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4428 PAPIER-ZEITUNG Nr. 99 Bleichen von Zellstoff 8882. Frage : Wieviel Prozent Chlorkalk sind zum Bleichen von Zellstoff nötig, und wie groß ist der Verlust des letzteren dabei ? * . Antwort: Der Verbrauch von Chlorkalk ist beim Bleichen von Zellstoff verschiedener Herkunft wesentlich verschieden. So braucht Sulfitstoff im allgemeinen mehr Chlorkalk zur Erzielung gleicher Weiße als Natronstoff und Mitscherlich-Stoff mehr als Ritter-Kellner Stoff. Auch die Zusammensetzung des Chlorkalks ist hierauf von starkem Einfluß. Für die einzelnen Zellstoffsorten wieder schwankt der Chlorkalkverbrauch je nach der Beschaffenheit des Holzes oder des Strohes, je nach der Stärke der Kochlauge, der Kochdauer, der Gründlichkeit des Auswaschens, der Be schaffenheit des Fabrikationswassers usw., ferner ob mit oder ohne Erwärmung oder Säure gebleicht wird. Miß lungene Kochungen erfordern oft übermäßig viel Chlorkalk. Hieraus geht hervor, daß eine allgemein giltige Zahl für den Chlorkalkverbrauch nicht gegeben werden kann. Das selbe gilt auch für den Stoifverlust durch das Bleichen. Im allgemeinen wird der Verlust umso größer sein, je mehr Chlorkalk verwandt wird, und je länger die Einwirkung dauert. In den meisten Fabriken dürfte der zum Bleichen von Sulfitstoff erforderliche Chlorkalk-Verbrauch zwischen io und 20 v. H. des gebleichten Stoffes ausmachen. Es wäre erwünscht, wenn neuere Erfahrungen zur Ergänzung des in Hofmanns Handbuch hierüber Mitgeteilten in unserem Blatt veröffentlicht würden. Ansichtskarten von Gebäuden 8883. Frage: Ist es einem Ansichtskartenfabrikanten ge stattet, eine romantisch gelegene Besitzung, ein einzeln gele genes Rittergut, eine Villa, eine Fabrik usw. zu photographieren, Ansichtskarten davon herzustellen und öffentlich Handel mit diesen Ansichten zu treiben, oder kann der Eigentümer solcher Besitzungen den Handel mit der Abbildung seiner Besitzung untersagen? Antwort: Wir beantworteten eine ähnliche Frage »Ur heberrecht an Bauwerken« in Nr. 73 von 1907. Der Be sitzer des Gebäudes hat nur dasRecht,das Betreten seines Grund stückes ' durch den Photographen zu verbieten. Gegen Aufnahme von einem ihm nicht gehörigen Punkt und gegen die Verbreitung der aufgenommenen Bilder kann er nichts tun. Umlegeblock 8884. Frage: Ich ließ von der Firma X. ein Muster ihres Kalenders mit Umlegeblock kommen und bestellte einige 100 Stück mit meiner Firma. Beim Eintreffen finde ich, daß es nicht möglich ist, den lose mitgelieferten Bügel durch den Block zu bringen. Auf meine diesbezügliche Mahnung erhielt ich eine nichtssagende Antwort und auf mein nochmaliges Schreiben überhaupt keine Nachricht mehr. Wie wäre dem Uebelstand abzuhelien? Antwort: Wenn das Muster, wonach Fragesteller be stellt hat, ebenso beschaffen war, wie die Lieferung, kann Fragesteller an den Lieferer keinen Anspruch auf Beseiti gung des Mangels stellen. Der Block ist nicht durch Aus schneiden sondern nur durch Durchstoßen vorgelocht, weshalb sich der Bügel kaum einführen läßt, ohne daß das schwache Papier der Abreißblätter durchreißt. Wir kennen kein Mittel zur Abhilfe. (Nach Empfang dieser Antwort schreibt uns Fragesteller, daß sich sein Lieferant dazu ver standen hat, die Blöcke gegen solche mit größerer Lochung umzutauschen.) Tütendruck 8885. Frage: Ein Kunde von uns bestellte 1000 kg Falten beutel mit Haus-Klischee auf Abruf nach Bedarf; der Auftrag wurde erteilt in der Voraussetzung, daß er das Klischee gratis erhält. Wir haben nun die ersten 100 kg Beutel zur Abliefe rung gebracht, welche unser Kunde uns zur Verfügung stellt und die später abzunehmenden 900 kg annulliert mit der Be gründung, das Klischee wäre schlecht ausgefallen und die Zu sicherung des Klischees sei die Grundlage der Bestellung ge wesen. (Diesen letzten Punkt machen wir keineswegs streitig.) Wir meinen, das Klischee wäre schon aus technischen Gründen nicht anders herzustellen und entspricht seinem Zweck. Antwort: Das einseitig glatte Papier, aus welchem die Tüten hergestellt sind, eignet sich nicht für Autotypie. Der Fragesteller hat das zweckmäßigste, nämlich Strich ätzung, ausgeführt und dafür ist das Klischee gut ausge fallen. Der Kunde hat die Beutel zu übernehmen. Haftung des Reisenden 8886. Frage: Ich war 1/2 Jahr bei der Firma X in E als Stadtreisender gegen Gehalt und Provision (2 v. H.) angestellt. Während meiner Tätigkeit gewann ich auch die Firma D, welche mir ein Formular vorlegte, das ich bei Abnahme von 1000 Stück gefalzt mit 27 M. anbot. Das Binden der Formulare wollte mein Kunde bei der Firma besorgen lassen, die diese Arbeit schon früher gemacht hatte. 