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4568 Vergütung des Vertreters 575. Schiedspruch Schiedsprüche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Zur Austragung eines Streites zwischen einer von mir ver tretenen Papierfabrik und mir wende ich mich an Sie. 1905 wurde mir die Vertretung dieser Fabrik für A nebst Bezirk übergeben. Nach den damaligen Abmachungen sind mir 2 v. H. Provision auf alle Geschäfte zu zahlen. Meine Kundschaft, die ich für die Fabrik besuche, besteht aus Großhändlern, Papier warenfabriken und Ausfuhrhäusern. Jetzt stellt sich heraus, daß die Fabrik unmittelbare Geschäfte mit Großverbrauchern, teil weise mit den Abnehmern meiner Kunden, gemacht hat.. Meine Ansprüche auf diese direkten Geschäfte will die Fabrik nicht anerkennen. Laut obiger Abmachung, und da die Fabrik sich keinen Kundenkreis vorbehalten hat, halte ich es für selbstverständlich, daß die Fabrik mir die Provision zu zahlen hat, umso mehr, da bei direkten Verkäufen seitens der Fabrik an die Verbraucher mein Umsatz mit den Großhändlern beeinträchtigt wird, und ich den Großhändlern gegenüber infolge des Vorgehens meiner Fabrik oft in unangenehme Lage gekommen bin, da die Groß händler vielfach annehmen, daß ich an Verbraucher verkaufe. Nach Vereinbarung mit der Fabrik bitte ich Sie um Ihr Urteil in dieser Angelegenheit. Beide Parteien haben sich dahin ge einigt, sich Ihrer Entscheidung zu unterwerfen. Y, Fabrikvertreter in A * * * In Hinsicht des Vertrages unseres Agenten Y in A geben wir unter Beifügung von Abschriften unsere Darstellung. Auf eine Anzeige hin erhielten wir das Anerbieten von Y und bald darauf einen kleinen Auftrag einer uns seit langem befreundeten Papierwarenfabrik bei A. Wir schrieben darauf dem Agenten Y am 17. Mai 1905 u. a.: »Aus Ihrer Anfrage glaubten wir schließen zu müssen, daß sich Ihre Bemühungen nur bei Großhändlern be tätigen sollten, gaben Ihnen dementsprechend unsere Preise auf. Falls Sie aber auch größere Verbraucher besuchen werden, kommen andere Preise in Betracht. Besuchen Sie auch Papierhandlungen?« Hiernach fand persönliche Rücksprache statt, bei der uns Y erklärte, der Großhändler wegen keine Verbraucher besuchen zu können und zu dürfen. Somit war der Wirkungskreis des Herrn Y auf Ausfuhrhäuser, Großhändler und Papierwaren fabriken beschränkt, und er hatte nur für seine Bemühungen in diesen Beziehungen Vergütung zu verlangen, dagegen von keinen anderen Geschäften, die wir machen konnten, indem kein Vor behalt seitens des Herrn Y gemacht wurde und solcher von uns auch nicht angenommen worden wäre; man gibt keine Ver gütung für nicht geleistete Bemühungen. Der Satz im Schreiben des Herrn Y vom 5. Juni 1905 »auf alle Ihre Geschäfte in A und Bezirk« bezieht sich nur auf das, wie vorstehend angeführt, Besprochene. Wir bestätigten dies Schreiben vom 15. Juni wie folgt: »Mit den einzelnen Punkten der besprochenen Ver tretungs-Bedingungen, wie Sie auch solche in Ihrem Brief vom 5. Juni erwähnen, sind wir einverstanden.« Also wieder eine Bezugnahme auf das Besprochene. Ein Vorbehalt seitens des Herrn Y in bezug auf Geschäfte, die wir mit Verbrauchern machen konnten, wurde nicht gemacht. Die genaue und anerkannte Festsetzung des Wirkungskreises des Herrn Y, wie auch das Fehlen eines Vorbehalts für Ge schäfte anderer Art, berechtigt mit dem Vermerk »für alle Ge schäfte« zu keinen anderen Folgerungen, sondern steht nur in Beziehung zu den 3 Geschäftszweigen, als vereinbarter Wirkungs kreis des genannten Herrn. X, Papierfabrik in B Nach § 89 HGB gebührt einem Handlungsagenten, der für einen bestimmten Bezirk bestellt ist, Vergütung auch für solche Geschäfte, welche in dem Bezirk ohne seine Mit wirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen ge schlossen sind. Hier hat bei Abschluß des Vertretungs- Vertrages zwar der Vertreter Y ausdrücklich erklärt, daß er keine Verbraucher besucht, aber die Fabrik X hat nicht erklärt, daß sie infolgedessen Geschäfte mit Verbrauchern unmittelbar machen und von diesen Geschäften an Y keine Vergütung zahlen will. Solche Erklärung wäre umso nötiger gewesen, weil Verkäufe der Fabrik an Verbraucher die Kreise des Vertreters stören mußten. Mangels solcher Erklärung konnte der Vertreter Y mit Rücksicht auf § 89 HGB mit Recht annehmen, daß er, wie es auch im Vertrag heißt, von allen in seinem Bezirk für die Fabrik X abgeschlossenen Verkäufen ohne Ausnahme Vergütung er hält. Wir entscheiden daher, daß die Fabrik X dem Ver treter Y auch für alle unmittelbaren Verkäufe während seiner Tätigkeitsdauer (ihm wurde wegen dieser Forderung gekündigt) Vergütung in der vereinbarten Höhe von 2 v. H. zahlen soll. Chlor, flüssig, W asser stoff, komprimiert, arsenfrei [199210 liefert Deutsche Solvay-Werke Jkt.-Ges., Bernburg OSENKRANZ HIANNONER Rectoren d gewerbliche Anlage 259- " Hahne,- ♦Schieber * & Hydranfev, *Strafsen-* A Brunnen. Fabrik von Maschine .cWassersland . s h n Probir-Ventile —* Schmiere - Gefässe y" 3 -6 Ventile o-. -039 {eder-Manomete, Zeiqer >3- ) *Sishsheihbenti".grobi-Hähn; Zur Papierprüfunff liefert Chemikalien u. Instrumente Trockengehalts - Apparate etc. [198167 Paplerprüfungs-Anstalt Winkler, Leipzig Rückgewinnung des Wassers aus den Saugkästen System KRON-KINAUX = Patentanmeldung K 30877 Getrennte Absaugung gänzlicher Vermeidung von Schaum und Fettflecken, Nntharmarhinr der mit dem Saugwasser verlorenen utLvanmdvuun8 Fasern, Farbe, Leim, Erde etc., Kräftiop mechanische, sehr regelmässige Saugung, wenig RiulU^v, Kraft erfordernd und ohne Verkalkung der Luft pumpe, da das Saugerwasser nicht in die Pumpe gelangt, liefert Maschinenbau-Aktiengesellschaft Golzern-Grimma in Gölzern (Sachsen) [189896