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Haupt- und Tageszeitung für die Stadt und den Amtsgerichtsbezirk Pulsnitz und die Gemeinde Ohorn Dtis« Zeitung erscheint täglich mit Ausnahme brr gesetzlichen Sonn- unb Feiertage. Der Bezugspreis beträgt bet Abholung wöchentlich VO Rpf., bet Lieferung frei HauS SA Rpf. Postbezug monatlich 2.V0 RM. Die Behinderung der Lieferung rrcktfertigt keinen Anspruch auf Rückzahlung de« Bezugspreises. ZettungsauSgab« sür Abholer täglich S—0 Uhr nachmittags. Preise und Nachlaßsätze bei Wiederholungen nach Preisliste Nr. 4 — Für das Erscheinen von Anzeigen in bestimmten Nummern unb an bestimmten Plätzen keine Gewähr. Anzeigen sind an den Erscheinungstagen bis vor» 1V Uhr aufzugeben. — Verlag: Mohr Sc Hoffmann. Druck: Karl Hoffmann u. Gebrüdv Mohr. Hauptschrtftleiter: Walter Mohr, Pulsnitz; Stellv.: Walter Hoffmann, Pulsnit; Verantwortlich für den Hetmattetl, Sport u. Anzeigen Walter Hoffmann, Pulsnitz; Politik, Bilderdienst und den übrigen Teil Walter Mohr, Pulsnitz. — D.A. VIII.: 2LS^ Geschäftsstellen: Albertstraße 2 und Adolf-Hltler-Strahe t. Fernruf 518 und 55V Der Pulsnitzer Anzeiger ist das zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschafl zu Kamenz, des Etadtrates zu Pulsnitz und des Gemeinderates zu Ohorn behördlicherseits bestimmte Blatt und enthält Bekanntmachungen des Amts gerichts Pulsnitz, sowie des Finanzamtes zu Kamenz Freilag, den 30. September 1938 90. Jahrgang Nr. 229 Abkommen über die Abtretung des sudetendeutschen Gebietes > Rach nächtlicher Besprechung in München von den vier Staatsmännern unterzeichnet Die Besprechungen, die die Regierungschefs von Deutschland, Italien, Frankreich und England am Don- ncrstagmittag begonnen haben, haben am späten Abend ihren Abschluß gefunden. Die gefaßten Beschlüsse, die in nachfolgenden Dokumenten nicdcrgclegt sind, sind der tschechoslowakischen Regierung sofort übermittelt worden. Abkommen zwischen Deutschland, dem Bereinigten Königreich von Großbritannien. Frankreich und Italien, getroffen in München am 29. September 1938: Deutschland, das Vereinigte Königreich von Groß britannien, Frankreich und Italien sind unter Berücksichti gung des Abkommens, das hinsichtlich der Abtretung des sudetendeutschen Gebiets bereits grundsätzlich erzielt wurde, über folgende Bedingungen und Modalitäten die ser Abtretung und die danach zu ergreifenden Maßnahmen übcreingekommcn und erklären sich durch dieses Abkommen einzeln verantwortlich für die zu der Sicherung dieser Erfüllung notwendigen Schritte. - 1. Die Räumung beginnt am 1. Oktober. 2. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien, Frankreich und Italien vereinbaren, daß die Räumung des Gebiets bis zum 10. Oktober vollzogen wird, und zwar ohne Zerstörung irgendwelcher bestehender Einrich tungen, und daß die tschecho slowakische Negierung die Verantwortung dafür trägt, daß die Räumung ohne die Schädigung der bezeichneten Einrichtungen dürchgcführt wird. 3. Die Modalitäten der Räumung werden im einzelnen durch einen internationalen Ausschuß festgclcgt, der sich aus Vertretern Deutschlands, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien, Frankreichs, Italiens und der Tschc- cho Slowakei zusammcnsetzt. 4. Die etappenweise Besetzung des vorwiegend deut schen Gebiets durch deutsche Truppen beginnt am 1. Ok tober. Die vier auf der anliegenden Karte bezeichneten Gcbietsabschnitte werden in folgender Reihenfolge durch deutsche Truppen besetzt: Der mit l bezeichnete Gebictsabschnitt am 1. und 2. Oktober. Der mit II bezeichnete Gebictsabschnitt am 2. und 3. Oktober. Der mit Hl bezeichnete Gebietsabschnitt am 3., 4. und 5. Oktober. Der mit IV bezeichnete Gebietsabschnitt am 6. und 7. Oktober. Das restliche Gebiet vorwiegend deutschen Charakters wird unverzüglich von dem obenerwähnten internationalen Ausschuß festgestellt und bis zum 10. Oktober durch deutsche Truppen besetzt werden. 