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3630 PAPIER-ZEITUNG Nr. 82 Recht auf Vorschuß? Entscheidung des Berliner Kaufmannsgerichts. Nachdruck verboten Der Reisende F hielt sich im Juli 1907 auf einer Geschäfts reise in Binz auf Rügen auf und übersandte am 31. Juli seinem Chef, dem Maschinenhändler V, die Kündigung für den 31. August. Gleichzeitig bat er dringend um Vorschuß, um die Heimreise antreten zu können. Trotz mehrerer inzwischen gesandter Tele gramme schickte ihm die Firma erst am 10. August 60 M. Vor schuß. Der Hotelier, an dessen Adresse die Postanweisung ging, behielt sich indessen sein Guthaben von 59 M. 60 Pf. gleich zurück, sodaß F 40 Pf. erhielt. Dieser saß somit wieder auf dem Trocknen und konnte der Aufforderung der Firma V, sofort zurückzukommen, nicht nachkommen. Er war gänzlich mittellos und konnte sich, wie er erzählte, nicht einmal rasieren lassen. Einem menschenfreundlichen Hotelgast gelang es, den Wirt zu veranlassen, den Kläger unter Hinterlassung von etwa 100 M. Schulden ziehen zu lassen, ja der Herr veranstaltete sogar unter den Hotelgästen noch eine Sammlung, die das Reise geld und die nötigste Wegzehrung ergab. Der auf Restgehalt klagende Reisende führte aus, die Firma hätte, wenn sie ihm schon keinen weiteren Vorschuß schicken wollte, zum wenigsten die längst fällige Provision von 40 M. schicken müssen. Da sie ihn aber im Stiche ließ, so sei er, wie er dies der Firma auch sofort geschrieben habe, außerstande gewesen, der Aufforderung zur Rückreise Folge zu leisten. Das Kaufmannsgericht wies den Kläger ab, indem es die sofortige Entlassung für gerechtfertigt erachtete. Einen recht lichen Anspruch auf Gehaltsvorschuß hatte Kläger nicht. Dem ersten Wunsche nach Vorschuß war Beklagte, wenn auch ver spätet, nachgekommen, und der Kläger hätte nach dessen Empfang der Aufforderung zur Rückkehr Folge leisten müssen. Die Provision ist eine »Holschuld«, keine »Bringschuld«, die Beklagte war daher, zumal sie um die Einsendung der Provision nicht ersucht worden war, zur Uebersendung nicht verpflichtet. Lichtpauspapiere und Leinen luftgetrocknete Pauspapiere ======== in anerkannt prima Qualitäten, r Wiederverkäufern günstigste Bedingungen. Für Uebersee-Export speziell hergestellte, besonders geeignete Präparate, ebenso für den Winter speziell präparierte schnellkopierende Papiere. Deutsche und ausländ. Patente erhalten. Fabrik technischer Papiere Arndt & Troost Oegrünäet 1885 189251] rranKturt a. Main 1 ■ - —B * Meine anerkannt leistungsfähigen Kuvert= Maschinen mit selbsttätiger Faon-Schlussklappengummierung empfehle Interessenten angelegentlich Ferner empfehle: (189007b Spitztütenmaschinen, vom Blatt arbeitend, Tütenmaschinen, DRP. 146237, mit verstellbarem Format und pulverdichter Klebung zur Herstellung von Zigarren-, Lohn-, Samen- und Apotheker-Tüten. Kreuzbodenbeutelmaschinen, vom Blatt arbeitend, mit auto matischer Fütterung. Patentiert in allen Staaten. Ausstanzmesser unter Garantie für gleichmässigen Schnitt. Bernhard Eckner, Maschinenfabrik Berlin SO, Rungestrasse 18 Fernspr. VII 180 Achtung! Wollen Sie Ihren Geschäftsgewinn vergrössern ? dann arbeiten Sie nur noch mit Kutzner s Kaltleim „Glucoldin« Schnelltrocknend!! 85 Das beste, haltbarste und ergiebigste bleibt Glucoldin I Ersatz für Tafelleim Glucoldin II Ersatz für Stärkekleister Otto Kutzner BERLIN O — Alexanderstr. 22 Chemische Fabrik für Klebstoffe und Appreturmittel [199646