Daher besitzen wir auch keinerlei urkundliches Zeugnis dafür, daß jemals nach dem Tod eines Heinrichingers der Nachfolger das Erbe vom Reich neu zu Lehen nahm. Die Söhne nahmen vielmehr schon zu Lebzeiten des Vaters am Genuß und an der Verwaltung des Besitzes teil, so wie sie auch den Titel advocatus als ein angestammtes, jedem Glied ihres Hauses zukommendes Prädikat führen. Wäre die advocacia kaiserlicher Verwaltungsauftrag ge wesen, so hätte sie jeweils nur einem Träger zugestanden, und nach dessen Tod wäre eine Neubelehnung damit erforderlich geworden. Im Licht des Vorgangs, daß einem Grafengeschlecht unerschlossenes Grenz land zugewiesen und die dicio darüber übertragen wird, läßt sich die Ent wicklung im Regnitzland sehen. Das noch im 11. Jahrhundert slawisch be siedelte Land wird erst gegen Ende dieses Jahrhunderts von der deutschen Bauernsiedlung erfaßt (W. Warg S. 18). Ungefähr um dieselbe Zeit, da die Grafen von Eberstein die dicio im Dobnagau von einem der letzten fränki schen Kaiser erhielten, haben vermutlich die Diepoldinger, die als Markgra fen den Nordgau (das Chamer Land und das Egerland) verwalteten, das Regnitzland mit derselben Machtbefugnis der dicio zur Erschließung be kommen. Damit ist das Land nicht Teil der Nordmark geworden, es liegt nur eine Personalunion vor, aber auf verschiedener Rechtsgrundlage für die bei den Landesgebiete. 1146 zieht Konrad III., der erste Staufenkaiser, das Eger land als Reichsland ein und entzieht den Diepoldingern vorübergehend den Markgrafentitel (zu den Vorgängen s. Gradl Gesch. S. 58 ff.). Sie behalten von der alten Nordmark Cham und Vohburg. Hier führen sie den Titel Markgraf als bloßen Titel weiter. Das Regnitzland behalten sie mit der durch die dicio gegebenen machtrechtlichen Stellung. Konrad III. tastet es ebensowenig an wie den Dobnagau. Mit den Diepoldingern kommen ihre Dienstmannen ins Land und gründen sich hier neue Stammsitze, wie Waldstein, Sparnberg und Sparneck (W. Warg S. 23). Diese Burgen sind also nicht eigentliche Reichs burgen gewesen, sie nehmen dieselbe Stellung ein wie die Burgen, die sich die Dienstmannen der Ebersteiner und später der Weidaer im Dobnagau bau ten. Nach dem Aussterben des Haupthauses der Diepoldinger 1209 finden wir das Regnitzland in den Händen der Herzöge von Meran. Die dicio in dem Land, das noch immer in der Erschließung begriffen ist und nicht als fester Teil des Reiches betrachtet wird, ist auf die Herzöge von Meran übergegan gen wie die dicio im Dobnagau von den Ebersteinern auf die Weidaer. Ob der Wechsel durch Kauf oder Schenkung oder auch Erbe erfolgte, das läßt sich nicht feststellen. Bei der urkundlich belegten Blutsverwandtschaft der Me- ranier mit dem erst 1217 ausgestorbenen Seitenzweig der Diepoldinger wäre bei einem entsprechenden Verzicht dieser Nebenlinie eine Erbfolge trotz W. Wargs Ablehnung S. 24 möglich, da die dicio über das Regnitzland ja kein Reichslehen war und das Land selbst als eine Art Allodialbesitz be trachtet wurde. So erklärt es sich, daß die beiden Herzöge Otto I. und Otto II. von Meran mit landesherrlicher Befugnis im Regnitzland gebieten, wie aus der noch zu besprechenden Schenkung Otto I. an das Kloster Dießen hervor geht. So läßt sich auch die Annahme begründen, daß Otto II., der nach einem ungehemmten Sichausleben seine Büßfertigkeit in echt mittelalterlicher Denkweise durch alle möglichen Stiftungen und Schenkungen bezeugte, vor seinem Tod 1248 die Herren von Weida zu Nachfolgern in der dicio ein setzte, so wie er die Nachfolge in allen seinen Gebieten durch Testament