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und Heinrich I. von Gera, in der Reihenfolge, wie sie seit 1250 urkunden (Schm UB I 100, 105. 106, 107, 127, 144), dem Alter nach. Bei der Unsicher heit der Genealogie für diese Zeit ist es übrigens nicht zu entscheiden, ob der Weidaer unserer Urkunde Heinrich VII. der Rote (der Landrichter von Eger) ist oder sein Bruder Heinrich VIII., der nach seiner Frau, der Gräfin Sophia von Orlamünde, den Beinamen „der Orlamünder“ führt. Die Ent scheidung ist unwesentlich, da der einzelne Vogt nur als Repräsentant des Gesamthauses urkundet. Die Ernennung eines Weidaers zum Landrichter stellt etwas Besonderes dar. Mit diesem Amt werden sonst nur einfache Ministeriale betraut. So sind urkundlich vor Heinrich von Weida belegt: 1215 und 1221 Heinrich von Lie benstein (Gradl Mon I 134 u. 157), 1241/42 Ramung von Kammerstein (Mon I 194 u. 197), nach ihm 1264 65 Rupprecht von (Alt-) Liebenstein (Mon I 249 u. 250). Es muß ein besonderer Grund vorgelegen haben, das Amt einem aus dem Haus der Vögte anzuvertrauen. Da sie stets eine den Staufenkaisern freundliche Politik getrieben hatten und eine, wie der Grimmaer Vertrag zeigt, selbst von den mächtigen Wettinern anerkannte landesherrliche Macht darstellten, wird die Einsetzung Heinrichs VII. von Weida in einem Augen blick erfolgt sein, da man für das Egerland einen starken, unbedingt staufer- freundlichen Landrichter brauchte. Die Urkunden bieten weder direkte An gaben noch Anhaltspunkte für Wahrscheinlichkeitsschlüsse. Die geschilderte Lage war unter Konrad IV. gegeben, als er von dem 1248 gewählten Gegen könig Wilhelm von Holland auf Drängen des Papstes 1252 allen Besitzes in Deutschland für verlustig erklärt worden war. Aber dieselbe Notwendigkeit ergab sich auch für Herzog Ludwig von Bayern aus der Übernahme der Vor mundschaft für Konradin nach Konrads Tod am 21.5.1254. Damals war, wie wir bei der Besprechung des Grimmaer Vertrages vom 1. 9.1254 sahen, das Eger land erledigtes Reichsland, wenigstens in den Augen derer, die entweder den Thron für verwaist oder Wilhelm von Holland als rechtmäßigen König an sahen. Schon richteten sich die begehrlichen Blicke der Vögte und der Wet tiner auf das Land, das sie durch Eintreten für einen der Thronbewerber von diesem als Dank zu erhalten hofften. Deshalb nimmt Gradl (Gesch S. 91) an, Ludwig von Bayern als Vormund Konradins habe, durch den Grimmaer Ver trag veranlaßt, Heinrich von Weida als Landrichter eingesetzt, um die Vögte an sich zu binden und so die Gefahr abzuwenden, die dem Egerland von Norden her drohte. Die von Gradl gleichzeitig angesetzte Verpfändung von Kiensberg und Wogau, die demselben Zweck dienen sollte, scheidet zwar aus, aber das Landrichteramt in einem Reichsland war schon allein etwas so Bedeutsames, daß seine Annahme einerseits für den Weidaer (vielleicht auch zur Selbsterhaltung seines den Staufern auf Gedeih und Verderb verbun denen Hauses) verlockend erschien und andererseits für den Bayernherzog einen Gewinn durch die Bindung der Vögte an die Sache der Staufer bedeu tete. Wir sehen den Vorgang sich wiederholen in der Betrauung Heinrichs I. von Plauen mit dem Landrichteramt im Pleißenland durch Rudolf von Habsburg. Nun erhebt sich allerdings die Frage, ob Ludwig von Bayern das Recht zur Einsetzung eines Landrichters im Egerland hatte. Formal hatte er als Pfalz graf bei Rhein bei Vakanz des Thrones die Aufgabe, als Verweser des Reiches zu amtieren, und damit das Recht, den Landrichter für ein Reichsland zu be-