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3468 PAPIER-ZEITUNG Nr. 79 Knotenfrei Tauen-Glac 548. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlich’ Ich unterbreite Ihnen im Einverständnis mit meiner Liefe rantin, der Papierfabrik X, folgende Angelegenheit zur Ent scheidung. Ich bezog im Februar von der genannten Fabrik ein »knoten frei Tauen-Glace« unter Nr. 3261 nach Probe I und bestellte im Juni, da die erste Fertigung für ihren Zweck geeignet war, einen weiteren Posten nach dieser. Es stellt sich nun heraus, daß die zweite Fertigung, Nr. 3290 1t. Probe II, unverwendbar ist. Das Papier wird in Rollen weiterverarbeitet; während nun das zuerst gelieferte den Zug in der Maschine gut aushält, ist das bei der zweiten Lieferung nicht der Fall; es reißt fort während und macht so eine Verarbeitung zur Unmöglichkeit. Um den Unterschied in der Festigkeit festzustellen, habe ich das Papier auf dem Schopper’schen Falzer untersucht, und bei der ersten Lieferung 72, bei der zweiten jedoch nur 24 Doppel falzungen im Mittel gefunden. Die Fabrik behauptet, daß sich die Abweichung in den zulässigen Grenzen bewegt, und stützt sich auch darauf, daß das Papier hauptsächlich auf »knotenfrei« hingearbeitet wurde, weil so meine Vorschrift lautete. Diese •Vorschrift machte ich aber für beide Aufträge gleich und be stellte den zuletzt erteilten noch ausdrücklich nach der ersten Fertigung, womit doch gesagt ist, daß er eben in jeder Beziehung an den bezogenen Auftrag anschließen soll. Ein Preisnachlaß seitens der Fabrik hätte gar keinen Zweck, zumal ich auch sonst keine Verwendung für den Posten hätte. Ich habe das Papier deshalb zur Verfügung gestellt. Großhandlung in B * * * Der Darstellung des Sachverhalts durch die Firma Y fügen wir folgendes hinzu: Bei der Bestellung wurden keinerlei Nor malien vorgeschrieben, nur der Umstand, daß das Papier knoten frei sein solle, durch Unterstreichen des Wortes »knotenlrei* betont. Auf diesen Punkt haben wir bei der Fertigung be sonders geachtet und den Stoff etwas kürzer mahlen lassen. Darunter hat allerdings die Falzzahl, die uns garnicht vorge schrieben war, etwas gelitten, Reißlänge und Dehnung sind da gegen dieselben geblieben (Reißlänge bei der Lieferung vom 4. 7. 3498 und Dehnung 2,69 gegen 3676 und 2,3 bei der Lieferung vom 20. Februar). Am 4. Juli lieferten wir das Papier unter Einsendung der üblichen Probebogen, und am 13. August, also nach beinahe 6 Wochen, stellt Herr Y uns die Sendung zur Verfügung! Wir haben daher diese Zurverfügungstellung nicht annehmen zu müssen geglaubt. Wir fügen 2 kleine Proben der beiden Fertigungen bei. Papier/abrik X Das beanstandete Papier unterscheidet sich an Aus- sehen, Griff und Klang von der Vorlage in keiner Weise, soweit wir es durch Prüfung von Hand finden können. Prüfung mittels mechanischer Vorrichtungen ist jedoch bei Packpapier nur üblich, falls für dieses bestimmte, in Zahlen ausgedrückte Festigkeitseigenschaften vorgeschrieben sind. Das war hier nicht der Fall. Diese Uebereinstimmung der Lieferung mit der Vorlage war wohl auch der Grund, daß die Großhandlung Y das Papier bei Erhalt nicht bean standete. Mehrere Wochen später, als das Papier vielleicht vom Abnehmer der Großhandlung beanstandet wurde, fand sie, daß das Papier niedrigere Falzzahl ergibt als die Vor lage. Die Fabrik aber war nach Obigem nicht verpflichtet, Papier von bestimmter Falzzahl zu liefern, auch erscheint die Beanstandung verspätet. Wir entscheiden daher, daß die Großhandlung Y das Papier behalten und zum verein barten Preis bezahlen muß. Bemerkung der Großhandlung Y: Ich erhielt den mir freund lichst übersandten Bürstenabzug Ihres Schiedspruches über das »Knotenfrei Tauen-Glac«. Ich werde mich ihm selbstverständlich unterwerfen, möchte dazu aber noch folgendes bemerken: Es ist mir nicht bekannt, daß bei Packpapier die Prüfung mittels mechanischer Vorrichtungen nur üblich sei, falls für dieses bestimmte, in Zahlen ausgedrückte Festigkeitseigenschaften vorgeschrieben sind. Es kommt aber im vorliegenden Falle auch garnicht darauf an, ob die Prüfung mittels Apparats oder einfach mit der Hand erfolgt; auch bei letzterem Verfahren ist ohne weiteres der gerügte große Unterschied zwischen beiden Fertigungen festzustellen. Nach meiner Ansicht sind aber gerade die Apparate