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Nr. 90 PAPIER-ZEITUNG 3535 Warenzeichen 9612. Frage: Dürfen wir beifolgendes Etikett verwenden, da uns die Firma X schreibt, daß sie klagen wird, wenn wir unser Etikett nicht vernichten? Bei X steht unten »gesetzlich ge schützt« und im Kränzchen »Nehmet Holz vom Fichtenstamme«, bei unserem Kranz steht »Vom Tannenbaum im kleinsten Raum.« Die Firma X verlangt innerhalb 3 Tagen von uns die Erklärung, daß wir die Etiketten vernichten und X bekannt geben, wohin wir die Etiketten lieferten. Wir können doch unmöglich einem Mitbewerber unsere Kunden nennen? Wir bitten Sie um Ihr Gutachten. Antwort: Das Warenzeichen des Fragestellers hat in Erfindung und Anordnung Aehnlichkeit mit dem Waren zeichen der Firma X, jedoch bestehen sowohl in der Um rahmung, wie in dem darin gedruckten Sinnspruch beider Firmen so große Unterschiede, daß unseres Erachtens beide Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise kaum ver wechselt werden können. 0b daher der Unterlassungs anspruch der Firma X gesetzlich berechtigt ist, erscheint fraglich. Keinesfalls kann Fragesteller gezwungen werden, der Firma X seine Kundenliste zu übergeben. Aber auch, wenn das Warenzeichen des Fragestellers gesetzlich nicht angefochten werden kann, erscheint es als eine Nachahmung des Warenzeichens von X, und es wäre für den Frage steller wahrscheinlich auch geschäftlich vorteilhafter, ein eigenartiges anderes Warenzeichen zu verwenden. Auf dem uns gesandten bedruckten Ueberzugspapier für die Klosettrollen des Fragestellers sind die Vorzüge des Papiers ausführlich dargelegt. Diese Darlegung erweist sich als fast wörtlicher Abdruck des Textes vom Um- hüllungspapier der Firma X, auch die Anordnung ist die selbe, und dieselben Worte sind durch fetten Druck hervor gehoben. Aus diesem Nachdruck kann der Richter auf die Absicht schließen, daß Fragesteller doch gern bei den Ver brauchern Verwechslung dieses Papiers mit dem der Firma X herbeiführen möchte. Dieser Nachdruck verstößt unseres Erachtens gegen die guten Sitten und macht den Frage steller unter Umständen schadenersatzpflichtig auf Grund des § 826 BGB. England 9613. Frage: Durch fleißiges Selbststudium der englischen Sprache nach Unterrichtsmethode Toussaint-Langenscheidt habe ich mir, unterstützt durch tüchtige Fortbildung mittels Privatlehrers, ziemlich gute Kenntnisse des »Englischen« erworben und möchte diese nun verwerten und in England verbessern. Wie wird es mir am besten möglich sein, in eine deutsche Filiale nach Eng land zu kommen, oder für ein englisches Haus in dem Luxus papier- oder Schreibwarenhandel Deutschland zu bereisen, oder einen besseren Posten bei einer Ausfuhrfirma des Papierfaches zu erhalten? Sind im allgemeinen die Aussichten für solche Erweiterung der Kenntnisse gut? Mir sind leider keine größeren Firmen in Berlin oder einer der Hafenstädte bekannt, mit welchen ich mich in Verbindung setzen könnte. Könnten Sie solche nennen? Antwort: Diese Frage findet ausführliche Beantwortung im Aufsatz über »Junge Deutsche in England«, den unser langjähriger Londoner Berichterstatter in unser Nr. 30 von 1906 veröffentlicht bat. Uebrigens ist unser Blatt bei den mit Deutschland arbeitenden englischen Häusern unseres Faches ebenso gut eingeführt wie bei den deutschen Häusern, die mit England in Verbindung stehen. Daher können Stellungen der gesuchten Art auch durch Anzeigen in unserm Blatt erlangt werden. Unser »Papier-Adreßbuch von Deutschland« gibt alle Firmen des Papierfaches nach Geschäftszweigen, Wohnort und Erzeugnissen geordnet, an und enthält auch eine besondere Zusammenstellung der Ausfuhrhäuser. Schokoladenfabrikant als Postkartenverleger 9614. Frage: Wir lasen soeben in der Papier-Zeitung und gestern in einer hiesigen Zeitung die Anzeigen der Gebr. Stoll werk A.