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3156 PAPIER-ZEITUNG Nr. 76 Reklamebüchlein 457. Schiedspruch Auf Veranlassung der X’schen Verlagshandlung in A senden wir Ihnen als Postpaket 200 Ausfall-Exemplare der uns von dieser Firma gelieferten Kochbüchlein mit der Bitte um Abgabe Ihres Gutachtens über die Ablieferung. Auf Grund nachstehen der Ausführungen glauben wir berechtigt zu sein, die Lieferung der Broschüren als nicht kontraktgemäß zu beanstanden, und sie nur gegen eine entsprechende Entschädigung in Empfang zu nehmen. Wir bestellten bei obiger Firma am 27. Februar 300000 Ein lagen für Broschüren auf garantiert holzfreiem Papier, 48 Seiten stark, samt Heften, Falzen und Beschneiden, mit abgerundeten Ecken, bei tadellos sauberem Druck zum Preise von 22 M. 40 Pf. die 1000 Stück, rein netto Kasse ohne Skonto, zuzüglich 30 Pf. das 1000 für Rillen der Umschläge, wovon die ersten 30000 Exemplare am 27. Juli von A zum Versand kamen und weitere 20000 zum Versand bereit liegen. Nachdem wir von der Verlagshandlung Mitte Juni 12 Aus fallmuster erhalten hatten, an welchen wir sowohl den Druck als auch das unterlassene Abrunden der Ecken, und sonstige kleine Mängel, wie unkorrekte Heftung der Bücher usw. bean standeten, sandte uns die Firma Ende Juni weitere 100 Broschü ren, welche für den Ausfall maßgebend sein sollten. Bei diesen war die Abrundung der Ecken vorgenommen, indessen in höchst nachlässiger und unsauberer Weise. Außerdem war beim Ab runden von der Längsseite der Broschüre gut 112 cm abgeschnit ten, sodaß weder das Bildnis auf dem Umschlag in der Mitte stand, noch die freien Räume an den Seiten des Innendrucks gleichmäßig verteilt waren. Am Rücken betrug dieser freie Raum 1 cm, während er an der Kante nur 1/2 cm breit war. An dem eigentlichen Druck der Broschüren, den wir bereits vorher beanstandet hatten, konnte nichts mehr geändert werden, da die gesamten 50000 Exemplare fertig gedruckt waren, und wir haben daher von einer nochmaligen Beschwerde bezüglich des Drucks abgesehen. Wir ersuchten die Verlagshandlung daraufhin nochmals, der Buchbinde-Arbeit mehr Aufmerksamkeit zu schenken, und sie sandte uns sodann 2 Exemplare in annehmbarer Ausführung ein, mit dem Bemerken, daß sie die Fehler nunmehr wunschgemäß abändern und uns die erste Auflage von 50000 Exemplaren tadellos zugehen lassen würde. 30000 Broschüren wurden uns nun in 6 Kisten zu 5000 zu gesandt, jedoch wieder in durchaus nachlässiger Weise. Die Abrundung der Ecken war nach wie vor in unsauberer Weise vorgenommen und auch die Verpackung derartig mangelhaft, daß die meisten Umschläge der Büchlein mehr oder weniger be schädigt waren. Anstatt die in Posten von 50 Stück verpackten Broschüren mit einem breiten Streifen Papier zusammenzuhalten, welcher die Bücher vollständig bedeckt hätte, ist nur ein Strei fen von etwa 8 cm Breite zur Verwendung gekommen, wodurch es möglich war, daß die Ecken und Rücken der Bücher in der Kiste gegeneinander stießen und teilweise derart beschädigt wurden, daß die Bücher für uns fast wertlos sind. Ferner ist der Druck bei sehr vielen Exemplaren vollständig verschwommen und keineswegs tadellos sauber, wie wir kon traktlich festgelegt hatten. Wir haben uns nunmehr auf Vorschlag der X.'sehen Ver lagshandlung bereit erklärt, uns bezüglich der Abnahme dieser ersten Auflage von 30000 und der weiteren noch in A befind lichen 20000 Exemplare Ihrem Urteil zu unterwerfen. Durch die schlechte Ablieferung wurden nicht allein die Einlagen der Broschüren, sondern auch die Umschläge entwertet, welche wir mit 21 M. das 1000 besonders bezahlten. Es handelt sich also um einen Gegenstand von mehr als 2100 M. Wie auf den Paketen auch bescheinigt, sind die Ihnen ge sandten Ausfallmuster ohne Auswahl den Kisten entnommen und zwar die gesiegelten seitens des Vertreters der X.'sehen Verlagshandlung, Herrn Z, die mit R & F bezeichneten seitens unserer Lagerhalter und die mit A. B. S. bezeichneten unser seits. Y, Nahrungsmittelfabrik in B. *** Die Nahrungsmittelfabrik Y in B bestellte bei uns durch das Agenturgeschäft von Z 300000 Broschüren in Rotationsdruck zum Preise von 22 M. das 1000 ohne Umschlag, welcher uns in Bögen geliefert wurde, doch hatten wir die Umschläge zu schneiden und zu rillen. Nachdem wir Ausfallmuster eingesandt hatten, erhielten wir von der Firma Y durch die Agentur Z die in Abschrift A beigefügte Rüge, welche wir als begründet nicht anerkennen konnten. Es ist ja aber gerade in unserm Fach un angenehm, mit der Kundschaft in Meinungsverschiedenheit zu geraten. Wir stellten also sofort bei