Volltext Seite (XML)
PAPIER-ZEITUNG 4i55 satiniert Kuvert 55 Pergamyn 40 Pergamentersatz 40 satiniert Pergament 40 6. Mehr- oder Mindergewicht des Papiers berechtigt nicht zur Verweigerung der Annahme der Lieferung, wenn es beträgt: a) Bei Packpapieren von normalem Gewicht im Werte von unter 20 M. ab Fabrik für 100 kg je 6 v. H. nach oben und unten. b) Bei allen anderen Papieren von normalem Gewicht bis zu je 21/2 v. H. nach oben und unten, bei Anferti gungen unter 300 kg in einer Sorte bis zu je 4 v. H. nach oben und unten. 7. Für Rollen von weniger als 20 cm Breite und 20 cm Durchmesser und für den Bogen von weniger als 500 qcm und mehr als 1000 qcm Fläche erfolgt höhere Preisfestsetzung nach Vereinbarung. 8. An Ueberaewicht ist zu zahlen: a) Bei Packpapieren von normalem Gewicht in Rollen und Bogen im Werte von unter 20 M. für 100 kg ab Fabrik bis zu 4 v. H. b) Bei allen anderen Papieren von normalem Ge wicht in Rollen bis zu 21/2 v. H. Bei allen Papieren, die zu einem nach der Bogenzahl festgesetzten Preise gehandelt werden, sowie bei Lager sorten wird weder Uebergewicht noch Untergewicht bezahlt. In allen in diesem Punkt 8 nicht aufgeführten Fällen wird bei Mindergewicht das gelieferte Gewicht, bei Mehrgewicht höohstens das bestellte Gewicht bezahlt. Wird Sollgewicht bedungen, so erfolgt höhere Preis festsetzung. Sind Minimal- und Maximalgrenzen vorbehalten, so dürfen diese nicht unter- bezw. überschritten werden. Einzelne stärker vom Durchschnitt abweichende Bogen- oder Rollenteile dürfen zur Beurteilung einer ganzen Sendung nicht dienen. Für beschnittene Postpapiere wird das Gewicht des unbeschnittenen Papiers berechnet. Ueber die Frage der Reklamationsfristen bei Qualitäts mangeln, die erst bei der Verarbeitung eines Papiers entdeckt Werden können, entspinnt sich eine längere Debatte. Um die wichtige Frage noch weiter zu klären, sollen die Facbgenossen zu Meinungsäußerungen in der Papier-Zeitung veranlaßt werden. 9. Wegen geringer, üblicher Abweichungen in Farbe und Reinheit darf die Lieferung nicht beanstandet werden. Für die Festigkeit gelten Abweichungen bis zu 10 v. H. als zulässig. Für Normalpapier bewendet es bei den amtlichen Bestimmungen. 10. Der Aschengehalt darf bei unbeschwert (mineralfrei) zu liefernden Papieren 3 v. H. nicht übersteigen. Bei anderen besseren Papieren ist eine Abweichung des Aschengehaltes bis zu 5 v. H. des Papiergewichts zulässig. 11. Unter surrogatfreien Papieren sind solche zu verstehen, welche unbeschwert, nur aus Hadern hergestellt sind. Holzschliffreie Papiere dürfen je nach Bestellung, zwar Bast- und Baumwollfasern, Zellstoff von Holz und Stroh, Esparto usw., aber keinen Holzschliff enthalten, doch sollen bei Anwesenheit von Spuren verholzter Fasern Papiere noch als holzschliffrei gelten. 12. Druck- und Affichenpapiere gelangen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, stets halbgeleimt zur Lieferung. Ueber die definitive Fassung des Punktes 13 ist eine Einigung nicht zustande gekommen; es wird beschlossen, die nähere Formulierung den Verhandlungen der Handelskammer vor zubehalten. In der Vorlage des Papier-Industrie-Vereins lautete die Fassung folgendermaßen: »Die Aufgabe einer besonders anzufertigenden Sorte soll mindestens 500 kg in gleichem Format und Stoff, sowie gleicher Stärke und Farbe umfassen. Es gilt als üblich, daß der Be steller ein Mehr- oder Minderergebnis annimmt und zwar bei Bestellungen von 500 kg bis zu 20 v. H., bei Bestellungen von 1000 kg bis zu 10 v. H., bei Bestellungen von 5000 kg bis zu 3 v. H., bei Bestellungen über 5000 kg bis zu 2 v. H. Ferner hat er von der Gesamtmenge bis zu 10 v. H. zweite Wahl (Retir) zu genehmigen.« 14. Für zweite Wahl (Retird) wird unter besonderer Be zeichnung ein Preisabzug von mindestens 10 v. H. gewährt. 