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PAPIER-ZEITUNG Nr. 76 3162 der Lehrling ausgebildet ist, um so mehr Gewinn für das ganze Gewerbe. In der Schule wie in der Lehrstätte müssen die jungen Leute stets darauf hingewiesen werden, für ihren Teil an ihrer Ausbildung selbst mitzuarbeiten, denn nur der Arbeiter, der seinen Beruf durchaus kennt, hat heute Aussicht weiter zu kommen und sich dauernd sein Brot zu verdienen. Wenn heut die Mindestentlohnung oftmals das Maximum ist, wie seitens vieler Gehilfen gesagt wird, so tragen sie selbst einen Teil der Schuld — sie sind oft nur Durchschnitts oder Mindestkräfte; ein gut durchgebildeter Arbeiter wird in den meisten Fällen höhere Entlohnung fordern können — und auch erhalten, tz. Berliner Buchdrucker-Fachschulwesen Zu dem gleichnamigen Aufsatz in Nr. 74 der Papier-Zeitung ist folgendes zu ergänzen: Die heutigen Prüfungsarbeiten der auslernenden Lehrlinge erwecken oft den Gedanken, daß die Prüflinge trotz gegenteiliger Versicherung der Lehrprinzipale wenn auch nicht von diesen, so doch von dienstwilligen Gehilfen Anregung und Unterstützung bei der Ausführung der Prüfungsarbeit, des Gesellenstücks im Innungssinne, erhalten, die den Wert dieser Arbeit wesentlich herabsetzen. So habe ich Akzidenzarbeiten gesehen, die gut durchgebildete Setzer nach jahrelanger Uebung nicht besser machen können. Nun soll nicht bestritten werden, daß es fleißige und tüchtige Lehrlinge gibt, die ihre Lehrjahre und den Unterricht in der Fachschule zu nützen verstanden haben, aber in verhältnismäßig solcher Menge sind diese Art Lehrlinge nicht zu finden. Solchen Beeinflussungen würden die Prüflinge bei der An fertigung ihrer Prüfungsarbeit in der Lehrwerkstätte entgehen. Das vorhandene Schriftmaterial oder die Druckmaschinen kennen sie bereits durch den ein- oder zweijährigen Besuch der prak tischen Fachklasse, sodaß ihnen die Einrichtung der Lehrwerk stätte nicht fremd ist, und sie würden daher ihre Arbeiten ebenso gut oder schlecht herstellen können, wie in der Lehr druckerei. Wer in einer kleinen Druckerei lernt, die verhältnis mäßig wenig gute Arbeiten liefert, könnte unter Benutzung des modernen Schriftmaterials oder bester Maschinen instand ge setzt werden, eine erheblich bessere Prüfungsarbeit abzugeben, als ihm in seiner Lehrdruckerei möglich ist. Die Prüfungsarbeiten würden also ein ganz anderes Bild von dem Gewinn der Lehr zeit für den Lehrling zeigen, als heute und aus dem Grunde wäre wirklich die Verleihung der Rechte einer Lehrwerkstätte an die zu schaffende praktische Fachklasse der Berliner Buch drucker-Fachschule von größter Wichtigkeit und unberechen barem Nutzen, tz. Nachdruck eines Verses Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Zwei Herren geben in Berlin die Zeitschrift »Blätter für die Kunst« heraus und haben im März 1904 in dieser Zeitung einen Vers eines Gedichtes von Dr. Kl. in München als »Motto« für einen Artikel benutzt. Sie wurden deshalb wegen Nachdrucks zur Verantwortung gezogen, und das Landgericht Berlin hat beide Angeklagte wegen Verletzung des § 38 1 des Urheberrechts zu je 50 M. Geldstrafe verurteilt. Die Angeklagten griffen dieses Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision an, welche unrichtige Anwendung des Gesetzes rügte und sich darauf stützte, daß jener als Motto benutzte Vers nur als »Zitat« anzusehen sei. Das Reichsgericht hat aber die Revision für unbegründet angesehen und deshalb verworfen. In den Gründen wird aus geführt, der Vorderrichter habe mit Recht festgestellt, daß durch die Wiedergabe der 4 Zeilen des Gedichtes ein Teil eines Werkes vervielfältigt sei. Schon das Gesetz vom 11. Juni 1870 betreffend das Urheberrecht, hatte in § 42 die Bestimmung, daß es hin sichtlich des Verbotes der Vervielfältigung keinen Unterschied mache, ob das Schriftwerk ganz oder nur teilweise vervielfältigt werde. Der § 41 des jetzt geltenden Gesetzes vom 19. Juni 1901 bestimmt, »die in den §§ 36 bis 39 bezeichneten Handlungen sind auch dann rechtswidrig, wenn das Werk nur zu einem Teil ver vielfältigt etc. wird«. Die »Deutsche Tageszeitung« bemerkt hierzu: »Es mag sein, daß diese Entscheidung durch den Wortlaut der fraglichen Gesetzesbestimmungen begründet erscheint. Der Absicht des Gesetzgebers entspricht sie aber, wie wir bestimmt wissen, nicht. Als der Gesetzentwurf in der Reichstagskommission Gegenstand der Beratung war, wurde von verschiedenen Seiten auf die Möglichkeit einer derartigen Entscheidung aufmerksam gemacht. Dagegen wurde, auch