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anbringt, man muß auch darauf achten, daß die frisch ein strömende Luft wieder rasch erwärmt wird. Die wenigsten Maschinenführer haben eine richtige Ansicht über Ent- neblung. Da Tropfenbildung Ausschuß veranlaßt, so ist es von Wichtigkeit, daß man, wie in allen modernen Maschinen sälen, von Nebel garnichts merkt. Solange dies nicht möglich ist, muß man namentlich oberhalb Sieb und Trockner durch Dampfheizung Tropfenbildung zu verhüten suchen, da solche in einem Monat mehr Schaden bringt, als eine richtige Luftwärme-Einrichtung für ein Jahr zu unterhalten kostet. Vielzylindermaschine. Ein Vergleich der Arbeitsleistung einer alten Papiermaschine mit schwachen Naßpressen und einer modernen Maschine mit starken Preßwalzen hat dar getan, daß die Hauptveranlassung zum Klebenbleiben des Papiers daher rührt, daß dünne Unterwalzen trotz Gummi überzugs infolge Einbiegens ungleich auf den Seiten und in der Mitte pressen. Die Folge davon ist Hängenbleiben des Papiers an den Walzen, Falten und Blasigkeit des Papiers auf Trockner und Glättwerk, also viel Ausschuß. Die oberen Naßpreßwalzen müssen großen Durchmesser haben, und auch die unteren dürfen nicht zu dünn sein, um gleichmäßige Pressung zu ermöglichen. Auch die Zapfen der -unteren Walzen sollen stark genug sein, um schnellen Gang und starke Pressung ohne Einbiegen auszuhalten. Je dünner das Papier und je schneller der Gang einer Papier maschine, desto nachteiliger wirkt der Mangel ungenügender Preßmöglichkeit. Die obere Preßwalze soll durch ihre eigene Schwere schon pressen, und je mehr dies der Fall ist, desto weniger wird die Hebelpressung die Zapfen ein klemmen und durch erhöhte Reibung den ruhigen leichten Gang der Maschine erschweren. Oechelhäusermaschine. Für guten Arbeitsgang einer solchen Maschine muß bei Papieren unter 25 g/qm der Unterfilz möglichst durchlässig, jedoch das Obertuch dicht gewebt sein, andernfalls bilden sich bei weißschliffhaltigen Papieren leicht Löcher und Blasen. Harpermaschine. Von größter Wichtigkeit ist es, daß bei weißschliffhaltigen Papieren bei 40 g/qm 70—80 Meter geschwindigkeit der Stoff gleichmäßig gemischt, geschliffen und gemahlen ist. Der Ganzstoff darf nicht schmierig sein, sonst erhält man schlechte Durchsicht und Leimung, viel Ausschuß und Gangstörung. Klebenbleiben an Pressen Deckelriemen. Der eine Deckelriemen hatte auf der Lauf seite eine hohle Stelle, und dort sammelte sich der Stoff an, der Schnitt wurde ungleich, und die Bahn blieb an der Gautsche und auch an den Naßfilzpressen hängen. Während ich mir sonst durch Umdrehen des Deckelriemens in ähn lichen Fällen helfen konnte, war diese Rettung diesmal aus geschlossen, da auf der andern Seite genau gegenüber eben falls die Unebenheit vorlag. Der Deckelriemen war nicht genau zusammengefügt, und in Ermangelung eines Reserve deckels mußte hier Rat geschafft werden. Es blieb mir nichts anderes übrig, als den schlechten Teil mit einem scharfen Messer aus dem Riemen herauszuschneiden. Da ich die beiden Enden vor dem Zusammenbinden mit einer glühenden Eisenplatte bestrich, so gelang es, eine tadellose Verbindung herzustellen und anstandsloses Arbeiten zu er möglichen. Fortsetzung folgt Sauger an Papiermaschinen Proben mit gewöhnlichen selbsttätigen Saugern und solchen, die mit Luftpumpen arbeiten, ergaben, daß die beiden letzten Sauger ohne Luftpumpe wesentlich geringere Wasserentziehung leisten, und daß Verdrücken an den Naß pressen sogar bei langsamem Gange vorkommt. Für schnellen Gang und große Erzeugung können Luftpumpsauger als unent behrlich angesehen werden, abgesehen davon, daß Vakuum störungen dabei nahezu ausgeschlossen sind, während bei Automatsaugern die geringste Mangelhaftigkeit des Siebes die Saugung stört. Verbot eines Papierfabrik-Syndikats in Amerika Die General Paper Co. in Minneapolis, Minn., vertrat mehrere Jahre lang 25 Papierfabriken der Staaten westlich von Chicago. Sie verkaufte deren Papier und regelte die Erzeugung so, daß kein Ueberschuß im Markt war. Ver leger und andere Verbraucher klagten gegen