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für dt» NW« Eigentum des Börsenvercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglieder 20 bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Psg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Psg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücherangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 228. Leipzig, Montag den 30. September 1907. 74. Jahrgang. Amtlicher Teil. In1erim8-eop)ii-i§k1. Gesetzliche Vorschriften zur Erlangung des einjährigen interimistischen Schutzes für Bücher in den Vereinigten Staaten Nordamerikas. Sofern der Urheber oder Eigentümer eines in fremder Sprache geschriebenen Buches, das vor dem Tage der Ver öffentlichung in den Vereinigten Staaten in einem fremden Lande veröffentlicht werden soll, oder die Testaments vollstrecker, Administratoren oder Bevollmächtigten einer solchen Person einen vollständigen Abdruck des Buches ein schließlich aller Karten und Illustrationen bei der Kongreß bibliothek in Washington, Distrikt Columbia, innerhalb 30 Tagen nach der ersten Veröffentlichung des Buches in dem fremden Lande niederlegen und in diesem Abdruck und in allen Abdrucken des Buches, die in den Vereinigten Staaten verkauft oder verbreitet werden, auf der Titelseite oder der Rückseite einen Vermerk über den Vorbehalt des Urheberrechts im Namen des Eigentümers, sowie das genaue Datum der ersten Veröffentlichung dieses Buches mit den folgenden Worten einrücken: rUublislleä 190 . . UrivllsAS ok OoMrigbt in tüs Unitsä 8ts,tss ressrvsä uvcker Uro Hot approvsä llluroü 3rä 1905, «, wenn sie ferner innerhalb zwölf Monaten nach der ersten Ver öffentlichung des Buches in dem fremden Lande den Titel des Buches abliefern und zwei Abdrücke desselben in der Sprache des Originals oder, nach ihrer Wahl, zwei Kopien einer englischen Übersetzung niederlegen, vorausgesetzt, daß die Abdrucke von einem Satz, der innerhalb der Vereinigten Staaten hergestellt ist, oder von danach hergestellten Platten, gefertigt sind und einen Vermerk über das Urheberrecht nach Maßgabe der in Geltung befindlichen Urheberrechtsgesetze enthalten, so sollen sie während des Zeitraums von 28 Jahren, vom Tage der Ablieferung des Titels des Buches oder der englischen Übersetzung, wie vorstehend bestimmt, das ausschließ liche Recht haben, das Buch zu drucken, neu zu drucken, zu ver öffentlichen, zu verkaufen, zu übersetzen und zu dramatisieren. Dieses Gesetz findet jedoch nur Anwendung auf den Bürger eines fremden Staates oder einer fremden Nation, wenn letztere den Bürgern der Vereinigten Staaten von Amerika Urheberrechtsschutz auf wesentlich gleicher Grundlage wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. 3. März 1905. Anweisungen. I. Geschützte Werke. — Der Schutz dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Bücher, welche nach dem Tage des Erlasses des Gesetzes in einer andern als der englischen Sprache hergestellt sind. Bücher, die vorher veröffentlicht worden sind, können, falls sie in einer Zusätze usw. enthaltenden Neuauflage Rärsenblatt für den Deutsche» Buchhandel. 74. Jahrgang. erscheinen, Schutz für die darin enthaltenen Zusätze usw. erhalten. II. Urheber, denen Rechtsschutz gewährt wird. — Die Bestimmungen des Gesetzes finden Anwendung auf Bücher in nichtenglischer Sprache, wenn die Urheber oder Eigentümer der Bücher, oder ihre Testamentsvollstrecker, Administratoren, oder Bevollmächtigte Staatsangehörige oder Untertanen von Ländern sind, welche den Bürgern der Ver einigten Staaten auf wesentlich derselben Grundlage wie ihren eigenen Staatsangehörigen Urheberrechtsschutz gewähren. Solche Länder sind: Belgien, Chile, China, Costa Rica, Cuba, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und seine Besitzungen (einschließlich Australien, Canada, Indien, Neuseeland usw.), Italien, Mexico, die Niederlande und ihre Besitzungen, Portu gal, Spanien, Schweiz. III. Wie der Urheberrechtsschutz Vorbehalten werden kann. — Um die durch dieses Gesetz gewährten Rechte zu erhalten, müssen folgende Bestimmungen beobachtet werden: 1. Es muß auf allen Abdrucken der Originalausgabe des Buches, welches geschützt werden soll, gedruckt werden: s.) Die genaue Angabe des Tages der ersten Ver öffentlichung. b) Der Name desjenigen, welcher sich den Urheber rechtsschutz als Eigentümer des Buchs vorbehält. Dieser Vermerk darf nur in der folgenden und in keiner andern Fassung gedruckt werden: »Uubllsllsä (einzurücken die genaue Angabe des Tages der ersten Veröffentlichung des Buchs). »Urivilegs ok Oop^rigüt in tbs Ilniteä Ltstes ressrvsä uuäsr tüs ^.et »pprovsä Nvioll 3, 1905, (einzurücken der genaue ge setzliche Name des Urhebers oder Eigentümers).« Dieser Vermerk muß auf der Titelseite oder auf dem Rücken der Titelseite aufgedruckt sein. Genaue Beobachtung vorstehender Leitsätze sichert für die Dauer von zwölf Monaten von dem Tage der ersten Veröffentlichung an: a) Schutz gegen jede Verletzung oder Aneignung des Buches in irgend einer Weise, einschließlich einer un rechtmäßigen Übersetzung. b) Freien Zutritt zu dem Markte der Vereinigten Staaten zum Zwecke des Verkaufs des Buches. IV. Wie das Urheberrecht für die volle gesetz liche Zeitdauer erlangt werden kann. — Nachdem unter Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen Urheber rechtsschutz für eine Zwischenzeit von zwölf Monaten nach dem Tage der ersten Veröffentlichung des Buches erwirkt worden ist, müssen, um den vollen Schutz nach Maßgabe 1281