von den Vertretern der ver bündeten Regierungen, hervorgehoben, daß eine solche Gerichts entscheidung, wie sie jetzt vorliegt, unmöglich sein würde; es werde wohl kein Richter die Uebernahme einiger Zeilen aus einem Gedichte oder einiger Sätze aus einem Werke als straf baren Nachdruck behandeln. Da nunmehr eine Reichsgerichts- Entscheidung vorliegt, die der Absicht des damaligen Gesetz gebers zu widersprechen scheint, wird man nicht umhin können, das Gesetz in diesem Punkte abzuändern. Wenn tatsächlich die Verwendung einiger Verszeilen oder einiger Sätze als Motto strafbar sein sollte, so würden daraus Ungeheuerlichkeiten ent stehen, die unbedingt vermieden werden müssen.« Drucksachen auf Abruf In fast allen Geschäftskreisen hat man sich mit der Zeit immer mehr daran gewöhnt, bei Bestellung von Druck sachen möglichst lange Abnahmefristen in Anspruch zu nehmen. Die Drucksachen-Reisenden sind, wenn sie ein Geschäft machen wollen, gezwungen, die nach dieser Richtung hingehenden Wünsche der Kundschaft zu berück sichtigen. Die leidige Konkurrenz folgt dem Reisenden Tag für Tag mit zäher Ausdauer auf Schritt und Tritt. Die Abnehmer von Drucksachen sind sich dessen wohl bewußt und sagen sich, was der eine bezüglich der gewünschten Abnahmefrist nicht bewilligen kann, tut eben ein anderer. So ist man infolge zu großer Nachgiebigkeit in vielen Druckereien so weit, daß Abnahmefristen von 3 bis 5 Jahren nichts seltenes sind. Der Vorteil einer langen Abnahmefrist für den Ver braucher von Drucksachen besteht nicht allein im billigeren Preis, den man ihm bei Aufgabe einer hohen Auflage seitens der Druckerei bewilligen kann, sondern auch in günstigeren Zahlungsbedingungen, wie solche durch Lieferungen auf Abruf geschaffen werden. Durch diese Vorteile erscheinen dem Besteller recht lange Abnahmefristen in rosigem Lichte. Er denkt in der Regel bei Erteilung eines solchen Auf trages nicht daran, daß innerhalb 3 bis 5 Jahren Ver änderungen aller Art in seinem Geschäft eintreten können, durch die seine Abnahmepläne über den Haufen geworfen oder die Drucksachen selbst nicht mehr benutzt werden können. Und was für üble Erfahrungen hat man in Druckereien schon mit zu langen Abnahmefristen machen müssen! Die vereinbarten Abnahmefristen werden in den meisten Fällen überschritten, und unangenehme Auseinander setzungen mit der Kundschaft sind die Folge davon. Diese tragen nicht dazu bei, die Kundschaft dauernd zu er halten. Die vielen Anfragen in der Papier-Zeitung über die rechtlichen' Folgen solcher Vereinbarungen beweisen, daß das Abrufswesen gründlicher und einheitlicher Reglung be darf. Auch treten bedeutende Verluste in Druckereien durch eingetretene Konkurse ein. Besonders aber ist zu lange Abnahmefrist bei Reklame-Drucksachen zu verwerfen. Die Besteller derartiger Sachen bereuen es später oft, wenn sie Abschlüsse auf viele Jahre hinaus gemacht haben. Der Reiz des Neuen ist wie überall, so auch hier, bald dahin. Man hat in jenen Abnehmerkreisen zu oft Gelegenheit, neue Entwürfe zu sehen. Darunter ist auch ab und zu etwas, wofür sich ein Besteller geradezu begeistern kann. Aber da fällt ihm dann sein großer Vorrat an Reklame Druck sachen ein, den er auf Abruf bestellt hat. Mancher Be steller entschließt sich trotz großen Vorrates, wieder ein mal etwas Neues anfertigen zu lassen, und die Abnahme der alten Sachen geht in solchen Fällen umso schleppender vonstatten. Aus allen diesen Gründen sollte man die Kundschaft nicht allein auf die Vorteile, sondern auch auf die Nach teile einer langen Abnahmefrist aufmerksam machen. Da mit wäre beiden Teilen gedient. Q. Buchbinder-Innung in Bromberg. Auf Anregung Bromberger Buchbindermeister hatten sich dieser Tage eine größere Zahl Buchbindermeister aus dem Regierungsbezirk in Bromberg ein gefunden, um eine Innung für den Regierungsbezirk ins Leben zu rufen. Es waren Meister aus Bromberg, Argenau, Exin, For- don, Hohensalza, Labischin, Mogilno, Schönlanke, Strelno und Wirsitz anwesend, und alle traten der neugegründeten Innung bei, sodaß diese bereits eine stattliche Mitgliederzahl aufweist. K. Ostd. Rundschau Schweizerischer Buchdrucker-Tarif. In Basel beschloß eine von über 300 Personen besuchte Buchdruckerversammlung die Kündigung des bestehenden Tarifs zum 1. Januar 1907. Als Lohnminimum werden 39 Fr. die Woche bei 8-stündiger Arbeits zeit sowie eine beträchtliche Erhöhung der Akkordarbeitberech nung verlangt. Zur Unterhandlung mit den Prinzipalen wurde eine fünfzehngliedrige Kommission eingesetzt. M.