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4250 PAPIER-ZEITUNG Nr 96 nur von Pack-, sondern auch von Druck- und Schreibpapieren. Man will dadurch anscheinend die Preissteigerung ausgleichen. Glücklich können sich die Papierfabriken preisen, welche neben den großen amerikanischen Schnelläufern kleinere deutsche Maschinen besitzen, da dünne Papiere sich auf diesen wesentlich sparsamer arbeiten. Das Verhältnis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist zur zeit friedlich, wenn auch Schwarzseher für den Anfang des nächsten Jahres neue Streikausbrüche befürchten. Obwohl die politische Scheidung zwischen Norwegen und Schweden böses Blut gemacht hat, scheint der Geschäftssinn den Sieg über die politischen Streitigkeiten davon zu tragen, denn die Marktgestaltung wird durch verständiges Zusammen gehen der führenden Fabriken beider Länder günstig beeinflußt. Unter solchen Umständen sind trotz der Geldklemme die Aus sichten für die nächste Zeit und noch darüber hinaus be friedigend. G. B. T. Dampffässer in Preußen Schluß zu Nr. 95 Betrieb und technische Untersuchungen der Datnpfjässer § 14 Die Betriebsunternehmer der unter diese Polizeiverordnung fallenden Dampffässer oder ihre mit der Leitung des Betriebes beauftragten Stellvertreter, sowie die mit der Wartung der Dampf fässer beauftragten Arbeiter sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Dampffässer, ihre Verschraubungen und Sicher heitsvorrichtungen während des Betriebes bestimmungsgemäß benutzt und Dampffässer, die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht in Betrieb genommen oder außer Betrieb gesetzt werden. § 15 I. Jedes unter diese Polizeiverordnung fallende, zum Betrieb aufgestellte Dampffaß, es mag unausgesetzt oder nur in be stimmten Zeitabschnitten oder unter gewissen Voraussetzungen betrieben werden, ist regelmäßigen technischen Untersuchungen zu unterziehen. II. Dieser Vorschrift unterliegen überwachungspflichtige Dampffässer nur dann nicht, wenn der Betrieb gänzlich einge stellt und dem zuständigen Sachverständigen eine schriftliche Anzeige erstattet wird. III. Von der Außerbetriebstellung hat der zuständige Sach verständige (§ 4) der Ortspolizeibehörde Mitteilung zu machen; diese hat darüber zu wachen, daß vor erneuter Anmeldung und Prüfung (§§ 10 bis 12) der Betrieb nicht wieder aufgenommen wird. § 16 I. Die regelmäßige Untersuchung der Dampffässer ist eine innere und eine Prüfung durch Wasserdruck. II. Die regelmäßige innere Untersuchung ist alle vier Jahre, die Wasserdruckprobe alle acht Jahre vorzunehmen, dann aber mit der inneren Untersuchung, wenn möglich, zu verbinden. III. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Prüfers durch eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine solche zu ergänzen oder zu ersetzen bei Dampf fässern, die ihrer Bauart halber nicht im Innern besichtigt werden können. IV. Zur Ausführung der Prüfungen ist der Betrieb einzu stellen und das gehörig gereinigte Dampfschiff zu der mit dem Sachverständigen zu vereinbarenden Zeit bereitzustellen. Ein mauerungen oder Ummantelungen sind bei den Prüfungen soweit zu entfernen, wie es der Sachverständige (§ 4) für erforderlich hält. V. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Druckprobe ist der Besitzer mindestens vier Wochen vorher zu benachrichtigen. Die Untersuchungsfristen laufen vom Tage der ersten Prüfung (§ 12) ab. Ihre Ueberschreitung ist nur aus nahmsweise und nicht über einen Zeitraum von zwei Monaten zulässig. Die regelmäßigen Prüfungsfristen dürfen durch solche Ueberschreitungen nicht verlängert werden. Bel Anlagen, deren Betrieb nur zu gewissen Zeiten im Jahre unterbrochen werden kann (Kampagne-Saisonbetrlebe), ist die Untersuchuug in diese Zeit zu legen. VI. Für die Höhe des bei Druckproben anzuwendenden Probedrucks gelten die gleichen Vorschriften wie für die regel mäßigen Druckproben der Dampfkessel. Dampffässer, die gemäß § 7 Abs. V ohne Sicherheitsvorrichtungen betrieben werden, sind nach Maßgabe des Dampfdrucks des Druckerzeugers zu prüfen, und zwar auch dann, wenn der Betriebsdruck des Dampf fasses in der Reget durch Drosselung des Dampfes niedriger gehalten wird. Zugleich mit den Untersuchungen sind die durch den Gebrauch eingetretenen Abnutzungen des Dampffasses fest zustellen. Mit Wasserdruckpröben ist eine Prüfung der Sicher heitsventile und der Manometer zu verbinden, wenn ihre An bringung es zuläßt. VII. Autoklaven (§ 7 Abs. III) sind nach je 60 Chargen, mindestens aber nach Ablauf von je vier Monaten innerlich zu besichtigen. Ihre regelmäßige Druckprobe ist mit dem zwei fachen Betrage des zulässigen höchsten Betriebsdrucks auszu führen. Bei Autoklaven mit Innenverkleidung (Innenmantel) ist