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3536 PAPIER-ZEITUNG Nr. 9 Haltbarkeit von Kunstdruckpapier 9619. Frage: Ein Verfasser meines Verlages, Vorsteher eines wissenschaftlichen Instituts, fragt mich nach einer auf Erfahrung beruhenden fachmännischen Aeußerung über die Haltbarkeit des Kunstdruckpapiers (Kreidepapiers) bei Verwendung für wissen schaftliche Bücher. Können Sie mir eine derartige gutachtliche Aeußerung an geben oder mir eine Stelle nennen, von der ich sie erbitten könnte? Antwort: Die Haltbarkeit von Kunstdruckpapier hängt hauptsächlich von der Stoffzusammensetzung und den Festigkeitseigenschaften des Rohpapiers ab, welches zu seiner Herstellung benutzt wurde. Die dünne Streichschicht des Kunstdruckpapiers, wie es zum Bücherdruck verwandt wird, hält etwaige schädliche Einflüsse eher vom Papier fern, erhöht also dessen Dauerhaftigkeit. Bei sog. Chromo papieren, d. b. Papieren mit dickem Strich, wie sie zu Farb drucken verwendet werden, kann allerdings das Abbröckeln des Striches die darauf gedruckten Bilder mit der Zeit schädigen oder zerstören. Größere Aufsätze über diesen Gegenstand sind uns nicht erinnerlich, Aeußerungen zu dieser Frage dürften jedoch in früheren Jahrgängen unseres Blattes, vielleicht auch in den Mitteilungen des Königlichen Materialprüfungsamtes in Groß Lichterfelde-West, Verlag von Jul. Springer in Berlin, enthalten sein. Da es Kunst druckpapier erst seit wenigen Jahren gibt, so wird es schwer sein, langjährige maßgebende Erfahrungen zu er mitteln. Schief geschnittenes Papier 9620. Frage: Ein Kunde schickte mir von 500 Bogen Normal 3 a einen Rest von 170 Bogen zurück, well schief ge schnitten. Der verkaufte Teil sei gerade gewesen. Ich ver weigerte Annahme, und es kam zur Klage, als der Kunde später einen entsprechenden Betrag kürzte. Der vernommene Sachverständige sagte etwa aus: »Es handelt sich um einen Unterschied von 1 mm, das Papier hat oben die Breite von 210, unten 211 mm. Der Fehler ist so gering, daß nur ganz peinliche Kunden das Papier zurückweisen würden. Das Papier ist aber minder wertig, und ich hielt mich für berechtigt es zurfick- zugeben, auch dann, wenn ich erst, nachdem ein Teil ver kauft ist, darauf aufmerksam würde. Der Fehler ist ver steckt, er konnte nur durch Aufeinanderlegen der oberen und unteren Lage festgestellt werden, was ich nicht für nötig halte.« Es ist kein Zweifel, daß daraufhin meine Klage zurück gewiesen wird, und ich bitte um Ihre Ansicht, ob Berufung Aussicht auf Erfolg haben könnte. Bei der Verhandlung wurde keinerlei Beweis dafür verlangt oder erbracht, daß der verkaufte Teil der 500 Bogen, die zu sammen beschnitten werden, tatsächlich gerade war. Antwort: Wenn ein Bogen Normalpapier oben 210 und unten 211 mm breit ist, so erscheint diese Abweichung so gering, daß sie nicht zur Verfügungstellung berechtigt; auch kann der Mangel leicht durch nachträgliches Be schneiden beseitigt werden, wozu dem Verkäufer Gelegen heit geboten werden muß. Der Fehler ist nicht »versteckt« im Sinne des Handelsgesetzes und hätte sofort nach Emp fang gerügt werden sollen. Es ist unwahrscheinlich, daß in 500 Bogen Papier 2/3 rechtwinklig, 1/3 schief geschnitten war. Ob der bei der Berufung zugezogene Sachverständige gleicher Ansicht sein wird, können wir nicht vorhersagen. Fensterbriefumschläge 9621. frage: Einer meiner auswärtigen Kunden teilt mir mit, daß laut einem Bericht der Handelskammer in Bielefeld die Kaiserl. Postverwaltung einen »Antrag auf Zulassung von Briefumschlägen mit durchsichtiger Aufschrift« abschlägig be- schieden hat. Es scheint sich hier um die sogenannten Fenster- Kuverte zu handeln, die meines Wissens doch von der Post auf 1 Jahr probeweise gestattet sind. Ist Ihnen von diesem Verbot der Postverwaltung etwas bekannt? Dürfen tatsächlich Fenster- Kuverte nicht mehr benutzt werden? Antwort: ‘Fensterbriefumschläge sind seit dem 1. Februar 1908 zum postalischen Verkehr in Deutschland zugelassen. Die Zulassung erfolgte zwar probeweise, aber nicht unter irgendwelcher zeitlichen Begrenzung. Der Bericht der Handelskammer in Bielefeld wird sich auf das Jahr 1907 beziehen, in welchem Fensterbriefumschläge noch nicht zu gelassen waren. In diesem Jahre richtete die Bielefelder Handelskammer ein Gesuch an das Reichspostamt um Zu lassung von Fensterbriefumschlägen, erhielt aber damals ablehnenden Bescheid. Der Jahresbericht von 1907 wird diese Tatsache anführen, die aber durch die erwähnte neuere Verfügung des Reichspostamtes aufgehoben ist. Absch’uß-Lieferungen 9622. Frage: Mit der Firma X in A haben wir am 