-G. Köln über Original-Zeppelin-Postkarten. Wie stellen Sie sich dagegen, daß ein Schokoladenfabrikant Postkarten empfiehlt und verschleißt? Antwort: Nach der Gewerbeordnung steht es jedermann frei, Postkarten zu verlegen. Unternehmer der ver schiedensten Art haben schon Postkarten in den Handel gebracht, und wir sehen keinen Grund, weshalb der Schreib warenhändler die von einer Schokoladenfabrik heraus gegebenen Karten nicht vertreiben sollte, falls der Vertrieb dieser Karten ihm Vorteil bietet. Uebrigens liefert die er wähnte Schokoladenfabrik die reinen Einnahmen aus diesen Postkarten für einen vaterländischen Zweck ab. Mehrlieferung von Strohpappe 9615. Frage: Ein Kunde bestellte auf ein Angebot, das lautete: »bei Abnahme von 2—300 kg«, 150 kg Strohpappen, 1 bis 2 cm dick. Dieser Auftrag wurde unserseits nicht be stätigt. Die Anfertigung ergab aber statt 150 kg 171 kg. Zu nächst beanstandete der Abnehmer die Qualität, wir ließen uns jedoch darauf nicht ein, dnn stellte er uns die überschießenden 21 kg zur Verfügung mit der Bemerkung, daß er nicht mehr, als bestellt war, zu übernehmen brauche. Unser Abnehmer wußte genau, daß die Deckel eigens für ihn angefertigt werden mußten und nicht vom Lager geliefert wurden. Müssen wir die 21 kg zurücknehmen, oder ist unser Kunde verpflichtet, das Mehr ergebnis von 21 kg mitzuübernehmen? Hat gerichtliche Aus tragung dieses Streitfalles Aussicht auf Erfolg? Es ist doch Brauch, daß bei Aufgabe so kleiner Mengen derartige kaum nennenswerte Ueberschreitungen übernommen werden müssen? Antwott: Bestellt waren, wie aus dem Briefwechsel hervorgeht, zur sofortigen Lieferung auf Grund des vom Fragesteller gemachten Angebots 150 kg Strohpapier be stimmter Art. Fragesteller (Großhändler) hat den Auftrag nicht bestätigt, sondern die Pappe gleich anfertigen lassen. Da der Besteller wußte, daß die Pappe nicht vom Vorrat geliefert sondern eigens angefertigt wird, muß er die über schießenden 21 kg nach Handelsbrauch annehmen, denn so kleiner Mehrausfall ist unvermeidlich. Normalpapier 9616. Frage: Wir bestellten vor einiger Zeit bei der Fabrik Ä Kanzleipapier nach beigefügtem Muster I; die Firma aber lieferte uns Papier wie Muster II. Unser Abnehmer stellt uns infolge Unterschiedes der Farbe und Güte der Ware das Papier zur Verfügung. Kommt Muster II dem Muster I an Güte vollkommen gleich und ist Zurverfügung stellung berechtigt? Antwort: Vorlage und Lieferung tragen als Wasser zeichen die Firma der liefernden Papierfabrik und die Worte »Normal 3a«. Durch dieses Wasserzeichen gewähr leistet die Fabrik, daß beide Papiere solche Zusammen setzung und Festigkeit haben, wie sie die Papiernormalien für Normalpapier 3 a vorschreiben. Die Papierfabrik soll aber bei Bestellung nach Muster auch das Aeußere des Normalpapiers möglichst nachahmen, und das ist ihr in diesem Falle nicht gelungen, denn die Vorlage ist schön weiß und glatt, die Lieferung gelblich und rauher. Daher erscheint die Beanstandung berechtigt. Wir empfehlen, dem Kunden mäßigen Nachlaß zu gewähren und solchen auch von der Fabrik zu verlangen, falls die Rügefrist dieser gegenüber beim Erheben der Beschwerde nicht abgelaufen war. Tragantmasse 9617. Frage: Können Sie uns ein Rezept mitteilen zur Herstellung der Tragantmasse, wie sie zur Fabrikation von Figuren in Zuckerwarengeschäften benutzt wird? Antwort unseres fachkundigen Mitarbeiters: Zu Speisen- und Tragantgummi in möglichst großen, weißen Scheiben gewählt, knollige dunkle Stücke, sind für diesen Zweck nicht geeignet, sie quellen auch nicht gleichmäßig und hinterlassen Klumpen. Beim Einweichen rechnet man auf 1 1 kalten Wassers 15 bis 20 g Gummi, welcher je nach der verschiedenen Löslichkeit 2 bis 3 Tage und mehr zu weichen hat. Oefteres kräftiges Rühren und Schlagen mit einem Holzrührer befördert das Auflösen. Untermengen von Zucker, Gewürz und sonstigen Zutaten von Hand ist zwar möglich, jedoch ist diese Arbeit besser mittels Knetmaschine vorzunehmen. Man verwendet einfach eine gewöhnliche Brotteigknetmaschine dazu, welche in allen verschiedenen Größen vorrätig zu kaufen ist. A. IV. Bekleben von Strohpappe 9618. Frage: Wir besitzen eine Kaschier-Maschine mit heiz baren Walzen ohne Trockentrommel. Nach dem Bekleben läßt das Papier in den meisten Fällen einen gelben Schein zurück; wie ist dies zu verhüten? Beklebt wird rohe Strohpappe mit maschinenglattem Rollendruckpapier. Die Maschine hat drei untere heizbare Walzen. Die oberen Walzen werden nicht ge heizt Die Heizung ist elektrisch. Die Maschine läuft mit 9 m minütlicher Geschwindigkeit. Der Klebstoff wird aus 2/3 Kar toffelmehl und 1/3 Weizenstärke hergestellt. Antwort: Das stellenweise Gelbwerden des aufgeklebten weißen Rohpapiers dürfte darauf zurückzuführen sein, daß der in rohen Strohpappen von ihrer Herstellung her meist vorhandene Kalk unter Einwirkung der heißen Walzen den Kleister oder das Papier gelblich färbt. A. IV.