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PAPIER-ZEITUNG 3703 Zementfaß-Papier Zur frage 964^ in Nr. 93. Dieses Papier wird auf Langsieb maschinen hergestellt. Die Stoffmischung besteht hauptsächlich aus gemischten buntfarbigen Papierabfällen und Schrenzhadern, Staub usw. Hauptsache hierbei ist Billigkeit, und mehr noch, daß die Papiere frei von größeren und kleineren Löchern sind, um Stauben des Zements durch die Faßdauben zu verhüten. Wird für dieses Zementfässer-Ausschlagpapier höherer Preis an gelegt, und haben die gefüllten Zementfässer langen Transport auszuhalten, so ist zu empfehlen, luftgetrocknetes, auf Rundsieb maschinen hergestelltes Papier zu nehmen. J. Wilh. Gebhardt, Görlitz. Amtliche Papierprüfung in Preußen Das Königliche Materialprüfungsamt der Technischen Hochschule zu Berlin in Groß-Lichterfelde West b. Berlin veröffentlicht . einen Bericht über seine Tätigkeit im Be triebsjahr 1907. Den »Vorbemerkungen«, die manchen Hinweis auf die Benutzbarkeit der Anstalt auch durch Private enthält, entnehmen wir folgendes: Aufgabe des Amtes. Das Königliche Materialprüfungsamt hat die Aufgabe: a) Die Verfahren, Maschfnen, Instrumente und Apparate für das Materialprüfungswesen der Technik im öffent lichen Interesse auszubilden und zu vervollkommnen; b) die Prüfung von Materialien und Konstruktionsteilen 1. im öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesse, soweit die Mittel durch den Etat oder durch Auf traggeber zur Verfügung gestellt werden, oder 2. gegen Bezahlung nach der Gebührenordnung für Antragsteller (Behörden und Private) auszuführen und über den Befund amtliche Zeugnisse und Gutachten auszustellen; c) auf Verlangen beider Parteien als Schiedsrichter in Streitfragen über die Prüfung und Beschaffenheit von Materialien und Konstruktionsteilen der Technik zu entscheiden. Zu den - Obliegenheiten des Amtes gehört ferner, soweit seine Inanspruchnahme dies zuläßt: d) Der Unterricht und die Abhaltung von Uebungen für die Studierenden der technischen Hochschule, e) die Ausbildung von jungen Leuten aus der Praxis im Materialprflfungswesen sowie f) die Unterstützung der Sonderforschung auf bestimmten Gebieten des Materialprüfungswesens durch Gewährung der Mitbenutzung von Einrichtungen an fremde Forscher. In Streitfällen bei Materiallieferungen an Behörden ist das Amt durch zahlreiche Erlasse als entscheidende Stelle eingesetzt. Geschäftsführung: Da die Zeuguisse des Amtes bei An geboten und Lieferungen vielfach zum Nachweis der Beschaffen heit der geprüften Gegenstände benutzt werden, so ist es not wendig, daß der Empfänger sich davon überzeugt, ob der Um fang der Prüfung und das bescheinigte Ergebnis 1m besonderen Falle ausreichend sind, um die Eigenschaften (Güte oder Wert) der Ware erschöpfend beurteilen zu können. Vielfach werden zum Ausweise der Eigenschaften von angebotenen oder ge lieferten Materialien mehrere Jahre alte Zeugnisse vorgelegt, die für die fragliche Ware gar nicht mehr maßgebend sein können, oder Auszüge aus Zeugnissen, die nicht den vollen Umfang der Prüfungszeugnisse enthalten. Man wird also In Wichtigen Fällen gut tun, sich die Originalzeugnisse oder be glaubigte Abschriften vorlegen zu lassen. Um übrigens dem Unwesen einigermaßen zu steuern, gibt das Amt Abschriften nur von Zengnissen, die nicht älter sind als etwa ein Jahr. Werden die Prüfungsergebnisse ohne die Bezeichnung »Auszug« gekürzt oder entstellt und. falsch In Abschriften oder Druck sachen verbreitet, so geht-das Amt gegen den Verbreiter öffent lich vor, wenn seine Verwarnung ohne Erfolg bleibt; es nimmt grundsätzlich jede mit Namensunterschrift versehene Anzeige über solchen Mißbrauch als Anlaß zum Einspruch. . Gegen die ordnungsmäßige Benutzung der vom Amt aus gegebenen Zeugnisse zur Warenanpreisung kann kein Einwand erhoben werden; gegen den unlauteren Wettbewerb mit Hilfe der Zeugnisse ist die gesetzliche Handhabe gegeben. Für die Benutzung des Amtes durch die Antragsteller wird eine umfangreiche Gebührenordnung aufgestellt. Diese gibt auch eine Uebersicht über die Hilfsmittel des Amtes, sodaß aus ihr erkannt werden kann, in welchem Maße und in welcher Welse man seine Hilfe auch in außergewöhnlichen Fällen in Anspruch nehmen kann. Diese Gebührenordnung wird auf Be gehr vom Amt kostenfrei abgegeben. Der versuchstechnische Betrieb Ist in sechs Abteilungen ge gliedert, die Ihre Geschäfte so viel wie möglich selbständig führen. Es wird Wert darauf gelegt, daß die Abteilungsleiter als Spezialfachmänner in engster Fühlung mit ihrem Wirkungs kreise bleiben. Allen Beamten sowie den Gehilfen und Arbeitern ist die Pflicht der strengen Wahrung des Amtsgeheimnisses auferlegt. Allgemeiner Betrieb. Das Amt nimmt gern jede Gelegenheit wahr, die Bedürfnisse der Praxis kennen zu