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Die leere Kiste auf dem Bürgersteig Reichsgerichts-Entscheidung; Nachdruck verboten Am 28. Juni 1905 spielte der 8jährige Sohn des Kaufmanns G. in Halle a. S. mit andern Kindern an einer auf dem Bürgersteig der Brüderstraße zu Halle a. S. an die Hausmauer gelehnten 2—3 m hohen und breiten leeren Glaskiste, wobei die Kiste umfiel. Sie war zum Versand von Schaufensterscheiben benutzt, von Angestellten der Eigentümerin, Firma K., vor dem Hause stehen gelassen worden und hatte den Jungen schwer verletzt. Jetzt fordert der klagende Vater von den Inhabern der Firma K. Erstattung der Auslagen für Pflege und Behandlung des Ver letzten mit 622 M., eine jährliche Rente für den Verletzten bis zum Verlassen der Schule in Höhe von 6000 M., von da bis zum 20. Lebensjahre 1000 M. und von da bis zu seinem Tode eine solche von 1500 M., sowie einen festen Betrag von 500 M. Landgericht Halle und Oberlandesgericht Naumburg er kannten den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt an. Nach den jetzt vom Reichsgericht als ein wandfrei anerkannten Feststellungen des Landgerichts, denen das Oberlandesgericht beigetreten ist, haben die beklagten Ge schäftsinhaber in ihrem Geschäft den Mißbrauch einreißen lassen, daß die angekommenen Glaskisten von den abladenden Fuhrleuten auf dem Bürgersteig an die Hausmauer angelehnt wurden und ohne Aufsicht oder Sicherung gegen Umfallen oder Rutschen stundenlang dort stehen blieben. Dadurch habe die Gefahr nahe gelegen, daß eine derartige Kiste umkippe oder ins Rutschen komme und dadurch Schaden stiften könne. Infolge dessen sei die Folgerung zutreffend gezogen worden, daß die Beklagten bei nur geringer Ueberlegung die aus dem be schriebenen Aufstellen der Kiste auf der öffentlichen Straße drohende Gefahr zu erkennen vermochten, und daß sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzten, wenn sie trotzdem die schädliche Gepflogenheit der Fuhrleute duldeten, die Kiste an die Hauswand zu lehnen. Anderseits haben aber die Vorder- richter, was vom Reichsgericht gebilligt wird, ein Mitverschulden des Verletzten angenommen, da er auf die Kiste geklettert sei, trotzdem er die für die Gefahr nötige Einsicht besessen habe. Die von dem Kläger gegen das oberlandesgerichtliche Urteil eingelegte Revision hatte deshalb keinen Erfolg und wurde vom VI. Zivilsenat des Reichsgerichts zurückgewiesen. Jedoch hatten die Beklagten insoweit Erfolg, daß der Anspruch auf eine Rente vom Verlassen der Schule an nicht ohne weiteres als gerecht fertigt anerkannt wurde, da nach Ansicht des Reichsgerichts bei dem zur Zeit des Urteils noch nicht n Jahre alten Knaben auch nicht mit annähernder Sicherheit vorauszusehen sei, wie sich die Beeinflussung seiner Erwerbsverhältnisse durch den Unfall in der ferneren Zukunft gestalten würde. Falls sich der Verletzte, wie der Kläger es geltend macht, dem Studium widmen sollte, so würde für ihn mit Abgang von der Schule ein Er werbsverlust überhaupt noch nicht eintreten. In solchen Fällen sei einzig und allein die Feststellungsklage am Platze, nicht aber die Leistungsklage. Das Urteil wurde deshalb insoweit auf gehoben und die Sache in diesem Umfange an das Berufungs gericht zurückverwiesen, damit dieses in der neuen Verhandlung auf eine Feststellungsklage hinwirkt und, falls Kläger sich dazu nicht verstehe, die Leistungsklage bei gleichbleibendem Sach verhalt abweist. (30. Oktober 1907. Akt. Z. VI. 27/07.) K. M.