4. Bei diesem Vorgehen stoßen sie unter anderem auf Besitzrechte und -ansprüche des Klosters Waldsassen. 5. Das Kloster Waldsassen, dessen weltlicher Besitz (und Interessenraum) durch die Ausdehnungsbestrebungen der Vögte und anderer Grundherren gefährdet ist, sucht sich durch Erlangung von Burgbauverboten, durch Er werb von Burgen und deren Abtragung zu wehren. 6. Das Königtum sucht durch Gesetzgebung zum Schutz der Klöster den Ausdehnungs- und Verselbständigungsbestrebungen der im Anfangsstadium der Errichtung von Landesherrschaften stehenden Gebietsherren entgegenzu wirken und so den Zerfall der Reichsmacht aufzuhalten. Diese grundsätzlichen Erkenntnisse dienen uns einerseits als Ausgangspunkt für die weiteren Urkundeninterpretationen, durch die sie andererseits unter baut und ausgeweitet werden. 2. Urkunde von 1254 September 1 (Grimmaer Vertrag) Die Urkunde ist in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt bei Joh. Müller Urk. 19 und bei Berthold Schmidt UB I 105. Ausführliche Regesten bieten H. Gradl, Mon Egr I 226 und Dobenecker, Reg Hist Thur III 2265. In der Urkunde, dem Grimmaer Vertrag, verpflichten sich die drei Vögte Heinrich VI. von Weida (mit dem Beinamen Pfeffersack), Heinrich I. von Plauen und Heinrich I. von Gera zur Einhaltung der Abmachungen, die sie mit dem Markgrafen Heinrich dem Erlauchten von Meißen getroffen haben. Bei der Unsicherheit der Genealogie des Stammhauses Weida gerade für diese Zeit ist möglicherweise statt Heinrichs VI., den W. Flach (Urk. S. 107) und R. Hänsel (in der unten genannten Abhandlung S. 6) als Vertragspartner annehmen, einer seiner Söhne anzusetzen: Heinrich VII. der Rote oder Hein rich VIII., der mit Gräfin Sophia von Orlamünde verheiratet war und des halb „von Orlamünde“ genannt wurde. Die Entscheidung hierüber ist belang los, da innerhalb eines jeden Vogthauses Vater und mündige Söhne rechtliche Willensakte gemeinsam zu beurkunden pflegen, was sich auch äußerlich in der Führung des Titels Vogt seitens aller erwachsenen Glieder des Hauses ausspricht. Darüber hinaus fühlen sich die Glieder aller drei Vogtlinien als machtrechtliche Gemeinschaft. Das ist für ihre politische Stellung und ihr politisches Handeln zur Zeit unserer Urkunden von grundsätzlicher Bedeu tung. Die Urkunde ist von einem markgräflichen Schreiber als Empfängerausferti gung des Markgrafen für die Vögte geschrieben (Flach Urk. S. 107). Von einer ganz ähnlichen Hand stammt der Weißenfelser Vertrag vom 1. 7. 1249 (Origi nal S L H A Dr 474, abgebildet bei Posse, Die Hausgesetze der Wettiner, Tafel 6). Auf gemeinsame Ausbildung oder Ausrichtung beider Schreiber deutet die Anwendung des rhythmischen Satzschlusses, des sog. cursus, in den Texten beider Verträge (s. spracht. Anm.). Die Zeugenreihe ist kaum, wie Flach (Urk. S. 107) annimmt, von derselben Hand wie der Text des Vertrages geschrieben. Die Schrift ist zierlicher und feiner und zeigt gegen über der geradlinigen Ausführung der Grund- und Querstriche des Vertrags textes die Neigung zu mehr geschwungener Ausführung, z. B. bei den Buch staben b, d, h, p, s. Auch die regelmäßige Schreibung burgravius im Zeugen absatz gegenüber der bevorzugten Schreibung borgravius (dreimal gegenüber