Volltext Seite (XML)
Verhängen der Ladentür an Sonntagen Nachdruck verboten Ein Ladenbesitzer in Berlin, wo auf Grund der Polizei-Ver ordnung vom Jahre 1903 das Aushängen und Ausstellen von Waren an Sonn- und Festtagen in Schaufenstern und Schau kästen sowie vor und in den Ladentüren nur während der Stunden gestattet ist, in denen das Handelsgewerbe aus geübt werden darf, hatte an einem Feiertage nach Geschäfts- Schluß wohl das Schaufenster seines Ladens verhängt und die Ladentür verschlossen, diese jedoch nicht verhängt, sodaß durch die Scheibe der Ladentür das Innere des Ladens von der Straße aus sichtbar war. Er erhielt infolgedessen wegen Uebertretung der vorgenannten Polizeiverordnung ein Sttafmandat, gegen das er Berufung einlegte. Von dem Schöffengericht wurde die polizeiliche Strafverfügung bestätigt, in der Berufung-instanz erkannte aber die Stratkammer auf Freisprechung, da kein Ver stoß gegen die Polizeiverordnung, die wohl von einem Ver schließen der Ladentür, nicht aber von einem Verhängen spreche, vorliege. In demselben Sinne erkannte auch das Kammer gericht. Die Staatsanwaltschaft vertrat die Meinung, daß in diesem Falle das völligen Ueberblick über das Ladeninnere ge währende Fenster der'Ladentür einem Schaufenster gleichzu achten sei, jedoch das Kammergericht meinte, die Polizei verordnung müsse ihrem Wortlaut nach ausgelegt werden. Da nach sei aber nur das Verhängen der Schaufenster vor geschrieben; vom Verhängen der Ladentür sei keine Rede. Es bleibe deshalb ohne Belang, wenn durch das Fenster der Laden tür die im Laden aufgestellten Waren sichtbar würden, nrk. Eigene Buchnummern Wenn ein Kunde ein Buch in Sonder-Ausführung bestellt, so ist es für den Papierhändler ratsam, dieser Anfertigung »eigene Nummer« zu geben. Der Besteller wird dadurch ver anlaßt, bei Nachbestellung des Buches wieder zu demselben Händler zu kommen, weil ein anderer Händler mit der ihm fremden Nummer nichts anfangen kann und gezwungen wäre, das Buch »vollständig neu« aufzunehmen, worauf sich der Käufer in der Regel nicht einläßt. Ein Entwurf für das Etikett, welches anstelle des Fabriketiketts eingeklebt werden kann, folgt nach stehend. N. (Ein Vordruck für das Buch, in welches die Bestellungen eingetragen werden, ist in Nr. 48 von 1906 S. 2008 gegeben.) Geschäftsbücher . ^ a gerbücher mit veränderter Liniatur. Lagerbücher mit kleinen Abweichungen, sei es in Größe oder Liniatur, er höhen den Preis ganz erheblich. Manchmal handelt es sich nur um eine Linie. Der Besteller ist der Meinung, daß diese kleine Aenderung nichts ausmachen wird, bei Erhalt der Rechnung sieht er sich aber arg getäuscht: das Buch ist um ’/* teurer geworden. Die Zwischenhändler sollten beachten, daß Bücher, die von der Lager-Ausführung auch nur im geringsten abweichen, vollständig neu an gefertigt werden müssen, daher der bedeutende Preisunter schied. Der Zwischenhändler tut gut, in solchen Fällen vorher den Preis zu erfragen. Sein Kunde sieht dann den beträchtlichen Unterschied und wird sich meist für die Lagerausführung entschließen. Krumme Buchdeckel. In der kalten Jahreszeit, wo die Witterung oft plötzlich wechselt, macht sich der Uebelstand der krummen Deckel bemerkbar. Die Bücher werden meist infolge großer Eile zu frisch versandt, stehen tagelang im Waggon oder auf dem Güter boden und nehmen da die kalte und feuchte Luft in sich auf. Wenn sie dann im warmen Raum ausgepackt werden, ziehen sich die Deckel, denn Papier und Leim sind für kalte und feuchte Luft sehr empfindlich. Man soll des halb stets trockne Lagerräume wählen und diese, wenn irgend möglich, in gleichmäßiger Temperatur erhalten. Frisch angekommene Bücher bringe man nicht gleich in ein warmes Zimmer. Läßt sich dies aber nicht umgehen, so müssen die Bücher so lange eingepreßt oder beschwert liegen, bis sie die Temperatur des Zimmers angenommen haben. Der Leim ist dann vollständig erstarrt, das Buch ausgetrocknet, und die Deckel ziehen sich nicht. R. N. 8 Uhr-Ladenschluß im Buch- und Papierhandel. Der Re gierungspräsident hat nach Anhörung des Magistrats von Branden burg a. H. angeordnet, daß die dort bestehenden offenen Ver kaufsstellen der Buch- und Papierhändler vom 2. Januar 1908 ab täglich um 8 Uhr abends geschlossen sein müssen. Amerikanische Schreibwaren Tintenfaß von James D. Dickson in New Brighton, New York. Amerik. Patent Nr. 831 329. Der aus Glas bestehende eigentliche Tintenbehälter 1 trägt in seinem sehr starken Boden eine Aushöhlung 2, in welche der mit dem Eintauchtrichter 7 versehene Schwimmer 6 eintaucht, undinnerhalb welcher sich letzterer mit erheblichem Spielraum leicht auf- und ab bewegen kann. Von der Mündung des Tintenbehälters 1 ragt ein mit Flansch versehenes Rohr 5 bis nahe an den oberen Rand der Aus höhlung 2 in den Tinten behälter hinein und wird durch einen Gummiring 4 abgedichtet. Innerhalb des Rohrs s kann der Schwim mer 6 sich bequem auf- und ab bewegen. Der Schwimmer ist mit hohler Wandung versehen, damit er nicht zu tief in die Tinte hineinsinkt. Taucht man die Feder in den Trichter 7, so senkt sich der Schwimmer, und die Tinte steigt aus der Höhlung 2 des Bodens in der zentralen Bohrung des Schwimmers bis zum Eintauchtrichter empor, da sie nach dem oberen Raum des Tintenbehälters nicht so schnell entweichen kann. Ist die in der Höhlung 2 befindliche Tinte verbraucht, so braucht man nur den Schwimmer ganz herauszuziehen. Es fließt dann aus dem oberen Raum des Tintenbehälters Tinte nach und füllt die Höhlung 2 wieder ausreichend an.