück auf die Außenseite der Kiste (teils auf den Deckel, teils auf eine Kisten wand) geklebt. Die Ware fällt unter den Begriff des Bilder papiers. Von den vorgelegten Proben sind die rechtwinklig beschnittenen nach Tarif-Nr. 657 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M., die mit abgestumpften Ecken versehenen aber nach Tarif-Nr. 658 mit 20 M. für 1 Doppelzentner zu verzollen. Im amtlichen Warenverzeichnis sind die Waren unter dem Stichwort »Bilder- papier« Absatz 1 und Absatz 2 sowie in der Anmerkung 1 und im Stichwort »Papier«, Anmerkung zu Ziffer 6, einbegriffen. Sie werden in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt und von dort eingeführt. Derselbe Generalzolldirektor hat für Postkarten ans Papier, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Postkarten« und Stichwort »Papier« Ziffer 6, den Zollsatz der Tarif-Nr. 658 mit 20 M. für 1 Doppelzentner vorgeschrieben. Die Postkarten tragen auf der einen Seite ein photographisches Bild (Frauenkopf, Ge bäude usw.), auf der andern Seite den für die Adresse usw. üblichen Vordruck. Diese Waren werden in England hergestellt und von dort eingebracht. Der Provinzial-Steuerdirektor der Rheinprovinz in Köln hat für Spiral-Fliegen/änger, welche »Der Vampyr« genannt werden, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier und Pappwaren« Ziffer 8b, den Zollsatz der Tarif-Nr. 67t mit 70 M. für 1 Doppel zentner festgesetzt. Die als »Der Vampyr« bezeichnete Ware besteht aus einer äußeren, mit buntbedrucktem Papier über klebten Papphülse zur Aufnahme des Fliegenleims, einer mit Baumwollgarn umsponnenen Spirale aus Eisendraht, welche zum Gebrauche herausgezogen wird und zur Festhaltung des Leimes dienen soll, und aus Fliegenleim. Bis zum Gebrauche wird die Spirale durch die Papphülse fast ganz verdeckt. Die Ware stellt sich deshalb nach ihrem Aussehen als eine mit be drucktem Papier überklebte Pappware dar. Da aber das Baum wollengespinst für die Festhaltung des Leimes an der Spirale von Bedeutung ist und daher als ganz unwesentlich im Sinne der Vorbemerkung na nicht betrachtet werden kann, ist sie als eine Pappware in Verbindung mit Gespinsten zu verzollen. Die Ware wird in England hergestellt und von dort hier ein geführt. Die Generalzolldirektion in Luxemburg hat für Körperformen (mannequins) aus Pappe, im amtlichen Warenverzeichnis Vor bemerkung 10 und Stichwort »Papier- und Pappwaren«, Ziffer 8 b, den Zollsatz der Tarif-Nr. 671 mit 70 M. für 1 Doppelzentner als zutreffend erklärt. Die zum Anpassen von Kleidern bestimmten Körperformen aus Pappe sind mit einem Ueberzug von Baum wollengewebe, einer Zwischenlage von Watte und mit einem groben Gestell (Fuß) aus gefärbtem Holze versehen. Die Pappe verleiht den Gegenständen nach Aussehen und Verwendungs zweck den vorherrschenden Charakter; diese sind daher als Pappwaren zu behandeln und wegen der Verbindung mit Gespinstwaren nach Tarif-Nr. 671 zu verzollen. Die Ware wird in Belgien hergestellt und von dort eingebracht. Die Bayerische Generalzolldirektion in München hat für Hutfutter aus Papier in Verbindung mit Baumivollengaze, im amt lichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier- und Pappwaren«, Ziffer 8b, den Zollsatz der Tarif-Nr. 671 mit 70 M. für 1 Doppel zentner bestimmt. Das Hutfutter besteht aus einem Hutboden von gepreßtem Papier und einem daran genähten, etwa 7,5 cm breiten Streifen Baumwollengaze, der zur Befestigung des Hut bodens im Hute dient. Diese Ware wird in Frankreich her gestellt und von dort hier in den Handel gebracht. Das Herzoglich