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Wiedersberg zeugt unter der ersten Gruppe, da Wiedersberg klar Burg der Vögte war und zum principale dominium Plawe gehörte. Wenn Eberhard von Türbl in der zweiten Gruppe steht, so geht daraus hervor, daß er ein anderer als sein Wiedersberger Namensvetter war. Damit ist jedoch nicht gesagt, daß Türbl zu den alten Ebersteinschen Lehen gehörte, sondern nur, daß Eberhard neben Türbl eine beträchtliche Reihe solcher Lehen hatte (was nach Lage der Dinge bei dem Wiedersberger gar nicht der Fall sein konnte). Vermut lich hat, 49 Jahre nach Aufgabe der Ebersteinschen Lehen, keine volle Sicher heit mehr bestanden, was im einzelnen dazu gehörte. Sie waren seitdem als Lehen der Vögte an deren Dienstmannen verliehen. Deshalb auch die sum marische Zusammenfassung unter dem Namen dominium comitum de Eber stein, daher auch die Anführung derselben Burgen in beiden Urkunden zur bloßen Kennzeichnung des Gebietes, innerhalb dessen beide Besitzarten vor kommen. Dabei unterläuft die Flüchtigkeit, daß in der zweiten Urkunde Wie dersberg und Gattendorf genannt werden, obwohl sie als Burgen des Regnitz landes nie zur Ebersteinschen dicio gehört haben. Diese Inkonsequenz besteht auch bei Annahme der These A. v. Dobenecks. So spricht mehr gegen als für die Personengleichheit des Wiedersberger und des Türbier Eberhard von 1327 und damit auch gegen die Identität ihrer Vor gänger. Durch die Einsetzung eines seiner Dienstmannen in Wiedersberg zwischen 1267 und 1288 hat der Plauener eine neue Lage geschaffen. Unmittelbar an der Grenze seines Plauener Stammgebietes hat er in dem ihm zugefallenen Teil des Regnitzlandes eine Burg gewonnen. Ob er mit dieser den Bezirk der 4 Dörfer bereits übernommen, ob er diesen Bezirk von der Burg aus erst ent wickelt oder nur erweitert hat (— Ebersberg ist verhältnismäßig jung —), das lassen die Urkunden nicht erkennen. Wie es damals üblich war, wird er be strebt gewesen sein, den Burgbezirk zur Erweiterung seines Stammlandes an dieses anzuschließen und dem Regnitzland zu entziehen. Dieser Entwicklung begegnen seine Mitvögte durch die Klausel des Bobenneukirchener Vertrags, nach der er die ihm auf Grund der Landesteilung zweifellos zustehende Hoch gerichtsbarkeit in den 4 Dörfern wohl ausüben soll, die Vollstreckung von Todesurteilen aber in Hof zu vollziehen hat, um so die Zugehörigkeit Wie- dersbergs zum Regnitzland zu demonstrieren. Da die Vollziehung der Hin richtung gegenüber dem Besitz und der Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit eine Formalität bedeutete, ist es begreiflich, daß der Burgbezirk Wiedersberg in das Stammland des Plaueners einbezogen wurde. Diese Eingliederung kommt klar zum Ausdruck, als 1357 Heinrich V. von Plauen Schloß Wiedersberg mit der Gerichtsbarkeit im Tausch gegen gering wertigere Besitzungen an die Wettiner abtritt. Wenn dabei auch die muni- ciones Gattendorf und Grune (Sachsgrün) mit abgetreten werden, die einst zum Regnitzland gehört hatten, so müssen wir für sie dieselbe Entwicklung wie für Wiedersberg annehmen. Auch sie waren mit den dazu gehörenden Höfen und Dörfern von den Plauenern ihrem Stammland eingegliedert worden. Im Register der wettinischen Ämter von 1378 gehören zum Amt Wiedersberg die Dörfer Wiedersberg, Gassenreuth, Heinersgrün, Troschenreuth, Ebers berg, Gumpersreuth und Oberhartmannsreuth (H. Warg S. 53). Die Wettiner haben also Dörfer aus den alten, 1357 mit übernommenen Burgbezirken 27* 419