21. Oktober 1907 einen Abschluß getätigt auf je 25000 kg blau und gelb Tauen zur Uebernahme bezw. auf Abruf für 1907. Unter der Abschlußbestätigung haben wir ausdrücklich vermerkt: »Das bis ult. Dezember nicht abgerufene Quantum wird annulliert«. Allerdings haben wir dem Kunden auch noch in diesem Jahr die gleichen Papiere zum gleichem Preis wiederholt geliefert,, möchten aber nun, da wir mit X in Streit geraten sind, vom Abschluß zurücktreten. X verlangt von uns jetzt noch eine entsprechende Nachfrist zur Uebernahme des Restes vom Ab schluß, dagegen meinen wir, zur Einlösung derselben nicht ver pflichtet zu sein, nachdem wir in der Abschlußbestätigung aus drücklich den oben angeführten Vermerk hinzufügten. Mit der Firma haben wir am 16. Mat 1908 einen Abschluß in Seidenpapieren getätigt zur Uebernahme auf Abruf bis zum 30. April 1909. Sind wir verpflichtet, dem Kunden vom 1. Mai 1909 noch eine entsprechende Nachfrist zu gewähren, wenn wir ihn bereits heute darauf hinweisen, daß wir auf Uebernahme bis zum 30. April 1909 bestehen müßten und die am 1. Mal noch nicht abgenommene oder zur sofortigen Abnahme abgerufene Menge vom Abschluß streichen würden? Welchen Zeitraum verstehen Sie unter angemessener Nachfrist? . Antwort: Da Fragesteller von ihrem Recht, Ende 1907 weitere Lieferung einzustellen, keinen Gebrauch gemacht haben, so läuft der Vertrag weiter, daher müssen Frage steller ihrem Abnehmer eine angemessene Nachfrist zur Uebernahme des Restes geben. Da der Abnehmer mit der Annahme schon lange im Rückstand ist, kann die_Nach- frist verhältnismäßig kurz sein. Beim andern Abschluß sind Fragesteller nicht berechtigt, nachträglich zu erklären, daß sie nach dem 30. April 1909 nichts nachliefern werden, sie müssen vielmehr abwarten, bis die Frist abläuft, und dem Abnehmer angemessene Nachfrist gewähren. Sie können aber in der Zwischenzeit den Abruf angemessener Teilmengen fordern und nach Ge währung angemessener Nachfrist jeweils die nicht ab gerufene Teilmenge streichen. Der Begriff »angemessen« kann nicht ein für allemal erklärt werden; er richtet sich nach dem Einzelfall. Irrtum des Reisenden 9623. frage: Unser Reisender nahm in einem Schuh geschäft eine Bestellung auf für etwa 100 kg Einschlag-Papier, mit Druck 60 cm breit. Der Reisende stellte uns frei, das Papier in Breite von 50 oder 60 cm zu liefern, wozu wir einen Apparat stellen müssen, war sich jedoch nicht mehr bewußt, daß er einen Abklatsch über 60 cm breites Papier abgegeben hat. Wir lieferten das Papier mit Apparat 50 cm breit mit Druck, doch verweigert der Kunde die Abnahme, da er 60 cm breites Papier bestellt habe. Das Papier wird jedoch in den Schuhgeschäften ausschließlich nur 50 cm breit genommen. Unser Reisender versuchte die Angelegenheit zu regeln, aber der Kunde läßt sich zur Abnahme nicht bewegen. Der Reisende überzeugte sich auch, daß er eine Abschrift abgegeben hat. Der Kunde würde das Papier gegen Nachlaß von 20 v. H. ab nehmen, dagegen müßten wir für den Rest von 80 v. H. Ware bei ihm entnehmen, womit wir jedoch nicht einig gehen können. Der Kunde kann das Papier sehr gut verwenden, hat auch keinen Nachteil, da er ja auf Gewicht gekauft hat, wir haben dagegen für das Papier mit dessen Firma keine anderweitige Ver wertung. Bereit sind wir, einen Nachlaß von 10 v. H. zu be willigen. Können wir klagbar zur Abnahme vorgehen? Antwort: Da der Kunde nicht das erhalten hat, was er bestellt hatte, so war er zur Annahmeweigerung berechtigt. Klage auf Abnahme bietet keine Aussicht auf Erfolg, daher raten wir zu gütlicher Einigung. Schutz für einen Fahrplan 9624. Frage: Für D. und Umgegend gebe ich beifolgender« Fahrplan mit Reklame heraus. Erscheint anderswo auch ein solcher? Ich möchte diesen Fahrplan schützen lassen, damit er von keiner andern Firma nachgedruckt werden kann ; denn der Fahrplan ist hierorts ein überall beliebtes und unentbehrliches Nachschlagebuch. Kann er unter das Reichsmusterschutzgesetz gestellt werden, und was kostet der Musterschutz dafür jährlich ? Antwort: Fahrpläne dieser Art erscheinen in vielen Orten. Auf den linken Seiten des buchförmigen Fahrplans stehen die Eisenbahnverbindungen und auf den rechten Seiten Anzeigen. Die Angaben über die Eisenbahnzüge sind den amtlichen Fahrplänen entnommen. Weder die Form noch der Inhalt des Fahrplans ist also neu, und kann deshalb keinen Schutz gegen Nachdruck genießen. Druck sachen dieser Art können weder als Geschmacks- noch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV/i erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68. Zimmeratraße 20