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Eigenland gewesen und als solches in klarer Folge von den Diepoldingern, den Meraniern und den Weidaern beherrscht worden. Bei Anerkennung die ser Rechtslage stellt sich der geschichtliche Ablauf viel glatter und einfacher dar, ohne die Brüche, Widersprüche und komplizierten rechtstheoretischen Erörterungen in den bisherigen Darstellungen. Die landesherrliche Stellung der Weidaer im Regnitzland seit 1248 wird heute allgemein anerkannt (so auch Helbig W St S. 316). Sie wird durch folgende urkundliche Fakten bezeugt: 1. sie haben, wie der Bobenneukirchener Vertrag zeigt, das Recht der Bede. Dieses haben sie nicht auf Grund einer früheren Reichsvogtei, sondern, da es landesherrliches Recht ist (was übrigens auch W. Warg S. 44 Anm. 2 zu gibt), als Bestandteil der alten dicio, die sie von den Meraniern übernommen haben; 2. sie verfügen als Landesherren über ihre homines, wie im Grimmaer Ver trag von 1254, so im Weglosevertrag von Hof 1288 (Schm UB I 230); 3. sie besitzen die Hochgerichtsbarkeit. Dieses Recht ist der wichtigste Be standteil der dicio gewesen, so daß Bosl (1170 ff.) allein aus dem Hochgerichts bezirk um den alten Regnitzhof die Entwicklung des Regnitzgaues zu er klären sucht. Die Weidaer haben dieses Recht aber nicht als Reichsvogtei noch als bloßes Amt (von wem übrigens?) besessen, sondern mit der dicio über den Gau erhalten; 4. sie ummauern um 1260 die Stadt Hof und geben als Landesherren der Stadt das Recht, den Weidaer Löwen im Stadtwappen zu führen. Das älteste Stadtsiegel stammt zwar aus dem Jahr 1335, seine Entstehung ist aber nach W. Lippert-Dresden in die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts zu setzen (s. da zu Fritz Lein, Siegel und Wappen d. St. Hof, 13. Ber. d. nordoberfränk. Ver. f. Natur-, Gesch.- usw. -künde in Hof, 1951, S. 17 u. Fred Händel, Das neue Wappen d. St. Hof, 19. Ber. ders. Reihe, 1958 59, S. 49); 5. sie haben das Verfügungsrecht über die Zehnten, so wie es Otto I. von Meran hatte. In der Urkunde von 1246 (Schm UB I 86), die in die Mitte des 14. Jahrhunderts zu setzen ist, vergeben die Vögte von Weida totam decimam in Hirsperg per castrum et infra an die Pfarrkirche zu Gefell; 6. sie haben das uneingeschränkte Verfügungsrecht über die Burgen: a) 1298 kaufen die Vögte von Babo von Sparneck Anteile an den Festen Sparneck und Waldstein und belehnen damit ihren Dienstmann Ulrich Sack von Planschwitz (Schm UB I 320). 1315 ist deutlich Heinrich III. von Plauen Lehensherr über Sparnberg (Schm UB I 461). b) 1302 verkauft Heinrich von Gera Sparnberg mit Ausnahme des Halsgerichts an Ulrich von Sack und belehnt auf dessen Bitte gleichzeitig noch zwei Herren von Kospoth damit (Schm UB I 353). Die von A. v. Dobeneck (MAP 20, S. 10) besprochene Urkunde vom 30. 3. 1327, nach der Petzold von Sparnberg von den zum Schloß Sparnberg gehörenden reichslehnbaren Gütern die Dörfer Blintendorf und Ulrichsreut dem Böhmenkönig Johann zu Lehen aufträgt, zeigt deutlich, daß er Schloß Sparnberg selbst und die übrigen Zugehörig keiten nicht als reichslehnbar ansieht, sondern als Lehen, das er von den Vögten als Lehensherren hat. c) 1296 verpfändet König Adolf für 600 Mark dem Vogt Heinrich I. von Plauen die Burg Hirschberg nebst Zubehör, die sein Vorgänger Rudolf von