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ringischen Großen unterwarfen sich dem Wettiner Heinrich dem Erlauchten erst nach zweijährigem Widerstand in dem bereits angeführten Vertrag von Weißenfels am 1. Juli 1249. Die weitverbreitete Auffassung, die Grafen von Eberstein und als deren Lehensnehmer die Vögte seien dem Thüringer Land grafen heerbann- und lehenspflichtig gewesen, läßt sich nicht aufrechter halten. Dieser Anspruch wurde zwar von Albrecht (dem Unartigen), dem bei der Teilung des thüringisch-meißnischen Machtblocks das alte landgräfliche Gebiet zugefallen war, immer wieder erhoben, bezeichnenderweise aber nur von kirchlichen Einrichtungen zugestanden, offensichtlich als Sicherung für den Eventualfall, daß die Vögte sich doch einmal in die Lehenshoheit der mächtigeren Wettiner begeben müßten (s. dazu meinen Aufsatz: Vogtland — Land der Vögte, Sächs. Heimatblätter, 1961, Heft 8, S. 476); d) in der Zusage, den Vögten allen nicht zuzumutenden Schaden zu ersetzen, der ihnen in Einhaltung ihrer Vertragsverpflichtungen im Dienst des Mark grafen erstehen wird — aus dieser Einstellung des Markgrafen geht hervor, daß unter servire kein grundsätzliches Dienen aus Vasallenpflicht, sondern nur ein Dienstleisten in Durchführung der vertraglich festgelegten Beistand verpflichtungen gemeint ist. Gegenüber den beachtlichen einseitigen Zusagen des Markgrafen stellen die einseitigen Leistungen der Vögte keine entsprechende Gegenleistung dar. Ein seitige Bindungen der Vögte liegen lediglich in zwei Punkten vor: a) in der Zusage der Hilfe gegen die Feinde der Tochter Margarethe des Kaisers Friedrich II. Diese war 1242 oder 1243 mit Heinrichs des Erlauchten Sohn Albrecht (dem Unartigen, dem später Thüringen zufiel) verlobt worden. Die Vermählung fand wahrscheinlich 1255 statt (Posse, Hausgesetze der Wet tiner, Leipzig 1889, S. 19; Schles. Schbg. S. 67). Als Pfand für die Mitgift war das Pleißenland gesetzt worden. Da dieses in der Zeit des Doppelkönigtums (seit 1248) und des Interregnums (seit 21. Mai 1254) jederzeit als altes Reichs land vom jeweiligen Kaiser in seine Verfügungsgewalt genommen werden konnte, hing seine Erhaltung für die Wettiner davon ab, wer sich als Kaiser durchsetzte. In den eventuellen Kämpfen für den ihnen genehmen Kaiser ist ihnen die Hilfe der Vögte wertvoll, wieder ein Beweis für deren Machtstellung; b) in der unter starkem Vorbehalt gegebenen Zusage der Anerkennung des Kaisers, für den sich der Markgraf entscheiden wird. Damit gesteht der Mark graf den Vögten grundsätzlich das Recht freier Entscheidung für einen Be werber um den Kaiserthron zu, er erkennt sie somit als freie Landesherren an. Wären sie seine Vasallen, so würde er ihre Stellungnahme nicht vertrag lich festlegen, sondern als Pflichtleistung verlangen. Zusammenfassung: 1. Der Grimmaer Vertrag ist keinesfalls, wie es beim flüchtigen Überlesen erscheinen könnte und vielfach auch so gedeutet wurde, eine mehr oder min der klar zugegebene Anerkennung der Meißener Lehenshoheit durch die Vögte, sondern im Gegenteil ein unter weitestgehendem Entgegenkommen des Markgrafen geschlossener Vertrag zweier vollkommen gleichberechtigter Partner. 2. Die Vögte erscheinen als selbständige Landesherren mit allen Rechten der selben (zu meiner These, daß sie durch vertragliche Übernahme der Eber- steinischen dicio diese Machtfülle erlangten, s. meinen Aufsatz „Vogtland —