Erhalt der Beschwerde den Druck ein und antworteten mit Schreiben C. Hiermit war die Firma Y einverstanden. Nachdem wir die ersten 30000 Bro schüren abgeliefert haben, hat die Firma Y jetzt andere Mängel gefunden und Druck, Heftung usw. für gut befunden. Sie bemängelt heute den Beschnitt, die Abrundung der Ecken, die Verpackung. Es wird behauptet, die Broschüren sehen aus, als wenn sie mit einem Taschenmesser beschnitten seien. Der Be schnitt hat oben und unten, wo das Abrundemesser angesetzt hat, zeitweise einen kleinen Grat bekommen, was sich doch bei Massenauflagen in keiner Druckerei vollkommen vermeiden läßt, und was doch wohl sicher keinen Grund zur Verfügungstellung gibt. Ferner wird behauptet, die Broschüren wären durch schlechte Verpackung vollkommen verdorben dort angekommen, sie hätten in kleine Pakete eingepackt werden sollen. Wir haben sie zu je 50 Stück mit einem Streifband versehen und in Kisten, die vorher mit Papier gut ausgelegt waren, fest ein gepackt. Die Broschüren sind alle so, wie die Ihnen gesandten Exemplare, und als Fachmann werden Sie sofort sehen, daß die Mängel nicht auf dem Transport entstanden sind, sondern beim Beschneiden. Der Umschlagkarton ist etwas lose, und da die Broschüren beim Beschneiden am Rücken nicht fest zusammen gepreßt werden können wie auf der Schnittlänge, reißt das Messer am Rücken etwas. Wir haben dies beim Beschneiden der ersten Lage sofort gesehen, auch sofort ein neues Schneid messer eingesetzt und es nach Möglichkeit zu vermeiden gesucht. Ganz ist -dies jedoch unmöglich, oder ist Ihnen ein Mittel be kannt, dies zu vermeiden? Die Umschläge sind nicht von uns geliefert. Halten Sie die Verfügungstellung gerechtfertigt? Unserer Meinung nach kann man für Rotationsdruck und den angelegten Preis von 22 M. nicht mehr verlangen, als wir geliefert haben. Auch meinen wir, ist es nicht Handelsbrauch, daß solche billigen Massenbroschüren einzeln oder auch zu 10 Stück verpackt werden. Die einliegenden Exemplare wurden nicht etwa von uns als besonders gute Muster der Auflage entnommen, sondern uns vom Besteller zum Zwecke Ihrer Begutachtung eingesandt. X, Verlagshandlung in A. Mit dem ursprünglich beanstandeten Druck der Re- klamebüchlein gab sich die Firma Y im Laufe der Verhand lungen zufrieden. Sie beanstandet jetzt nur die Buch bindereiarbeit und die Verpackung. Die uns von unpar teiischen Probenehmern gesandten mehreren Pakete der Reklamebüchlein beweisen, daß diese unter mangelhafter Verpackung nicht gelitten haben. Das Zusammenfassen von 50 dieser Büchlein mit einem Streifband von etwa der halben Buchhöhe halten wir für angemessen. Wenn die Firma Y sorgfältigere Verpackung wünschte, so hätte sie dies bei der Bestellung vorschreiben müssen. Daß die Ecken der Büchlein im Falz zum Teil etwas faserig sind, rührt unseres Erachtens zum erheblichen Teil daher, daß der Umschlagkarton ziemlich weich ist, und die aufgedruckte braune Farbe mit den Fasern beim Beschneiden in der Ecke des Falzes leicht abspringt. Der Grat an den ab gerundeten Ecken hätte sich unseres Erachtens bei sorg fältigerer Arbeit und zweckmäßigen Vorrichtungen, ins besondere bei genauer Stellung der Messer in der Ecken rundstoßmaschine, vermeiden lassen. Aber auch hier muß berücksichtigt werden, daß es sich um eine billige Massen arbeit handelt, und die Buchbinderei sich auf ihre Leute verlassen muß, die nicht immer durchweg sorgsam sind. Die Büchlein sind offenbar bestimmt, in Lebensmittel handlungen an die Kunden verschenkt zu werden. Diesem Zweck entsprechen die hübsch ausgestatteten Büchlein trotz des unbedeutenden Grates an den abgerundeten Ecken vieler Exemplare sehr gut, und auch das Abgestoßen sein einzelner Ecken hindert diesen Verwendungszweck nicht. Nach den Bestimmungen des BGB über den Werk vertrag, welche auf vorliegenden Fall zutreffen, darf der Besteller des Werkes dessen Annahme nur verweigern, wenn das Werk erhebliche Mängel aufweist. Dies ist hier nicht der Fall. Für die erwähnten Schönheitsfehler, ins besondere für den Schneidegrat, gebührt aber dem Be steller eine mäßige Entschädigung umsomehr, als das Re klame-Büchlein mit großerSorgfalt hübsch ausgestattet wurde, und derlei Druckwerke um so besser ihren Zweck erfüllen, je sauberer sie aussehen. Die Preisminderung setzen wir mit Rücksicht darauf, daß der Preis für die Arbeit bei der großen Auflage auf das knappste gestellt wurde, auf 3 v. H. des vereinbarten Preises fest. Filztücher für Papier-, Pappen- und Papierstoff-Fabriken Reinh. Bruch & Co., G.m.b.H., Filztuch-Fabriken Preuss.-Moresnet, Rheinland [177828