Volltext Seite (XML)
5. Der Vogt von Plauen erhält das Gericht über die Dörfer Ebersberg, Blo- ßenberg, Heinersgrün und Hartmannsreut, doch mit der Einschränkung, daß die Exekution der zum Tode Verurteilten auf dem Galgen zu Hof zu voll ziehen ist. 6. Streitigkeiten unter den Vasallen der drei Vogtslinien sollen gerichtlich ausgetragen werden. 7. Liegen zwei der Vogtslinien miteinander im Streit, so soll die unbeteiligte Linie Schiedsrichter sein. 8. Das hierbei zwischen ihnen und ihren Dienstmannen geschehene Unrecht soll so bald wie möglich seine Sühne finden. Geschieht das nicht, muß der säumige Teil, ist es der von Weida, in Plauen, ist es der von Plauen oder Gera, in Weida einreiten. Das „Einreiten“ ist die freiwillige Selbsthaft, die in lateinisch verfaßten Ur kunden obstagium genannt wird. Sie wird in Orten des alten Stammlandes, in Weida bzw. Plauen, geleistet, nicht im Regnitzland. Dagegen hatten 1276 Heinrich von Weida und Heinrich von Gera in ihrer Bürgschaft für ein Pfandlöseversprechen des Plauener Vogtes zu Orten ihrer Selbsthaft Plauen oder Hof erklärt (MRP 19 Urk. 26a u. Erl. S. 88). Das ist ein Beweis dafür, daß die Plauener Linie in Hof großen Eigenbesitz hatte. Die Bestimmung des Vertrages über die vier Dörfer Ebersberg, Bloßenberg, Heinersgrün und Hartmannsreuth löst drei Fragen aus: 1. Welchen Charakter hatte die Burg Wiedersberg, in deren Bereich diese vier Dörfer lagen und mit der sie auch späterhin verbunden erscheinen? 2. Wer war Eberhard von Wiedersberg, der als Zeuge in dem genannten Weglose-Vertrag von 1288 und im Bobenneukirchener Vertrag erscheint, und wie kam er nach Wiedersberg? 3. Welche Bedeutung im Rahmen der Politik der Vögte hat die Klausel über die Hochgerichtsbarkeit in den genannten Dörfern? Der Name Wiedersberg taucht zum ersten Mal in der bereits (in den Erl. z. Urk. 1 u. 3) erwähnten Urkunde auf, in der Vogt Heinrich I. von Plauen sich mit dem Abt Johannes von Waldsassen über Ort und Wald Hörsin und Zehnte in Hörsin, Bruck und Haid einigt. Sie ist auf Grund des von Prof. Puchner, München, festgestellten paläographischen Befundes und auf Grund der Beobachtung, daß Vogt Heinrich erst seit 1262 in der Wir-Form urkundet (MRP 13, S. 112), auf den 1. 7. 1267 zu datieren.*) Der Name des in der Ur kunde genannten Zeugen Reimbot von Wiedersberg beweist, daß Wieders berg damals Burgsitz war. Da Reimbot nach zwei Dienstmannen des Plauener Vogtes als Zeuge steht, ist er jedenfalls Dienstmann des Plaueners gewesen. ') Der mir von K. H. Lampe (Blätter für deutsche Landesgesch. 97. Jg., 1961, S. 606) gemachte Vorwurf, ich hätte die Anm. bei Dob Reg Hist Thur III 2816 übersehen, aus der hervorgehe, daß der Abt Johannes, der den Vertrag mit Vogt Heinr. I. v. PI. schließt, 1266 resigniert habe und die Urkunde deshalb auf 1260 anzusetzen sei, fällt auf ihn selbst zurück. Gradl, auf den Dobenecker verweist, ohne ihn offenbar genau nachgeschlagen zu haben, sagt nämlich, daß das im Chronlkon Waldsassense angegebene Jahr 1266 für den Rücktritt des Abtes Johannes nicht stimme, da dieser noch 1268 urkunde (Mon Egr 259 Anm.). Das hat auch Lampe selbst entgegen der Anm. z. Urk. Nr. 153 seines Urk.-Buchcs ungewollt zugegeben, wenn er in der Urk. Nr. 213 vom Jahre 1268 den Abt Johannes als Aussteller und Zeugen anerkennt. Der An satz der Hörsln-Urk. auf den 1. 7. 1267 bleibt also gegenüber der irrigen Angabe des Chroni- kon W. bestehen.