Braunschweig - Lüneburgsche Staatsmini sterium hat über die Zollbehandlung von Bücherverzeichnissen die Entscheidung getroffen, daß dieselben nach Tarif-Nr. 670 mit jo M. für 1 Doppelzentner zu verzollen sind. Dem Frage steller ist vom genannten Staatsministerium folgender Bescheid erteilt: Auf Ihre Eingabe eröffnen wir Ihnen nach Anhörung der Herzoglichen Zoll- und Steuerdirektion in Braunschweig, daß der in der Entscheidung der gedachten Behörde vom 26. März 1906 Nr. 619 ausgesprochenen Auffassung hinsichtlich der Zollbehandlung der Ihnen von der Wiener Firma A. Hart leben übersandten Bücherverzeichnisse beizutreten ist. Diese Verzeichnisse der in A. Hartlebens Verlag erschienenen Bände der chemisch-technischen Bibliothek dienen dem Zwecke, die Bücher zum Kauf anzubieten und über ihre Preise Auskunft zu geben. Sie sind daher nicht als Kataloge im Sinne der Ziffer 1 dieses Stichworts des Warenverzeichnisses (Seite 351), d. h. als »Verzeichnisse von Büchern, die in Sammlungen vorhanden sind«, anzusprechen und als »Bücher (literarische Erzeugnisse)« nach Nr. 674 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 zollfrei zu lassen. Vielmehr sind sie als »Preisverzeichnisse« (Seite 555 des amtlichen Warenverzeichnisses) aus Papier, geheftet, nach Tarif-Nr. 670 mit 30 M. für 1 Doppelzentner zu verzollen. Der Provinzial-Steuerdirektor der Rheinprovinz in Köln hat für durch Typendruck hergestellte geheftete Fahrpläne aus Papier, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Fahrpläne« den Zoll satz der Tarif-Nr. 670 mit jo M. für 1 Doppelzentner angeordnet. Der zu einem Hefte vereinigte Fahrplan umfaßt im ersten Teile die Fahrpreise, Reiserouten, Gepäckgebühren und Zollstationen für die Reise von London nach den wichtigsten Orten des Festlandes, soweit die betreffenden Reisewege, auf die Strecken der South Eastern und Chatham Railway Co. zu London fallen. Der zweite Teil bringt die Fahrpläne für die im ersten Teile aufgeführten Reiseverbindungen. Der Fahr plan enthält daneben noch die geltenden Bestimmungen über die Beförderung von Kindern, Hunden, Fahrrädern, über die Benutzung von Schlafwagen, Luxuswagen, Hinweise auf die Zollabfertigungen, das englische Fremdengesetz, endlich ver gleichende Geld- und Zeittabellen, Anzeigen und eine Karte von Europa. Die Hefte sind zur Gratisverteilung bestimmt. Sie werden in England hergestellt. Der Generalzolldirektor in Hamburg hat für braune Holzstojf- pappe, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Pappen«, Ziffer 2 und allgemeine Anmerkung 1, ferner Stichwort »Papier«, Ziffer 3, Anmerkung zu Ziffer 2 und Anmerkung zu Ziffern 2 und 3, die Zollsätze der Tarif-Nrn. 651 und 655 mit 4 M., vertragsmäßig 1 M. 40 Pf und 10 M., vertragsmäßig 3 M. für 1 Doppelzentner als zu treffend erklärt. Die als braune Holzstoffpappe bezeichnete und in 4 Proben von verschiedener Stärke vorliegende Ware ist durch Gautschen aus mechanisch bereitetem Holzstoffe hergestellt und in der Masse hellbraun gefärbt. Ob sie ihrer Beschaffenheit nach als Pappe oder als Papier anzusehen ist, kann nach den im Handel üblichen Unterscheidungsmerkmalen oder durch ein wandfreie Gutachten von Sachverständigen nicht in zuverlässiger Weise festgestellt werden. Für die Tarifierung ist deshalb das Verhältnis ihrer Fläche zu ihrem Gewicht in der Weise maß gebend, daß als Pappe nur diejenigen Stücke zu behandeln sind, von denen 1 qm 350 g oder mehr wiegt. Von der Probe 3 wiegt 1 qm 355 g und von der Probe 4 1 qm 410 g. Beide Proben sind deshalb als Pappen nach Tarif-Nr. 651 mit 4 