5. Der in 8 3 erwähnte internationale Ausschuß wird die Gebiete bestimmen, in denen eine Volksabstimmung statt- findcn soll. Diese Gebiete werden bis zum Abschluß der Volksabstimmung durch internationale Formationen be setzt werden. Der gleiche Ausschuß wird die Modalitäten festlegcn, unter denen die Volksabstimmung durchgeführt werden soll, wobei die Modalitäten der Saarabstimmung als Grundlage zu betrachten sind. Der Ausschuß wird ebenfalls den Tag festsetzen, an dem die Volksabstimmung stattsindet: Dieser Tag darf jedoch nicht später als Ende November liegen. C Die endgültige Festlegung der Grenzen wird durch den internationalen Ausschuß oorgcnommen werden. Dieser Ausschuß ist berechtigt, den vier Mächten Deutschland, dem Vereinigten Königreich von Großbritan nien, Frankreich und Italien in bestimmten Ausnahme fällen gcrinflfügigc Abweichungen von der streng ctnu- graphischcn Bestimmung der ohne Volksabstimmung zu übertragenden Zonen zu empfehlen. 7. Es wird ein Optionsrccht für den Ucbcrtritt in die abgetretenen Gebiete und für den Austritt aus ihnen vorgesehen. Die Option muß innerhalb von sechs Mona ten vom Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abkommens an ausgcübt werden. Ein deutsch-tschecho slowakischer Aus schuß wird die Einzelheiten der Option zu bestimmen, Ver fahren zur Erleichterung des Austausches der Bevölke rung erwägen und Fragen klären, die sich aus diesem Aus tausch ergebe«. 8. Die tschecho slowakische Regierung wird innerhalb einer Frist von vier Wochen vom Tage des Abschlusses dieses Abkommens alle Sudetendeutschen aus ihren mili tärischen und polizeilichen Verbänden entlassen, die diese Entlassung wünschen. Jnerhalb derselben Frist wird die tschecho slowakische Negierung sudetendeutschc Gefangene entlassen, die wegen politischer Delikte Freiheitsstrafen verbüßen. München, den 29. September 1938. Zusätzliche Erklärungen Die Regierungschefs der vier Mächte erklären, daß das Problem der polnischen und der ungarischen Min derheiten in der Tschecho-Slowakci, sofern es nicht inner halb von drei Monaten durch eine Vereinbarung unter ven vciresf. Negierungen geregelt wird, den Gegenstand einer weiteren Zusammenkunft der hier anwesenden Re gierungschef der vier Mächte bilden wird. Zulatz zu dem Abkommen S. M. Negierung im Vereinigten Königreich von Großbritannien und die französische Negierung haben sich dem vorstehend Abkommen angcschlosscn auf der Grund lage, daß sic zu dem Angebot stehen, welches in 8 6 der englisch-französischen Vorschläge vom 19. September ent halten ist, betreffend einer internationalen Garantie der neuen Grenzen des tschecho slowakischen Staates wegen eines unprovozierten Angriffs. Sobald die Frage der polnischen und nngarischcn Minderheiten in der Tschecho- Slowakci geregelt ist, werden Deutschland und Italien ihrerseits der Tschecho-Slowakci eine Garantie geben. München, 29. September 1938. Zusätzliche Erklärung Die hier anwesenden Regierungschefs sind sich darü ber einig, daß der in dem heutigen Abkommen vorgese hene Ausschuß sich aus dem Staatssekretär im Auswär tigen Amt, den in Berlin beglaubigten Botschaftern Englands, Frankreichs und Italiens und einem von der tschecho slowakischen Regierung zu ernennenden Mitglied zusammcnsetzt. München, den 29. September 1938. Zusätzliche Erklärung Alle Fragen, die sich aus der Gcbietübergabe ergeben, gelten als zur Zuständigkeit des internationalen Aus schusses gehören. München, den 29. September 1938. Die Welt blickt auf München. Weltbild (M). Das Führerhaus am Königlichen Platz in München, in dem auf Einladung des Führers die Aussprache der vier Staatsmänner stattfand.