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die Wettiner nur die Herren von Vogtsberg ausgeübt haben. Ein Rückschluß über eine verhältnismäßig große Zeitspanne zeigt also, daß diese von Schle singer herausgestellte rechtliche Seite der Herrschaftsbildung durch Rodung auch für das von den Straßbergern kolonisierte Vogtsberger Gebiet mutatis mutandis zutreffen könnte. Eine nicht zu übersehende Stütze in dieser Hin sicht bildet der Vogtstitel der Herren von Straßberg. Mag seine Herkunft auch unklar sein, er weist auf alle Fälle auf eine richterliche Funktion hin. Diese werden die Herren von Straßberg dann auch in dem von ihnen er schlossenen Gebiet ausgeübt haben. So müssen wir feststellen, daß die Stammburg im Altsiedelgebiet verfiel, die eine jüngere Burggründung, Laneck, die ebenfalls im Altsiedelgebiet ohne großes Hinterland lag, kaum größere Bedeutung erlangte, während die an dere, Vogtsberg, im Zusammenhang mit dem kolonisierten Gebiet an Wichtig keit gewann und sich zum neuen Herrschaftsmittelpunkt entwickelte. Der zeitliche Rahmen der Entwicklung dieses Territoriums ist bei dem Fehlen direkter schriftlicher Quellen nur annähernd zu umreißen. Nach J. Leipoldt können wir annehmen, daß die Kolonisation der späteren Herrschaft Vogts berg im letzten Viertel des 12. Jahrhunderts im Gange und spätestens 1209 abgeschlossen ist 188 ). Damit steht also fest, daß die Burggründung in Vogts berg in die Zeit nach dem Abschluß der Erschließung des Landes fällt, diese ist also von Straßberg aus erfolgt. So erscheint also Straßberg als die Burg eines Reichsministerialen, der als kolonisierender Herr eines kleineren Ge bietes angesehen werden muß. Näheres über den Charakter dieser Anlage ergeben die Quellen nicht. Doch steht eine gewisse Anzahl von vergleich baren Anlagen zur Verfügung. Für die Burg Waldenburg, Kreis Glauchau, die mit einem Verkauf eines Hugo von Waldenburg 1200 indirekt in der urkundlichen Überlieferung faßbar wird, ist als glücklicher Zufall die Gründungsgeschichte in einem Übungs gedicht eines Altenburger Kanonikus und Klosterschülers im 14. Jahrhundert Sachssenn ober und niedergericht in allen feldern und Auren, so zum dorf gehörende mit steuer frohn, volge, außsgeschlossen der priester leuth. Darauf haben sie nach allter gewon- heitt die leben und erbgericht. . . (Mitteilungen des Altertumsvereins zu Plauen i. V. 18, 1907, S. 340). Ähnliche Formulierungen mit der Ausnahme der kirchlichen Besitzungen erscheinen für Oberwürschnitz (S. 344), Raschau (S. 370), Unterwürschnitz (S. 400). Arnoldsgrün Bl. 100 In diesem dorf haben meine genedigste und genedige herren von Sachssen ober- und niedergericht in feldern, Auren, so zum dorf gehörigkh mit steuern, fron und volge, außsgeschlossen Christoff von Tettaw und der priester leuth, darauf haben sie die leben und erbgericht, aber auff der gemein im dort! hat das ampt alle frevell allein zu richten . . . (Mit teilungen des Allertumsvereins zu Plauen 1. V. 18, 1907, S. 241). Ähnliche Ausnahmen von Priester und Adel, teilweise summarisch formuliert, erscheinen für Zaulsdorf (S. 272), Lauterbach (S. 320), Marieney (S. 233), Untermarxgrün (S. 335), Raasdorf (S. 362), Schönbrunn (S. 382), Saalig (S. 341). Anstelle von Adligen erscheinen Rat und Bürger von Oelsnitz in ähnlichen Zusammenhängen in Tirschendorf (S. 389), Willitzgrün (S. 253), Görnitz (S. 293). Unterhermsgrün gehört zum Weich bilde von Oelsnitz und zahlt Geschoß (S. 412). Vielschichtiger sind die Verhältnisse in Hundsgrün und Leubetha: Hundsgrün Bl. 197. In diesem dorf haben meyne genedigste und genedige herren von Sachssenn die ober und niedergericht mit steuer, frohn, volge . . . außsgeschlossen der priester und der vom adel leutth, darauf haben sie noch altter gewonheitt die erbgericht uff iren zinßsbelehentten leutten, aber die von Tettaw zu Kauschwiczs haben auf drey man Ire Obergericht... (S. 302). Leubetha Bl. 212 In diesem dorf haben meine genedigste und genedige herren von Sachssenn ober und niedergericht in allen feldern und fluren, so zum dorf gehörende . . . außsgeschlossen der vom adell leutte. Darauff haben sie ihr leben und erbgericht, aber uff Albert von Jeßsniczs guett alßs ein man, darauf hatt er ober und niedergericht (S. 311). 188) J. Leipoldt, in: Mitteilungen des Vereins für vogtländischc Gcschiehte und Altertumskunde zu Plauen 1. V. 36, 1928, S. 155 ff.