-L. Ansichtspostkarten zu Wohltätigkeitszwecken. (Vergl. Nr. 96 S. 4268) Der Kaiser will nach dem Beispiel der Königin-Witwe von Sachsen zu Wohltätigkeitszwecken Ansichtskarten mit eigenhändigen Illustrationen herausgeben lassen. Der Kaiser folgt hierbei einer Bitte der Königin-Witwe Carola. Die Karten werden in der Kunstanstalt von Römmler & Jonas in Dresden hergestellt. (Vergl. Probenschau S. 4446.) Lohnbewegung Leipziger Buchhandlungsgehilfen. Die auf dem Boden sozialdemokratischer Anschauungen stehende Organisation der Buchhandlungsgehilfen hat den Prinzipalen eine Reihe von Forderungen eingereicht, die aber von diesen rundweg abgelehnt wurden, da bereits zwischen den berufenen Gehilfenorganisationen und den Prinzipalen Unterhandlungen in der Gehaltsfrage eingeleitet worden seien. Daraufhin beschloß die sozialdemokratische Organisation, im Wege der »passiven Resistenz« die Forderungen durchzudrücken. Eine Versammlung der Buchhandlungsgehilfen, in welcher der Vorstand der Allgemeinen Vereinigung der Buchhandlungs gehilfen, Dullo-Berlin, Bericht erstattete über die teilweisen Zu geständnisse der Prinzipale, beschloß am 12. Dezember, sofort in die passive Resistenz einzutreten. Aus dem Bericht war zu entnehmen, daß die Kommission der Prinzipale einen Mindestgehalt von 100 M. festsetzen will, während die Gehilfen 110 M. monatlich verlangen. Die wöchentliche Arbeitszeit soll im Winter 72, im Sommer 58 Stunden betragen, Ueberstunden extra bezahlt werden und der freien Vereinbarung unterliegen; Er holungs-Urlaub soll 1—2 Wochen gewährt werden. Eine Teue rungszulage von 10 v. H. hatte die Kommission abgelehnt. Mit diesen Zugeständnissen erklärte sich die Versammlung nicht einverstanden. Der Vorstand der Allgemeinen Vereinigung deutscher Buchhandlungsgehilfen erklärte sich mit dem Beschlusse der passiven Resistenz nicht einverstanden, pk. Amerikanische Schreibwaren Radiervorrichtung von Walter Henry Weguetin in Cricklewood, England. Amerik. Patent Nr. 834 783. Bei diesem Gerät wird das Radiergummi oder Radiermesser, nachdem es mit der zu radierenden Stelle des Papiers in Berührung gebracht ist, in rasche Umdrehung versetzt. Die Abbildung zeigt das Gerät in äußerer Ansicht. Das Radiergummi v (oder auch ein Radiermesser) wird von einer Spindel l getragen, die in rasche Umdrehung versetzt wird, sobald man die obere Hülse f in die untere Hülse b hinein schiebt. Diese Umdrehung wird in bekannter Weise mittels eines in der Hülse/befindlichen steilen Schrauben gewindes hervorgerufen, in das eine Nase der Spindel l eingreift. Sobald der Druck auf die Hülse / auf hört, wird sie von der Schraubenfeder selbsttätig wieder gehoben Die Hülse b wird von einem Ständer a getragen, den man so auf das Papier setzt, daß das Radiergummi sich genau oberhalb des zu radierenden Buchstabens oder Wortes befindet. Bleistift-Schärfer von Fredric F. Esser in Oconomowoc, Wisconsin. Amerik. Patent Nr. 837 617. Das Gerät zeichnet sich durch Einfachheit in der Bauart, Handlichkeit und Billigkeit aus. Auf der oberen Fläche des mit einer Aus höhlung 2 ausgestatteten Blocks 1 ist eine halbkreisförmige Stahlrinne 4 in einer entsprechenden Nut des Blockes durch eine Schraube be festigt. Der vordere, abgeschrägte und an- geschärfte Teil dieser Stahlrinne ragt um ein Stück über die Wand der Aus höhlung 2 hinweg, wie die Abbildung zeigt. Wie in punk tierten Linien an gedeutet, wird die S über das angeschärfte Ende der Stahlrinne hinweggezogen, wobei man den Bleistift nach jedem Zuge ein Stück um seine Achse dreht. des zu schärfenden Bleistifts