lernen und seine Hilfe und Erfahrungen bei Schwierigkeiten im Betriebe und im Verkehr zur Verfügung zu stellen. Es ist zu Besprechungen über solche Fälle, sowie auch über Wünsche und Anregungen für seine eigene Tätigkeit stets gern bereit. Freilich muß bei diesem Verkehr das Amt sich eine gewisse Zurückhaltung auf erlegen, weil es neben der Wohlfahrt der Erzeuger auch die Wohlfahrt der Verbraucher im Auge behalten soll. Es schweben Unterhandlungen darüber, daß im Amt die nötigen Einrichtungen zur Prüfung von Gummiwaren und Isolierstoffen für elektrische Leitungen geschaffen werden. Da die Literatur über die einzelnen Sondergebiete des Materialprüfungswesens außerordentlich umfangreich, mannig faltig und weit verstreut ist, so wird das Amt die berufenste Stelle bleiben, um die einschlägige Literatur regelmäßig zu ver folgen. Um diese Sammlung der Allgemeinheit zuzuführen, Ist beabsichtigt, sie durch Beantwortung entsprechender Anfragen von Behörden und Privaten im öffentlichen Interesse nutzbar zu machen. Abteilung 3. Papier- und textiltechnische Prüfungen In dieser Abteilung wurden im Berichtsjahr 1313 Prüfungs anträge erledigt, 800 Im Auftrage von Behörden, 513 im Auf trage von Privaten. Geprüft wurden u. a. 1537 Papiere, 24 Quittungskartenkartone, 14 Pappen, 14 Zellstoffe, 7 Halbstoffe, 4 Rohstoffe, 1 Holzschliff, 4 Dachpappen, 1 Filtermasse, 1 Kataster karte, . 1 Bleichmittel, 2 Waschmittel, 6 Harzleime, 1 Tinte, 23 Farbbänder und 3 Festigkeitsprüfer. Besondere Gutachten wurden in 19 Fällen abgegeben. Papiertechnische Untersuchungen Sandgehalt von Briefumschlägen. Eine Druckerei hatte eine Lieferung von Briefumschlägen beanstandet, well diese an geblich so sandhaltig waren, daß sich die Klischees und Lettern nach kurzer Zelt abnutzten, und Infolgedessen die zu bedrucken den Stellen keine Druckerschwärze annahmen und helle Stellen zeigten. Das angerufene Gericht beantragte beim Amt die Ab gabe eines Gutachtens darüber, ob die Lieferung mehr Sand enthalte als das Kaufmuster. Die Untersuchung ergab, daß das Muster etwa 0,c07 v. H., die Lieferung etwa 0,004 v. H. Sand, also weniger als das Muster, enthielt, und die Größe der Sandkörnchen bei beiden gleich war. Weder Kaufmuster noch Lieferung enthielten mehr Sand als andere Papiere dieser Art, von denen eine größere Zahl zum Vergleich auf Sandgehalt untersucht wurde. Die Be mängelung der gelieferten Briefumschläge aus dem angegebenen Grunde war daher nicht gerechtfertigt. Gefärbtes Sealingspapier. In einer Beschwerdesache wegen Zollbehandlung von Zellulosepackpapier wurde das Amt um Auskunft darüber ersucht, ob die braune Farbe des Papiers lediglich durch Kochen der Rohstoffe erzielt worden sei oder ob es, wie ein ausländisches Zollamt annahm, künstlich in der Masse mit Teerfarben gefärbt sei. Es handelte sich um eins der sogenannten »Sealings«, die meist aus ungebleichtem Holzzell stoff hergestellt und nicht besonders gefärbt werden, da der ge kochte Stoff an sich braun ist. Bei dem eingereichten Papier war Indessen dem Stoff etwas Farbstoff, vermutlich zum Ver tiefen der braunen Naturfarbe, zugesetzt worden. Die Annahme des ausländischen Zollamtes traf also zu. Zollbehandlung eines Kartons. In einer Zollstreltigkeit einer Lederpappenfabrik mit Argentinien bedurfte die Fabrik eines Nachweises, daß der von ihr nach dem genannten Lande aus geführte Karton aus »minderwertigem Altmaterial« hergestellt und weder besonders geleimt noch gefärbt war. Da eine Be scheinigung hierüber nur nach Beobachtung der Fabrikation an Ort und Stelle abgegeben werden konnte, begab sich ein Angestellter des Amtes nach der Fabrik und beobachtete an zwei Tagen die Herstellung der Kartonsorte in allen ihren Teilen vom Einträgen des Rohstoffes an bis zum fertigen Karton. Es konnte bescheinigt werden, daß der in seiner Gegenwart ge fertigte Karton ausschließlich aus alten Tageszeitungen, .Zeit schriften, Kursbüchern usw. hergestellt und der Masse weder Lelm noch Farbe zugesetzt worden war. Die graue Farbe des Kartons rührte von der Druckerschwärze her. Geklebter Quittungskartenkarton. Einer Landesversicherungs anstalt war ein aus drei Lagen zusammengeklebter Quittungs kartenkarton geliefert worden, von dem sie befürchtete, daß er zu mißbräuchlicher Benutzung Anlaß geben könnte. Das Reichs- Versicherungsamt ersuchte das Amt um Auskunft, ob die von der Landesversicherungsanstalt geäußerten Bedenken begründet seien. Das Amt erklärte, daß hinsichtlich seiner Verwendungs fähigkeit der geklebte Karton hinter dem aus einer Lage er zeugten nicht zurückstehe, und daß der geklebte Karton an Festigkeit den nicht geklebten bei gleichem Rohmaterial meist übertreffe. Die Befürchtung, daß der geklebte Karton im öffent lichen Verkehr zu Unzuträglichkeiten führen könnte, kann das