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stens in den Augen eines jeden, der ihn als deutschen König anerkennt. In sofern spielt die Kaiserfrage eine Rolle in der Politik des Markgrafen wie der Vögte, und es ist ganz bezeichnend, daß sie auch in dieser Frage dem Mark grafen ihr Mitgehen nur unter Vorbehalt zusagen (s. weiter unten unter den einseitigen Bindungen der Vögte). Die Abmachungen über Böhmen und das Egerland zeigen, daß der Markgraf in den Vögten Partner sieht, mit denen er rechnen muß und die er keinesfalls übergehen kann. Er läßt sich die Freundschaft mit den Vögten sogar etwas kosten. Das zeigen die einseitigen Zugeständnisse, die er ihnen macht: a) in der Beilegung aller Auseinandersetzungen mit den Vögten durch Zah lung der stattlichen Summe von 500 Silbermark, wofür er die Hälfte des Forstes zu Breitenbuch verpfändet (nach Schmidts Register UB I, S. 533, han delt es sich um Breitenbuch westlich von Waldenburg in Sachsen, in seinen letzten Abhandlungen Gesch. d. Reußenlandes I, S. 62, und Weid. Gesch. Bl. V, S. 5, um den Forst Breitenbuch bei Zeitz, dessen Zugehörigkeit zu Zeitz ja auch schon Helbig WST, S. 172 ansetzt). Es kann in den Auseinandersetzun gen nicht schlecht um die Sache der Vögte gestanden haben, wenn der Mark graf sich die Beilegung der Streitigkeiten so viel kosten läßt; b) in dem Versuch eines Vergleichs zwischen den Vögten einerseits und dem Burggrafen von Nürnberg und dem Grafen von Trüdingen andererseits so wie in der Zusage des Beistandes für den Fall des Scheiterns der Verhand lungen. Es handelt sich hier um Auseinandersetzungen, die nach dem Tod des letzten Herzogs von Meran im Jahre 1248 ausgebrochen waren. Burggraf Friedrich III. von Nürnberg, Graf Friedrich V. von Trüdingen und Graf Her mann II. von Orlamünde waren mit Schwestern des verstorbenen Herzogs verheiratet, die sich nach dem Testament (W. Warg S. 27) in das gesamte Erbe in Deutschland teilen sollten. Dabei ging es um den Besitz in Franken, der Erbstreit wurde 1260 endgültig geschlichtet (Erl. z. Urk. 4, W. Warg S. 32). Das Regnitzland blieb von den Auseinandersetzungen unberührt, aber nicht, wie Warg annimmt, weil es als Reichsland galt und für Reichslehen die Erb folge auf Schwestern ausschied. Es muß vielmehr eine klare, rechtlich ein wandfreie Übertragung an die Weidaer durch den letzten Meranier erfolgt sein — sie war durch die Sonderstellung des Grenzgaues gegeben, der auch nach seiner Erschließung nicht Reichsland wurde, sondern eine Art exemtes Gebiet in der Hand dessen blieb, der von Reichs wegen die dicio hatte (s. Erl. z. Urk. 5); c) in der Zusage, daß die Vögte und ihre homines — das ist der zusammen fassende Begriff für Ritter, Bürger und Bauern (milites, mercatores, rustici, wie sie weiter oben getrennt heißen) — unter demselben Recht stehen sollen wie die Vorfahren der Vögte zu Zeiten des Vaters des Markgrafen Heinrich, des Markgrafen Dietrich des Bedrängten (1195—1221). Dieser Rechtszustand soll durch eidliche Aussagen von fünf neutralen Zeugen festgestellt werden. Hieraus geht zunächst klar hervor, daß der Markgraf weder das Recht des Heerbannes noch der Lehensherrlichkeit über die Vögte besitzt, denn in die sem Fall bedürfte es gar nicht erst einer solchen Abmachung. Es geht weiter daraus hervor, daß auch nicht eine frühere thüringische Lehenshoheit, die auf die Wettiner übergegangen sei, in Frage kommt. Denn zur Zeit Markgraf Dietrichs des Bedrängten war Thüringen nicht wettinisch. Das wurde es erst nach Heinrich Raspes, des letzten Landgrafen, Tod im Jahre 1247. Die thü-