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4004 PAPIER-ZEITUNG Nr. 102 Briefkasten Der Frage mas 1o-Ff.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt Aatwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet Unterbinden der Bezugsquellen 9706. frage: Wie können wir uns gegen folgendes Ge baren einer Konkurrenzfirma schützen? Wir waren bei dieser 7 Jahre in Stellung. Jetzt, wo wir ein ähnliches Geschäft be treiben, hat sie nach unserer Annahme drei wichtigste Fabriken veranlaßt, uns den Verkauf von Neujahrskarten zu verweigern; auf unsere Anfrage wurde uns dies auch von zweien dieser Fa briken bestätigt. Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: In der Recht sprechung, auch der des Reichsgerichts, wird angenommen, daß die Zerstörung von Bezugsquellen eine vorsätzliche Schadenzufügung im Sinne des § 826 BGB darstelle. Eine solche berechtigt den Geschädigten, auf Unterlassung und Schadenersatz zu klagen, falls gleichzeitig ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt. Letzteren nimmt das Reichsgericht an und erachtet eine Handlung als im Sinne des § 826 widerrechtlich und zum Schadenersatz ver pflichtend, wenn sie in der Absicht oder mit dem Bewußt sein, einen Anderen dadurch zu schädigen, vorgenommen wird und demjenigen zuwiderläuft, was nach dem Anstands- gefübl aller gerecht und billig Denkenden unter den ge gebenen Umständen geboten erscheinen mußte. Ob eine Verletzung des Anstandsgeiühls in diesem Sinne in dem Verhalten der genannten Firma zu erblicken ist, könnte erst nach Kenntnis der Gründe beurteilt werden, welche diese Firma veranlaßt haben, dem Fragesteller die an gegebenen Bezugsquellen zu entziehen. Rückfracht und Lagerzins für boykottierte Waren Aus Oesterreich 9707. frage: Infolge der Boykottbewegung gegen öster reichische Waren in der Türkei sind zahlreiche Waren, welche zumeist mit dem österreichischen Lloyd als auch mit italieni schen oder griechischen Schiffen versandt worden waren, nicht gelöscht worden, sondern die Schiffahrtsgesellschaften waren gezwungen, die Papiersendungen wiederum in die Ausgangs häfen zurück zu bringen, wo die Waren in ihren Magazinen ein gelagert worden sind. Die Einlagerung findet vorläufig auf un bestimmte Zeit statt, bis die Boykottbewegung zurückgetreten ist, was vielleicht erst nach der Konferenz der Großmächte stattfinden dürfte. . Sind die Schiffahrtsgesellschaften berechtigt, die Kosten für die Rückverschiffung und für die Einlagerung den Absendern zu berechnen? Die Schiffahrtsgesellschaften konnten der eingegangenen Verpflichtung, »cif Levantehafen« zu liefern, nicht nachkommen, da die Boykottbewegung sie daran hinderte. Sie betrachten dies als force majeure, was wohl richtig ist. Hieraus folgt unserer Ansicht nach, daß der Absender keinen Schadenersatz für die verspätete Ab lieferung verlangen kann, daß aber alle Folgen, welche durch diese force majeure die Schiffahrtsgesellschaft betroffen haben, zu ihren Lasten gehen. Teilen Sie unsere Ansicht? Antwort: Nach dem österr. Handelsgesetz braucht der Absender, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig ver hindert wird, die Aulhebung des Hindernisses nicht abzu warten, vielmehr kann er von dem Vertrage zurücktreten, muß jedoch den Frachtführer, sofern diesem kein Ver schulden zur Last lallt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der An sprüche in Beziehung auf die bereits zuiückgelegte Reise entschädigen. Dieser Grundsatz gilt für Frachtführer im allgemeinen. Er gilt auch mit geringen Abweichungen für den Eisenbahn-Frachtvertrag und wird wohl auch für den hier in Frage stehenden Frachtvertrag anzuwenden sein, wenn nicht der konkrete Frachtvertrag diesbezügliche ab weichende Bestimmungen enthält. Bei Anwendung dieses Grundsatzes werden wohl sämtliche Folgen der ohne Ver schulden des Frachtlührers eingetretenen Hindernisse den Absender der Ware treffen, wobei über die Höhe der Entschädigung nach Handelsgesetz der Ortsgebrauch und in dessen Ermanglung das richterliche Ermessen, nach dem Eisenbahnbetriebsreglement die bestehenden Tarife zu ent scheiden haben. Welcher Grundsatz bei Frachtverträgen mit dem Lloyd zu gelten hat, darüber dürfte ebenfalls der konkrete Frachtvertrag Aufschluß geben, Dr. A. Netti Hof- und Gerichtsadvokat in I^ien Oesterr. Rechtsbestand des Papier-Industrie-Vereins MAX ROSENZWEIG, Kunstverlag, Ges. m. b. H. —= BERLIN S 42 Chromos und Ausrüstung für Kartonnagen und Luxus - Papierwaren! 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