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gesagt. Ebenso sagen sie (unter Auflösung des absoluten Ablativs des latei nischen Textes): „nachdem wir 1000 Mark empfangen haben“. Hier müssen sie aber zu ihrer juristischen Sicherung hinzufügen „unter Zusage“, da sonst das Mißverständnis aufkommen könnte, sie hätten die Summe, die ihnen in Vollzug des Vertrages ausgezahlt werden soll, bereits tatsächlich erhalten. Die von mir vertretene Deutung des in promisso wird durch die einzige, bis jetzt nachweisbare Parallelstelle bestätigt, deren Kenntnis ich Herrn Dr. Jo hannes Schneider von der Arbeitsgruppe Mittellateinisches Wörterbuch bei der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu Berlin verdanke. Es ist der Ausdruck „hoc etiam adicitur in promisso“ = „auch das folgende wird noch im Rahmen eines Versprechens, auf Zusage hinzugefügt“ (Tiroler Urkunden buch Bd. III von F. Hüter, Innsbruck 1957. Nr. 1290 vom 27. Dezember 1252). Auch hier liegt die Beziehung auf eine künftige Leistung völlig klar. Die selbe Urkunde bietet vorher geradezu als Parallelfall den das Gegenteil be deutenden Ausdruck ex promisso in der Wortfolge castra . . . nobis restituent ex promisso = „sie werden uns die Burgen auf Grund eines [gegebenen, zu rückliegenden] Versprechens zurückstellen“. Nur am Rande sei vermerkt, daß es auch nicht möglich ist, receptis mit „zurückerhalten“ zu übersetzen und die Verpfändungsthese darauf zu grün den; recipere heißt einfach „erhalten“, s. sprachliche Erläuterungen. Aber nicht nur vom Sprachlichen her ist die Annahme einer Verpfändung ausgeschlossen, sondern auch vom Inhalt her. Vergegenwärtigen wir uns kurz, was die Vögte, die wie 7 Jahre zuvor im Grimmaer Vertrag gemeinsam handeln, dem Bayernherzog zugestehen: 1. sie stellen gegen Empfang von 1000 Silbermark die Burgen Kiensberg und Wogau mit allem Zubehör zurück, 2. sie verzichten dabei auf alle Rechte an diesen Burgen sowie an anderen Gütern des Königs Konradin bzw. seines Oheims, 3. sie nehmen davon die Güter aus, für die sie unmittelbare Belehnung durch den König in seiner Gegenwart nachweisen können, 4. außerhalb dieser Regelung verzichten sie auf ein Burggrundstück von Eger, das ihnen auf Grund königlicher unmittelbarer Belehnung zustände. Es werden also zwei Arten von Gütern unterschieden: solche, die sie ohne, und solche, die sie durch direkte königliche Belehnung haben. In die erste Klasse sind Kiensberg und Wogau eingeschlossen, der Verzicht auf die Rechte daran wird dem Verzicht auf die Rechte an anderen Gütern dieser Art gleichgestellt. Daraus geht klar hervor, daß keine Verpfändung der beiden Burgen vor liegt. Denn Rückgabe von Gütern, für die sich keine direkte Belehnung durch den König nachweisen läßt, und Einlösung eines rechtlich genommenen Pfandes kann nicht in einer Abmachung unter Verrechnung auf eine Ab standssumme zusammengefaßt werden. Wie sind aber nun die Vögte in den Besitz der Burgen Wogau und Kiensberg gelangt, wenn keine Verpfändung vorlag? Und wie in den Besitz der gleich gestellten Güter, die sie ohne unmittelbare Belehnung durch den König inne hatten? Außer dem König hat nachweisbar nur der iudex provincialis, der vom König für das Egerland gesetzte Landrichter, das Recht, als Vertreter des Reiches freiwerdende Reichslehen zu vergeben. So übergeben im Jahre 1290