M., vertragsmäßig 1 M. 50 Pf. für 1 Doppelzentner zu verzollen. Von der Probe 1 wiegt 1 qm 245 g und von der Probe 2 1 qm 261 g. Diese Proben sind daher als Papier anzusehen und, da sie auf beiden Seiten glatt sind und sich zur Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier nicht eignen, als Packpapier nach Tarif-Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig 3 M. für 1 Doppelzentner zu verzollen. Diese Ware wird in Oesterreich hergestellt und dient zur Herstellung von Kartonnagen. Der Provinzial-Steuerdirektor zu Köln hat für ungefärbtes, unbedrucktes Briefpapier (Büttenpapier), im amtlichen Warenver zeichnis Stichwort »Briefpapier« und Stichwort »Papier«, Ziffer 3, den Zollsatz von Tarif-Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 Doppelzentner festgesetzt. Die Ware wird in Holland fabriziert und von dort nach Deutschland eingeführt. Die Großherzogliche Zolldirektion in Karlsruhe hat für Zeichenpapier (Naturpauspapier), im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier«, Ziffer 3, ebenfalls den Zollsatz der Tarif- Nummer 655 mit 10 M., vertragsmäßig 6 M. für 1 Doppelzentner bestimmt. Die vorgelegten Warenproben stellen sich als mehr oder minder durchsichtige, glatte, ziemlich steife Sulfit zellulosepapiere von gelblicher oder weißer Farbe dar. Sie haben das Aussehen von gewöhnlichem Pauspapier, sind aber nicht wie dieses mit Paraffin, Oel und dergleichen be handelt, sondern gehen in der Beschaffenheit, in der sie ein geführt werden, unmittelbar aus der Papiermaschine hervor. Die Ware wird in der Schweiz hergestellt und zum Durchpausen von Plänen, Stickereien usw. verwandt. Der Generalzolldirektor zu Hamburg hat für Pergamentersatz papier, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier«, Ziffer 3 sowie Anmerkung zu Ziffer 2 und Anmerkung zu Ziffern 2 und 3, den Zollsatz der Tarif-Nr. 655 mit 10 M. vertrags mäßig 3 M. für 1 Doppelzentner angeordnet. Die in verschiedenen Proben vorliegende Ware stellt sich als auf beiden Seiten ge glättetes nachgeahmtes Pergamentpapier aus Sulfitzellulose dar. Nach seiner Beschaffenheit ist es als Papier zum Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbar und zur Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier nicht geeignet, i qm der Probe 1 wiegt 56 g und r qm der Probe 2 67 g. Die Ware wird in Schweden hergestellt und von dort aus ein geführt. Derselbe Generalzolldirektor hat für Zelhdose-Packpapier, im amtlichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier«, Ziffer 3 sowie die Anmerkung zu Ziffer 2 und die Anmerkung zu Ziffern 2 und 3, ebenfalls den Zollsatz der Tarif-Nr. 655 mit 10 M., vertragsmäßig 3 M. für 1 Doppelzentner vorgeschrieben. Die von dem Fragesteller Zellulose-Packpapier genannte Ware ist ein in der Masse rötlich grau gefärbtes, auf beiden Seiten glattes, als Nachahmung von Pergamentpapier sich kennzeichnendes Sulfit zellulosepapier, das als Papier zum Einwickeln, Einschlagen oder Einpacken erkennbar ist. Es eignet sich insbesondere nicht zur Verwendung als Druck-, Schreib-, Lösch- oder Zeichenpapier und besitzt auch nicht die Eigenschaften (Weich heit usw.) des Seidenpapiers. Die Ware wird ebenfalls in Schweden hergestellt und von dort nach Deutschland ge bracht. Derselbe Generalzolldirektor hat für Papierservietten, im amt lichen Warenverzeichnis Stichwort »Papier«, Ziffer 4, den Zoll satz der Tarif-Nr. 656 mit 10 M., vertragsmäßig 8 M. für 1 Doppel zentner festgestellt. Die Papierservietten kommen nicht ge faltet, sondern in ihrer ganzen Fläche ausgebreitet und zu