15- Für Papiere mit Wasserzeichen werden entsprechend höhere Preise gestellt. Ueber den Wortlaut des Punktes 16 kann sich die Ver sammlung nur insoweit einigen, als in der Vorlage des Papier industrie - Vereins die Worte »und äußeren Verpackung« ge strichen werden sollen. Es wird beschlossen, die endgiltige Fassung der Handelskammer zu überlassen. In der Vorlage des rapier-Industrie-Vereins lautet Punkt 16 wie folgt: »Bei allen Papieren, welche paket- oder rlesweise oder in Rollen eingeklebt oder eingeschlagen bestellt werden, gelangt das Gewicht des Umschlages mit zur Berechnung. Packpapiere im Werte von unter 20 M für 100 kg ab Fabrik werden brutto für netto berechnet, jedoch wird das Gewicht der Holzrahmen, Eisen und äußeren Verpackung in Abzug gebracht. Hülsen werden besonders berechnet und zum berechneten Preise zurück genommen.« 17. Kisten werden mit 2 M., seemäßige Ballenpackung mit 1 M. 50 Pf., seemäßige Kisten mit 3 M. für 100 kg brutto berechnet. Bei frachtfreier Rücksendung werden ge wöhnliche Kisten zum vollen Preis zurückgenommen. 18. Die Preise verstehen sich in der Regel für verlust freie Kasse innerhalb 30 Tagen mit 2 v. H. Skonto oder 3 Monat Ziel vom Tage der Rechnung an gerechnet netto. Wechsel werden nur unter Vergütung des jeweiligen Bankdiskonts in Zahlung genommen, Wechsel auf Neben plätze unter Vorbehalt der Inkasso - Berechnung und ohne Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung oder Beibringung eines Protestes, Auslandswechsel nur unter Vergütung der Einziehungsspesen. Nach dem Punkt 18 soll eine neue Bestimmung eingefügt werden, durch welche im Falle von Arbeiterausständen, Aus sperrungen und den durch höhere Gewalt entstandenen Be triebsstörungen eine Berechtigung auf Verschiebung der Liefe rung vorgesehen wird; diese Bestimmung soll so gehalten sein, daß auch die Interessen der Papiergroßhändler Berücksichtigung finden. Der Geschäftsführer wird beauftragt, an Hand der Liefe rungsbedingungen in anderen Industrien eine entsprechende Formulierung zu suchen und den Entwurf derselben den Dele gierten der heutigen Versammlung vor den Verhandlungen der Berliner Handelskammer zuzusenden. 19. Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb 12 Monaten bezogen werden. Schluß der Sitzung 2 Uhr. Berlin, 4. November 1907. (gez.) J. Weinberg (gez.) Eugen Hager, Protokollführer Achtstündige Drei-Schicht-Arbeit Die Great Northern Paper Co. in Millinocket in Maine hat seit einiger Zeit die Achtstunden-Arbeit in ihren Fabriken eingeführt in der Hoffnung, damit auf viele Jahre Zufriedenheit bei ihrem Personal zu erzielen. Sie hat sich darin getäuscht, denn am 4. November mußte sie ihre 9 Papiermaschinen still stellen, weil 117 Maschinenführer in den Ausstand getreten waren. Dieselben hatten Er höhung ihres Lohnes für achtstündige Arbeit um 25 Cent, d. h. auf 4 Dollar und 25 cent, verlangt. 40 Ersatzleute, die mit der Bahn angekommen waren, wurden von einer Abordnung empfangen und mit Ausnahme von zwei der selben veranlaßt, wieder abzureisen. Die International Paper Co., welche gleichfalls die Achtstunden Schicht einführte, hatte trotz höherer Preise für Zeitungsdruck nach ihrer letzten Bilanz einen Minder gewinn von mehr als einer halben Million Dollar. Die Sulfitstoffabrik Kahdin Pulp and Paper Company in Lincoln, Me., stellte ihren Betrieb ein, weil sie die Forderung ihrer Leute, die 8 Stundenarbeit bei dreimaligem Schichtwechsel einzutühren, nicht erfüllen kann. Der Direktor der Fabrik, Herr N. M Jones, erklärte, daß die Fabrik bei Einführung der gewünschten Maßregel und der dann unvermeidlichen Lohnerhöhungen kein Geld verdienen könnte, da sie mit Sulfitstotfabriken im Westen mitbieten muß, welche mit nur zweimaligem Schichtwechsel arbeiten. Betriebseinschränkung amerikanischer Papier fabriken Infolge der großen Geldklemme in Amerika ist der ge schäftliche Unternehmungsgeist auch im Papierhandel be droht, weshalb die üblichen Aufträge des Großhandels nur spärlich einlaufen. Mehrere Papierfabriken haben infolge dessen eine Anzahl ihrer Papiermaschinen still gelegt, so auch einige Fabriken der Union Bag 6- Papet Co. Die Firma Traders Paper Board Company, Bogota, N J., erklärte sich Anfang November für zahlungsunfähig, und der Betrieb der Fabrik wird von einem behördlich ein gesetzten Verwalter geleitet. Die Verbindlichkeiten werden auf rund 400000 und das Vermögen auf 600000 Dollar ge schätzt.