die Gesell schaft, weil sie den freien Wettbewerb unmöglich mache und ein Monopol geschaffen habe. Die amerikanische Fach presse bringt jetzt den Wortlaut des Höchstgericht-Urteils, durch welches die Vereinigung — weil ungesetzlich — aufgelöst wurde. Es besteht im wesentlichen aus folgenden 6 Teilen: 1. Die Verklagten haben in Verletzung der Kongreß- Akte vom 2. Juli 1890 »eine Akte zum Schutz von Handel und Gewerbe gegen ungesetzliche Beschränkung und Monopol« eine Vereinigung geschaffen und sich miteinander verschworen, Gewerbe und Handel in mehreren Staaten zu beschränken und dadurch Handel und Fabrikation von Papier zu regeln, indem sie unter den Gesetzen des Staates Wisconsin die General Paper Co. mit einem Kapital von 100000 Dollar gründeten und die Anteile unter sich verteilten. Jede der beteiligten Fabriken hatte die General Paper Co. als ausschließlichen Verkäufer ihrer Papiere an gestellt und ihr das Recht übertragen, die Menge der zu erzeugenden Ware sowie Preise und Bedingungen zu be stimmen, zu welchen in den westlichen Staaten verkauft werden durfte. Die General Paper Co. wurde von einem Direktionsrat geleitet, in welchem jede beteiligte Fabrik durch einen ihrer ersten Beamten vertreten war, und es wird hiermit auf immer verboten, diese Vereinigung und Verschwörung weiterzubetreiben. 2. Alle Verträge und Abmachungen, durch welche die General Paper Co. zum Vertreter der beteiligten Fabriken ernannt wurde, sind ungiltig und dürfen nicht erneut werden. 3. Jedem der Beteiligten sowie allen gemeinsam wird für alle Zukunft verboten, in gleicher Weise zu verfahren. 4. Es wird auch verboten, daß sie einzeln oder mit einander in irgend welcher Weise sich wegen gemeinsamen Verkaufs ihres Papiers verbinden. 5. Das Verbot soll jedem Einzelnen und deren Direktoren und Beamten zugestellt werden. 6. Die Verurteilten haben die Kosten zu tragen. Amtliche Auskünfte und Entscheidungen über Zolltarifierungen im Papierfach Der Hamburgische Generalzolldirektor hat die als Congo Roofing bezeichnete Ware, im amtlichen Warenverzeichnis Stich wort »Pappen«, Ziffer 3, der Tarif-Nr. 651 mit dem Zollsatz von 1 M. yo Pf. für 1 Doppelzentner zugewiesen. Die im Handel als Congo Roofing bezeichnete Ware besteht aus einem Tierhaare und Pflanzenfasern enthaltenden Stoffe, der durch Tränken mit einer klebrigen, dunklen Masse wasserdicht gemacht worden ist. Der Stoff läßt sich nach Entfernen der Imprägnierungsmasse mit Benzol und Aether leicht in mehrere Lagen zerlegen, die aus einer Masse bestehen, wie sie durch Verarbeitung (Zerreißen usw.) von Hadern und Lumpen aus tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen auf den bei der Papier fabrikation verwendeten Stoffmühlen entsteht. Die einzelnen Lagen sind von lockerem Gefüge und so leicht zerreißbar wie gewöhnliches Löschpapier. Mikroskopische Prüfung hat er geben, daß die Haare und Fasern durch das Vermahlen usw. in der Struktur verändert worden sind. Hiernach handelt es sich nicht um einen durch Zusammenpressen von Tierhaaren usw. hergestellten Filz, sondern um eine aus mehreren Lagen Papier masse zusammengegautschte und dabei imprägnierte Pappe. Als Imprägierungsmittel ist nach Ansicht der in Hamburg gehörten Sachverständigen Stearinpech und nicht, wie der Fragesteller angegeben hat, Asphalt und Teer verwendet worden. Die Ware wird in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt und von dort in Deutschland eingeführt; ihr Verwendungszweck ist Dachbekleidung. Derselbe Generalzolldirektor hat für Deckelbilder und Etiketten aus Papier für Zigarrenkisten die Zollsätze der Tarif-Nrn. 657 und 658, nämlich 10 M., vertragsmäßig 6 M. und bezw. 20 M. für 1 Doppelzentner festgesetzt. Die Deckelbilder und Etiketten be stehen aus in mehreren Farben bedruckten und geprägten, nicht gummierten Papierblättern von verschiedener Größe. Je ein größeres und ein kleineres Blatt, welche die gleiche Abbildung einer Person, einer Zigarrentasche usw. und außerdem den Auf druck der Marke der Zigarre zeigen, bilden zusammen die Aus stattung einer Zigarrenkiste. Das größere Blatt wird auf die