Volltext Seite (XML)
Die Übergriffe der Grundherren sind verständlich, wenn man bedenkt, welch umfangreichen Besitz das Kloster auf ihre Kosten in kurzer Zeit an sich ge bracht hat (s. das Klostereinkünftebuch Gradl Mon 1167 und 208), Der Boden gewinn durch das Kloster wird in den meisten Fällen so erfolgt sein, wie es einige Urkunden offen aussprechen, daß auf Ermahnung des Abtes der oder jener Ritter für sein Seelenheil Grundbesitz zur Errichtung eines Seel gedenkens dem Kloster stiftet. Wie unbedenklich das Kloster in der Wahl seiner Mittel ist, zeigt die Vollmacht, die zurZeit unserer Urkunde die Mönche vom Erzbischof Eberhard von Salzburg erlangen: 20 Personen, die ihre Teil nahme am Kreuzzug gelobt hatten, ihr Gelübde zu erlassen und 20 Brand stiftern Absolution zu erteilen, falls die Betreffenden dem Kloster dafür Güter schenkten (Gradl Mon I 169). Es ist begreiflich, daß Angehörige und Erben versuchen, den verlorenen Boden dem Kloster wieder zu entreißen. Die Mönche ihrerseits wissen sich gegen die Zugriffe zu wehren. Es liegt eine ganze Reihe von königlichen Schutzbriefen vor, durch die ihnen Unverletz lichkeit ihres Besitzes, Freiheit von weltlicher Gerichtsbarkeit und unmittel barer Schutz durch den Egerer Landrichter bestätigt werden, so 1147 von König Konrad III. (Gradl Gesch. S. 62), 1154 von Herzog Friedrich von Schwa ben, dem Vetter Barbarossas (Mon I 74), 1194 von König Heinrich VI. (Mon I 105), 1214 und 1215 von König Friedrich II. (Mon I 133, 134). Und im Jahre 1218 beauftragt Friedrich II. den Landrichter und die für das Egerland gesetzten Dienstmannen sogar, dem Kloster ohne Urteil des Landgerichts zur Wiedererlangung geraubten Gutes zu verhelfen (Mon I 145). Dann folgt das schon erwähnte Reichsgesetz von 1220, das dem Machtstreben weltlicher Herren durch Verbot ihres Eindringens in die Bereiche geistlicher Institutionen einen Riegel vorschiebt. Es stellt den zwiespältigen Versuch dar, die Schwächung aufzuhalten, die der Reichsmacht durch das Erstarken sich entwickelnder Landesmacht droht (s. dazu E. Klingelhöfer, Die Reichsgesetze von 1220, 1231/32 und 1235, ihr Werden und Wirken im deutschen Staat Friedrichs II., Quellen u. Studien z. Verf. Gesch. des Dtsch. Reiches in Mittelalter u. Neu zeit, Bd. VIII, Heft 2, Weimar 1955). Das Kloster sieht sich übrigens trotz allen Schutzes von Seiten des Reiches auch später immer wieder den, wie schon ausgeführt, verständlichen Ein griffen weltlicher Herren ausgesetzt. Im Jahr 1282 gebietet König Rudolf dem Schultheiss, den Ratsmannen der Stadt und den Dienstmannen des Domi- niums Eger, alle, die das Kloster anfallen, im Zaum zu halten, wenn sie der Klostermeister um Hilfe ansprechen wird (Gradl Mon 1350). Ein Jahr später verspricht König Rudolf, des Klosters Rechte in Wondreb und Beidl zu wah ren (Mon I 355). Und 1291 gestattet König Wenzel von Böhmen den Laien brüdern des Klosters, dessen Güter bisher von vielen verwüstet und beraubt wurden, fürder Gewalt mit Gewalt zu vertreiben und mit bewaffneter Hand Unrecht zu verhindern. Er verbietet gleichzeitig universis Egrensis provincie nobilibus et ceteris subiectis nostris militibus et clientibus (allen Edlen des Egerlandes und unseren übrigen Untertanen Rittern und Hörigen), in den Dörfern und Gutshöfen des Klosters zu übernachten oder sich einzulagern (Gradl Mon I 437). In der Linie dieser Abwehr- und Sicherungsmaßnahmen des Klosters liegt der in unserer Urkunde niedergelegte Landgerichtsbeschluß. Er zeigt, welche Bedeutung den Burgen als Zentren grundherrlicher Machterweiterungs-