regelte (W. Warg S. 27). Auch hier läßt sich nicht mehr feststellen, ob Schen kung, Kauf oder Erbe dem Wechsel der dicio zugrunde lag. Kauf und Erbe sind als Möglichkeiten geäußert worden (W. Warg S. 33 ff.). Die Ehe Hein richs VIII. von Weida mit der Tochter Hermanns II. von Orlamünde, der mit einer Schwester Ottos II. von Meran verheiratet war, hatte immerhin ge wisse verwandtschaftliche Beziehungen der Häuser Weida und Meran ge schaffen. Da das Regnitzland nicht Reichslehen war, wäre ein Erbgang über Ottos Schwester an deren Tochter durch ein Sondertestament durchaus mög lich. Bei der engen politischen Geschlossenheit der drei Vogtlinien, wie sie uns im Grimmaer Vertrag von 1254 entgegentritt, wäre das Gesamthaus Weida in jedem der vermuteten Fälle der beatus possidens geworden. Selbst wenn man annimmt, daß die Weidaer bereits 1209 eine Vogtei über das Regnitzland erlangt hätten, kommt man nicht um den Erklärungsversuch herum, wie sie 1248 zum vollen Eigenbesitz gelangten, wenn man nicht den unwahrscheinlichen Weg reinster Usurpation annehmen will. Nun ist aber die These der Brüder Hans und Walter Warg, die Weidaer seien 1209 mit der Reichsvogtei über das Regnitzland belehnt worden und hätten davon überhaupt den Titel advocatus geführt, durch keinerlei urkundliche Belege gesichert. Sie ist lediglich aus mittelbaren urkundlichen Angaben er schlossen und hält einer exakten Interpretation der benützten Urkunden nicht stand. Die Schlüsse H. Wargs, die W. Warg (S. 28 Anm. 4) noch vor ihrer Veröffentlichung als bewiesene Tatsachen anzeigt, haben keine überzeugende Kraft für eine so belangreiche These, wie sie H. Warg (S. 4 ff.) aufstellt: Aus Verwandtschaft mit dem im Regnitzland ansässigen Geschlecht der Rit ter von Kotzau läßt sich keinerlei politische Verbindung der Weidaer mit dem Regnitzland ableiten. Aus dem gemeinsamen Besitz der drei Vogtlinien im Regnitzland läßt sich nicht schließen, daß sie dieses Gebiet vor der Teilung ihres Hausbesitzes 1238 gehabt haben müssen. Diese Teilung hat nur ver waltungstechnische Bedeutung gehabt, die Glieder der drei Zweighäuser fühlen sich und handeln als Glieder des großen Gesamthauses Weida. Sie können das Regnitzland ebenso gut nach der „Teilung“ von 1238 übernom men haben. Der Satz „So finden wir denn schon seit 1214 das Geschlecht der Vögte im Gefolge der Herzöge von Meran“ ist irrig. Es handelt sich um eine Urkunde König Friedrichs II. für Kloster Waldsassen, in der Otto von Meran und drei Brüder von Weida als Zeugen stehen, getrennt durch die Namen von elf anderen Zeugen (Schm UB I 42)! Noch weniger läßt sich eine Be lehnung mit dem Regnitzland daraus ableiten, daß ein Vertreter des Hauses Straßberg einmal in einer Urkunde für Waldsassen neben Otto I. von Meran als Zeuge und einmal in einer Urkunde Ottos I. für das Kloster Banz als Zeuge unter Ottos Dienstmannen erscheint. Auch aus der Tatsache, daß Otto I. von Meran im Jahre 1230 dem Kloster Dießen decimam omnium rerum nostrorum (was ohne Annahme eines Verschreibens zu übersetzen wäre: den Zehnten von allem Besitz unserer Leute — vielleicht hat der Schrei ber sogar hominum nach rerum ausgelassen?) schenkt und dabei die Bede nicht mit aufführt, läßt sich keinesfalls der weitgehende Schluß ziehen, Otto habe die Bede nicht besessen, diese habe den Weidaern als Vögten zugestan den. Nun steht aber die Bede dem Landesherrn zu, Otto hat sie bloß nicht mit verschenkt. Sie gehört ja auch nicht zu dem Zehnten „von allen Dingen“. Daß das Bederecht dem Landesherrn zusteht, geht aus der Urkunde Markgraf