folgen. Schluß- und Uebergangsbestimmungen § 22 .n zu® Dampffässer, die auf Grund älterer Polizeiverordnungen A0 Betriebe zugelassen sind, können, solange sie keiner neue erde? meldung (§ 10) bedürfen, unbeanstandet weiter betrieben Wida0& Im übrigen sind für Dampffässer bei einer neuen Anmogpe gleichgiltig ob sie neu gefertigt, erneut in Betrieb genpojzel oder alt angekauft werden, die Bestimmungen dieser * Verordnung in vollem Umfange anzuwenden. dieser bei der Druckprobe zu entfernen. Wird gelegentlich der Erneuerung des Schutzmantels eine Druckprobe vorgenommen, so rechnet die Frist der nächstfälligen Druckprobe von diesem Zeitpunkt an. VIII. Zellstoffkocher mit innerem Schutzmantel sind bei jeder Entfernung des Mantels oder des größeren Teils desselben der Druckprobe zu unterwerfen. Diese Kocher sind jedoch läng stens in Zwischenräumen von vier Wochen durch einen von der Fabrikleitung vorzuschlagenden geeigneten Werksbeamten darauf zu untersuchen, ob Undichtigkeiten des inneren Schutzmantels eingetreten sind. Das Ergebnis jeder solchen Untersuchung ist von dem Werksbeamten in das im § 17 vorgeschriebene Re visionsbuch einzutragen. Die Anerkennung dieser Werksbeamten erfolgt durch den zuständigen Regierungspräsidenten. § 17 Der Sachverständige hat den Befund der Untersuchung, die Höhe des Probedrucks und etwaige Aenderungen in der Belastung der Sicherheitsventile in ein Revisionsbuch einzutragen, für das der nachstehende Vordruck zu benutzen ist. Das Revisionsbuch ist vom Betriebsunternehmer des Dampf fasses oder dem an seiner Stelle mit der Leitung des Betriebes beauftragten Stellvertreter zu beschaffen und am Betriebsort derart aufzubewahren, daß es von dem Sachverständigen jeder zeit eingesehen werden kann. § 18 I. Werden bei einer Untersuchung außergewöhnlich starke mechanische oder chemische Abnutzungen oder andere, die Festigkeit vermindernde Umstände festgestellt, oder treten solche Mängel infolge der Betriebsverhältnisse der Regel nach bei Dampffässern für bestimmte Zwecke ein, so können mit Zu stimmung des Betriebsunternehmers des Dampffasses oder auf Antrag des Sachverständigen mit Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidenten für einzelne Dampffässer außerordentliche Untersuchungen oder regelmäßige kürzere Fristen festgesetzt werden. Bei dauernd beabsichtigter Verkürzung der Frist für ganze Gattungen von Dampffässern ist die Zustimmung des Ministers für Handel und Gewerbe einzuholen. II. Die bei den Untersuchungen gefundenen Mängel sind von dem Betriebsunternehmer des Dampffasses innernalb der von dem Sachverständigen im Revisionsbuch anzugebenden Frist zu beseitigen. Dem Sachverständigen ist entsprechende Mit teilung zu machen. III. Ergibt sich bei der Untersuchung des Dampffasses ein Zustand unmittelbarer Gefahr, so kann die Ortspolizeibehörde auf Antrag der Sachverständigen die Fortsetzung des Betriebes bis zur Beseitigung der Gefahr untersagen. § 19 I. Ueberwachungspflichtige Dampffässer, die eine Haupt' ausbesserung erfahren haben, sind vor ihrer Wiederinbetrieb nahme in der Fabrik oder am Betriebsort einer Wasserdruck probe nach den Vorschriften des § 10 zu unterwerfen. Eine D e ' scheinigung über diese Prüfung, den Umfang der Reparatur un die Fabrik, die sie ausgeführt hat, ist mit dem Revisionsbuc zu verbinden. . II. Durch diese Druckproben wird der Lauf der regeh mäßigen Untersuchungen nicht unterbrochen; die Prüfung nac einer Hauptausbesserung kann jedoch an die Stelle einer 1 demselben Etatsjahr fälligen regelmäßigen Wasserdruckprüfun treten. Wird mit der Druckprobe nach einer Hauptausbesserun auf Antrag des Betriebsunternehmers oder seines mit der Leitu des Betriebes beauftragten Stellvertreters eine innere Unten suchung verbunden, so können die Fristen der regelmäßig^ Untersuchungen von diesem Zeitpunkt an neu berechnet werde I. Von jeder Explosion eines überwachungspflichtige Dampffasses ist dem für den Bezirk zuständigen Gewergt, inspektor, dem die amtliche Untersuchung dieser Unfälle oblKer und dem Sachverständigen (§ 4) von dem Betriebsunterneh des Dampffasses oder seinem mit der Leitung des Betrhep beauftragten Stellvertreter unverzüglich Mitteilung zu macines II. Eine Explosion liegt vor, wenn die Wandung SUm- Dampffasses durch den Betrieb eine Trennung in solchem ‘der fange erleidet, daß dadurch ein plötzlicher Ausgleich ( Spannungen innerhalb und außerhalb des Dampffasses stattt" § 21 rässer In jedem Raum, in dem überwachungspflichtige Dampw ärtef aufgestellt sind, ist eine Dienstvorschrift für Dampffa"anzu nach dem dieser Polizeiverordnung angehängten Muster Agted bringen. Die mit der Bedienung der Damptiässer beaufttmbe Arbeiter sind verpflichtet, die Dienstvorschriften genau 1