dazu da, um mit ihrer Hilfe bei Meinungs verschiedenheiten über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit von Papier ein gänzlich unbeeinflußtes Urteil zu fällen, dessen Richtigkeit in keiner Weise durch subjektives Empfinden be einträchtigt wird. Mein Kunde, der keine Apparate besitzt, hat den Unter schied sofort herausgefunden. Da bei der ersten Lieferung die Zahl der Doppelfalzungen 72, bei der beanstandeten Fertigung jedoch nur 24 beträgt, so steht diese mehr als 60 v. H. hinter der maßgebenden Lieferung zurück. Das Papier ist dadurch un verwendbar, und mein Kunde verweigert nach meiner Meinung mit Recht die Annahme. Nach dem Sinne des Schiedspruches dürfte auch ein Pack papier, welches vielleicht statt 5000 nur 2000 m Reißlänge auf weist, nicht beanstandet werden, sofern bei der Bestellung die Reißlänge nicht in Zahlen vorgeschrieben ist, sondern nur auf einen früheren Auftrag Bezug genommen wurde. Der Wert der Apparate wird, wenn die in dem Schiedsprüche kundgegebene Auffassung über ihre Verwendung zur Prüfung allgemein würde, zum großen Teil illusorisch. Bevor es noch Apparate gab, haben die alten Papierkenner einfach die sogenannte Waschprobe als das vorzüglichste Mittel, die Festigkeit des Papiers zu prüfen, gemacht, die in den amtlichen Festsetzungen dann als Widerstand gegen Zerknittern auf genommen wurde. Jeder Fachmann muß sich freuen, daß wir jetzt im Schopperschen Falzer eine Vorrichtung haben, die zahlenmäßige Angaben über den Wert, d. h. über die Haltbar keit des Papiers macht. Wenn, nach Ihrer Ansicht, 60 v. H. Minderfestigkeit keinen Grund zu Beanstandungen gibt — ja — was dann? Y. Auch Papiere, welche nicht auf Grund bestimmter Normalien bestellt werden, können allerdings bei der handelsgesetzlich vorgeschriebenen Prüfung seitens des Käufers mittels Festigkeitsprüfern untersucht werden, je doch darf er bei Verwertung der so gefundenen Ergebnisse nicht so streng vorgehen wie bei Normalpapieren. Nach den preußischen Papiernormalien fallen Papiere mit der Falzzahl 25 in die Falzklasse 3 und mit der Falzzahl 75 in die Falzklasse 4. Der Unterschied beträgt also nur 1 Klasse, und da Reißlänge und Dehnung gut übereinstimmen, so genügt unseres Erachtens dieser eine Unterschied nicht zur Ablehnung. Weitere Bemerkung der Großhandlung: Nach Ihrer Schluß bemerkung wird der Unterschied im Falzwiderstand als gering bezeichnet, wenn er um nur eine Klasse gegen die Vorschrift zurückbleibt. Die sprunghafte Festsetzung der Falzklassen er folgte nun zwar für die amtlich vorgeschriebenen Normalpapiere, jedoch ist aus den für die einzelnen Sorten gestellten Be dingungen unschwer zu erkennen, welcher Wert dem Falz widerstand beizumessen ist. So ist für Normalschreib 4a die Falzklasse 4 vorgeschrieben, während bei dem um mehr als 50 v. H. teureren Normalschreib 3 a neben besserer Stoffmischung nur um eine Klasse höherer Falzwiderstand gefordert wird. Nach Ihrer Ansicht müßte auch ein Papier, welches nur der Falzklasse 5 anstatt 6 zugeteilt werden kann, anstandslos über nommen werden, d. h. daß ein Papier mit 80 Doppelfalzungen (Falzklasse 5) da genügen muß, wo es früher mit 999 Doppel falzungen (Falzklasse 6) von der Fabrik geliefert wurde. Die Entscheidung, ob das selbst bei Papieren ohne amtliche Vorschrift zulässig wäre, ist wohl nicht schwer. Y. Die Falzklassen wurden so festgestellt, daß sie den vorher üblichen Widerstandsklassen der Normalpapiere ent sprechen. Papiere der ersten Widerstandsklassen halten nur wenige Falzungen mit dem Schopper’schen Falzer aus, dann steigt die Falzzahl im Verhältnis immer stärker. Die Erfahrung hat eben gelehrt, daß der Gebrauchswert der ge wöhnlichen Papiere nicht der Falzzahl proportional ist, sondern eher den früher üblichen Widerstandsklassen ent spricht. Daher kann die von der Prüfungsanstalt vor genommene Festsetzung der Falzklassen gutgeheißen werden, und wenn für ein Papier keinerlei Normalien vorgeschrieben .sind, so genügt es unseres Erachtens immer noch, wenn es bei sonst vorschriftsmäßiger Beschaffenheit in die nächst- , niedrige Falzklasse fällt. Brledter $ Dampfstrablemulgator mit Zerstäuber Vorzüglich bewährtes Auflöseverfahren für fertigen Harzleim •0 Im In- und Ausland gesetzlich geschützt Gefl. Anfragen zu richten an [199047 Fr. Arledter, Hamburg, Haideweg 9