14 Tage später erhielt ich bei meiner Anwesenheit obige Arbeit in Auftrag mit dem Bemerken, daß ich auch den Einband von 2 Büchern zu 100 Blatt vornehmen lassen soll, falls ich damit nicht teurer sei als die Konkurrenz. Da das Buch, welches mir jetzt vorgelegt wurde, nur broschiert war, das neue Buch aber besonders haltbar sein sollte, wählte ich halb Moleskin. Beim Fortgehen bemerkte mein Kunde, daß die losen Blätter ebenso wie die Bücher je 1—200 foliiert werden sollten, das sind 3200 Nummern extra. Das mir zuerst vor gelegte Muster war nicht numeriert. Nach Ablieferung be rechnete ich der Firma 39 M. für die gesamte Arbeit, welcher Preis beanstandet wurde. Ich besuchte darauf meinen Kunden wieder, ohne Herrn D anzutreffen. Sein Sohn und ein Reise vertreter fanden das Einbinden von 2 Büchern für 12 M. viel zu hoch, worauf ich entgegnete, daß ich für das Einbinden nur5M., aber für das Numerieren 7 M. habe berechnen müssen. Da die Firma für das Einbinden früher nur 3 M. bezahlt haben will, ließ ich der Firma des lieben Friedens halber 2 M nach, da sonst der Preis gut war. Beide Herren sagten aber, daß Herr D gewiß an das Numerieren der losen Blätter garnicht gedacht habe. 2 Tage darauf verließ ich meine Stellung und reiste ab. Jetzt macht mein ehemaliger Chef mir bekannt, daß Herr D den Betrag von 9 M. von der Rechnung abgesetzt habe, und er ge zwungen wäre, mir diese 9 M., nicht etwa nur die Provision da von, von meinem Guthaben abzuziehen. Wie kann ich zu meinem Gelde kommen? Ich bekam am 1. Juli auf meine Pro visions-Aufstellung hin nur eine Abzahlung, da noch nicht alles geprüft wäre, auch noch nicht alles abgeliefert sei. Kann ich die Provision von meinen Geschäften jetzt verlangen, auch wenn letzteres noch nicht der Fall sein sollte? Ist für solche Fälle das Kaufmannsgericht meines Aufenthaltsortes zuständig? Antwort: Angestellte haften ihrem Dienstgeber für Schaden nur insoweit, als ihnen dabei Vorsatz und Fahr lässigkeit nachgewiesen werden kann. Ob dieser Nach weis in obigem Fall möglich ist, erscheint nach obigen Ausführungen unwahrscheinlich. Auch Vorsätzlichkeit scheint nicht vorzuliegen. Wenn der Geschäftsherr auf das Einklagen der wahrscheinlich zu Unrecht abgezogenen 9 M. verzichtet, so darf er unseres Erachtens diese 9 M. von der Provision des Fragestellers nicht abziehen. Frage steller kann seine noch fällige Provision nur beim Kauf mannsgericht seines früheren Geschäftsherrn einklagen. Briefumschläge 8887. Frage: Wir überreichen Ihnen 8 durch Maschinen arbeit hergestellte Briefumschläge. 4 dieser Muster sind mit Gummi arabikum geklebt, die andern 4 mit billigerem Ersatz klebstoff. Beide Ausführungen befriedigen durchaus nicht, da sich die Klebstellen bei beiden Sorten zu leicht von einander trennen lassen. Woran liegt dies? Wir vermuten, daß der ver wendete Klebstoff die Schuld trägt und bitten, uns einen hierfür geeigneten Klebstoff zu empfehlen. Antwort: Da die Briefumschlagklappen beim Zukleben auf innen bedruckte Stellen des Umschlages kommen, so verhindert der' z. T. durch das Papier dringende Fettstof! der Druckfarbe das nötige feste Ankleben der befeuchteten gummierten Klappe. Wir empfehlen den Fragestellern, die Umschläge so herzustellen, daß derjenige Teil des Brief umschlages, auf welchen die Verschlußklappe zu liegen kommt, unbedruckt bleibt. Dann dürfte bei Verwendung von gutem arabischem Gummi der Uebelstand nicht auf treten. Hochglanz 8888. Frage: Ich sende Ihnen 2 Muster. Wodurch wurde bei Muster A der hohe Gianz erreicht? Bei Muster B wurde der Aufstrich der Bildseite mit Blanc fixe und Glanzweiß, je zur Hälfte, und dem nötigen Wachs hergestellt. Das Papier wurde poliert und 4 mal satiniert, Die Kalander-Walzen waren gut warm, jedoch wurde der hohe Glanz des Musters A nicht erreicht. Antwort eines Fachmannes: Zu Muster A wurde viel besseres Mittel- und Beklebepapier verwendet als zu B, was zur Härte und Glätte von A viel beiträgt. Außerdem wurde A vor dem Satinieren anscheinend gut gefeuchtet. Das Satinweiß im Strich zu B hätte nur Einfluß auf die Glätte beim Bürsten, nicht beim Satinieren, A wurde mit reiner Blanc fixe-Kaseinfarbe gestrichen, die jedenfalls bessere und geschlossenere Decke erzeugt, als wenn Satin weiß beigemischt wird. A. IV. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferencti, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11 erbeten. Druck von A. W. Hayn’i Erben, Berlin SW, Zimmerstraße 29.